Faktencheck

Nein, für den Einkauf im Supermarkt oder eine medizinische Behandlung braucht man keinen Impfnachweis

Immer wieder taucht in Sozialen Netzwerken die Behauptung auf, man brauche für den Einkauf im Supermarkt einen Impf- oder Testnachweis. Das ist falsch. Auch Behandlungen im Krankenhaus oder bei einer Hausarztpraxis sind ohne Corona-Test oder Impfung möglich.

von Matthias Bau

Titelbild
Trotz 3G-Regel: Im Supermarkt kann man weiterhin ohne Impfung oder einen negativen Corona-Test einkaufen (Symbolbild: Pixabay / Michael Gaida)
Behauptung
Um medizinisch behandelt zu werden oder in einem Supermarkt einzukaufen, benötige man einen „Pass“, der nachweist, dass man „ein Medikament injiziert“ bekommen habe.
Bewertung
Falsch. Weder für den Besuch eines Supermarktes noch für eine medizinische Behandlung braucht man einen Impfnachweis.

Auf Facebook verbreitet sich die Behauptung, für das Einkaufen im Supermarkt oder eine medizinische Behandlung müsse ein „Pass“ vorgezeigt werden, der nachweise, dass man „ein Medikament injiziert“ bekommen habe. Bisher wurde der Beitrag mehr als 3.200 Mal geteilt. Gemeint ist offensichtlich ein Nachweis einer Impfung gegen Covid-19.

Unsere Recherche zeigt: Die Behauptungen sind falsch. Für das Einkaufen im Supermarkt benötigt man in Deutschland aktuell weder einen Impfnachweis noch einen negativen PCR- oder Antigentest. Das gilt auch für die Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Hausarztpraxis.

Dieser Beitrag verbreitet sich aktuell auf Facebook. Die darin enthaltenen Behauptungen sind falsch.
Dieser Beitrag verbreitet sich aktuell auf Facebook. Die darin enthaltenen Behauptungen sind falsch. (Quelle: Facebook / Screenshot und Schwärzung: CORRECTIV.Faktencheck)

Für den Einkauf im Supermarkt gilt lediglich eine Maskenpflicht

Am 10. August 2021 beschlossenen die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der Länder gemeinsam mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) in einer Videokonferenz unter anderem neue „Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie“ (im PDF ab Seite 3). Von dem Nachweis einer Impfung als Voraussetzung für Einkäufe im Supermarkt ist darin keine Rede. 

In dem Beschluss werden zehn Punkte zur Bekämpfung der Corona-Pandemie genannt. Unter Punkt drei heißt es, dass sowohl im Einzelhandel als auch im ÖPNV weiterhin medizinische Masken getragen werden müssen. 

3G-Regel gilt nicht für Einkauf von Lebensmitteln

Unter Punkt vier geht es um die sogenannte 3G-Regel, die seit dem 23. August 2021 gilt. Sie besagt, dass Menschen, die Veranstaltungen besuchen wollen, in einem Hotel übernachten, sich in den Innenräumen von Restaurants aufhalten oder als Besucher ein Krankenhaus betreten möchten, einen Nachweis vorlegen müssen. Sie müssen entweder nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind oder eine Erkrankung mit dem Virus durchgemacht haben, oder einen negativen Corona-Test vorlegen. Kinder, die jünger als sechs Jahre alt sind, sind von diesen Regeln ausgenommen. Von einer Testpflicht in Supermärkten ist in dem Beschluss keine Rede.

Auch aus Medienberichten von August 2021 zu dem Thema geht hervor, dass in Supermärkten lediglich eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Schutzmaske besteht (zum Beispiel hier). Wie das ZDF erklärte, hat das verfassungsrechtliche Gründe – denn Supermärkte und öffentlicher Nahverkehr gehören zur Grundversorgung. Eine Testpflicht würde die Menschen hier unverhältnismäßig einschränken.

Falsche Behauptungen über eine angeblich geplante Impf- oder Testpflicht in Supermärkten kursieren seit Monaten, wir haben diese für Deutschland bereits hier und hier in Faktenchecks widerlegt. 

Medizinische Behandlung ist ohne Impfung oder negativen Test möglich

In dem Facebook-Beitrag heißt es außerdem, man könne nur dann „medizinisch behandelt“ werden, wenn man eine Impfung nachweisen könne. Das stimmt nicht. 

Wie oben bereits beschrieben, müssen Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern die 3G-Regeln einhalten. Für Kranke gilt das allerdings nicht. Auch für den Besuch in Arztpraxen gilt die 3G-Regel nicht, wie uns Klaus Greppmeir, Pressesprecher des Virchow-Bundes, eines Verbands für niedergelassene Ärzte, bestätigte. 

In seiner E-Mail an uns schrieb Greppmeir, „3G als Voraussetzung für eine Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt“ sei „schlichtweg falsch“. Beim Aufsuchen von Arztpraxen würden stattdessen „die erforderlichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen“ wie eine FFP2-Maske gelten. 

Auszug aus der E-Mail von Klaus Greppmeir, Pressesprecher und Hauptgeschäftsführer des Virchow-Bundes
Auszug aus der E-Mail von Klaus Greppmeir, Pressesprecher und Hauptgeschäftsführer des Virchow-Bundes (Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)

Ähnlich antwortete auch der Pressesprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Roland Stahl, auf unsere Anfrage. Per E-Mail schrieb er uns: „Eine medizinische Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt setzt keinen Impfnachweis oder einen negativen Test voraus.“ 

Auszug aus der E-Mail von Roland Stahl, Pressesprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
Auszug aus der E-Mail von Roland Stahl, Pressesprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Screenshot: CORRECTIV.Faktencheck)

Redigatur: Alice Echtermann, Steffen Kutzner

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:

  • Webseite der Bundesregierung „Impfen – ein Schutz für uns alle“: Link
  • Ergebnisse der „Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021“: Link (PDF)