Faktencheck

Ja, Arbeitssuchende, die keinen 3G-Nachweis vorlegen wollen, bekommen zeitweise kein oder weniger Arbeitslosengeld

Auf Telegram wird behauptet, Arbeitssuchende, die keinen 3G-Nachweis vorlegen wollen, würden kein Arbeitslosengeld bekommen. Belegen soll das ein Schreiben, das mutmaßlich von einer Arbeitsagentur stammt. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann es in so einem Fall tatsächlich zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld kommen.

von Matthias Bau

Titelbild_Arbeitslosengeld
Wer arbeitslos ist, weil er oder sie keinen 3G-Nachweis vorlegen will, hat laut offiziellen Stellen zeitweise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Symbolbild: Picture Alliance / Torsten Sukrow / Sulupress)
Behauptung
Menschen ohne Beschäftigung, die nicht geimpft seien und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin keinen Covid-19-Test vorlegen möchten, gelten nicht als arbeitslos und erhalten kein Arbeitslosengeld.
Bewertung
Größtenteils richtig
Über diese Bewertung
Größtenteils richtig. Auf Nachfrage bestätigte uns das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass Menschen, die den für den Zutritt zum Arbeitsplatz bundesweit verpflichtenden 3G-Nachweis nicht vorlegen wollen, zeitweise kein Arbeitslosengeld I erhalten. Die Höhe der Arbeitslosengeld-II-Bezüge könne zudem unter Umständen gekürzt werden. Eine Ausnahme bestehe für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen einen Covid-19-Test nicht durchführen können.

Auf Telegram (hier und hier) wird ein Foto eines „Ablehnungsbescheids“ verbreitet, der an eine Frau gerichtet ist. Darin heißt es, da die Frau sich nicht auf Covid-19 testen lassen wolle und somit keinen 3G-Nachweis vorlegen könne, gelte sie nicht als arbeitslos. Begründet wird das damit, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen könne. 

CORRECTIV.Faktencheck hat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nachgefragt, ob die Behauptung richtig ist. Das BMAS bestätigte uns, dass Menschen, die keinen 3G-Nachweis haben, also weder geimpft, genesen oder getestet sind, zeitweise kein Arbeitslosengeld I erhalten. Das Arbeitslosengeld II (auch bekannt als Hartz IV) könne reduziert werden. 

Der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld I und II 

Das Arbeitslosengeld I wird aus den Beiträgen von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in die Arbeitslosenversicherung finanziert. Es richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt einer Person bevor sie arbeitslos wurde. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben zunächst alle Menschen, die in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben; das ist in Paragraph 142 und 143 des Dritten Sozialgesetzbuches geregelt. 

Hat eine Person selbst gekündigt oder wurde etwa verhaltensbedingt gekündigt, kann aber eine Sperrzeit eintreten, in der kein Geld gezahlt wird. Das Arbeitslosengeld I wird für Menschen unter 50 Jahren maximal 12 Monate lang gezahlt. Danach erhalten Arbeitssuchende das Arbeitslosengeld II (auch Hartz-IV genannt), das zur Sicherung des Existenzminimums dient. 

Seit November gilt bundesweit eine 3G-Regel am Arbeitsplatz

Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt seit dem 24. November 2021 bundesweit eine 3G-Regel am Arbeitsplatz. Diese ist in Paragraph 28b des Gesetzes geregelt und gilt vorerst bis zum 19. März 2022. Das heißt, Arbeitgeber und Beschäftigte dürften Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G).

Es ist unklar, ob der Frau, die den Ablehnungsbescheid erhalten hat, gekündigt wurde, oder ob sie bereits länger arbeitslos war. Deshalb haben wir beim Bundesministerium für Arbeit für beide Fälle nachgefragt: Was passiert, wenn Menschen eine Kündigung erhalten, weil sie keinen 3G-Nachweis vorlegen wollen? Wie ist die Regelung, wenn eine Person bereits arbeitslos ist, aber dem zukünftigen Arbeitgeber keinen 3G-Nachweis geben möchte?

Bundesarbeitsministerium: „3G ist als zumutbar anzusehen“

Am 23. Februar antwortete das BMAS auf unsere Presseanfrage, zunächst sei zu prüfen, ob eine Person ihre Kündigung „schuldhaft herbeigeführt“ habe. Weil die Weigerung, einen 3G-Nachweis beim Arbeitgeber vorzulegen, selbst verschuldet sei, könne sie „grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen“. 

In so einem Fall könnten „die Betreffenden grundsätzlich nicht erwarten, dass die [sic] Gemeinschaft die Beitragszahler dafür mit Leistungen eintritt“, so das Ministerium weiter. Als Folge könne eine sogenannte Sperrzeit verhängt werden, in der keine Leistungen gezahlt werden. Grundsätzlich sei aber jeder Fall einzeln zu bewerten. 

Eine Sperrzeit trete nur dann nicht ein, so das BMAS weiter, wenn die betroffene Person einen „wichtigen Grund“ hatte, den 3G-Nachweis nicht vorzulegen. Einen Testnachweis persönlich abzulehnen zähle nicht dazu. Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz sei „als der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zumutbar anzusehen“, weil es auch die Möglichkeit gebe, sich nicht impfen zu lassen und stattdessen einen Covid-19-Test vorzulegen. 

Anders ist das, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gekündigt wird, weil sie eine Impfung ablehnen – das betrifft zum Beispiel Pflegepersonal, bei dem die Impfung verpflichtend geworden ist. Gegenüber dem MDR teilte das BMAS im Januar mit, dass „die Ablehnung einer Impfung“ als wichtiger Grund anzuerkennen sei. Eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld tritt in so einem Fall also nicht ein.

Arbeitslose, die keinen 3G-Nachweis vorlegen, gelten laut BMAS als nicht vermittelbar

Aber wie ist die Situation, wenn Menschen, die schon länger auf Arbeitssuche sind, keinen 3G-Nachweis vorlegen wollen? 

Auch auf diese Frage gibt das BMAS eine eindeutige Antwort: Arbeitslose Menschen, die „generell einen 3G-Nachweis“ verweigerten, solange es noch eine 3G-Regel am Arbeitsplatz gebe, stünden „für eine Vermittlung in (zumutbare) Arbeit auch nicht zur Verfügung“. Daher bestehe „für diese Zeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld“, so das Ministerium. 

So argumentiert auch das Schreiben an die Frau, das auf Telegram verbreitet wird. Esbezieht sich auf die Paragraphen 137 und 138 des Dritten Sozialgesetzbuches. Darin heißt es unter anderem, dass nur die Menschen als arbeitslos gelten, die „den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung“ stehen. 

Auf unsere Nachfrage schreibt das BMAS, dass in einem solchen Fall „der Eintritt einer Sperrzeit geprüft“ werden müssen. Wie lange diese dauern können, schrieb das BMAS nicht. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit ist allgemein von einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen für das Arbeitslosengeld I die Rede. 

Arbeitslosengeld II (Hartz IV) kann gemindert werden

Für Hartz IV spielt es allerdings keine Rolle, ob die Menschen für den Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, weil es hier um die Sicherung des Existenzminimums geht. Wir wollten vom BMAS wissen, ob Menschen, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen, auch damit rechnen müssen, dass sie kein Hartz IV, also Arbeitslosengeld II, bekommen. 

Dazu teilte uns das BMAS mit, dass zunächst geprüft werden müsse, ob die Person hilfsbedürftig sei, also ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus ihrem Einkommen oder Vermögen sichern könnte. 

Allerdings sei es möglich, so das BMAS weiter, dass sich eine vorherige Kündigung auch bei Hartz IV „negativ auf die Höhe des Leistungsanspruches“ auswirke. So könne auch in diesem Fall eine zuvor verhängte Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I dazu führen, dass die Höhe der Arbeitslosengeld-II-Bezüge für drei Monate um 30 Prozent gekürzt werden. Das sei deshalb so, weil auch hier „die derzeitige 3G-Regelung am Arbeitsplatz grundsätzlich als zumutbar“ anzusehen sei. 

Eine Ausnahme bestehe dann, wenn es für Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein sollte, einen Covid-19-Test durchzuführen. 

Redigatur: Sophie Timmermann, Alice Echtermann