Faktencheck

Gefälschtes Dokument: NRW-Polizeibeamte sollen nicht Straftaten von Ausländern vertuschen

Eine Fälschung aus dem Jahr 2017 macht erneut die Runde. In einer „Vorschrift“ wurden Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen angeblich aufgefordert, bei Straftaten von Geflüchteten und Asylbewerbern die Medien nicht zu informieren und keine Ermittlungen einzuleiten. Das Innenministerium dementiert.

von Sophie Timmermann

Symbolbild-ein-Polizeiauto
Ein gefälschtes Schreiben mit Vorschriften für Polizeibeamte aus NRW macht erneut die Runde (Symbolbild: Jonas Augustin / Unsplash)
Behauptung
Eine „Vorschrift zur Verhaltensweise der Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in Sachen Ausländerkriminalität“ weise Beamte an, bei Straftaten von Ausländern „Kontakte mit den Massenmedien“ auszuschließen und bei Straftaten von „Flüchtlingen, Asylbewerbern oder einer Person mit Migrationshintergrund“ kein Strafverfahren einzuleiten.
Bewertung
Manipuliert. Laut dem Innenministerium von Nordrhein-Westfalen handelt es sich um eine Fälschung. Das Dokument wird seit Jahren im Internet verbreitet.

Per Whatsapp erreichte uns diese Woche ein Bild eines Dokuments. Das offiziell aussehende Schreiben trägt den Titel „Vorschrift zur Verhaltensweise der Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in Sachen Ausländerkriminalität“. Es weist Polizeibeamte angeblich an, bei Straftaten von Geflüchteten keine Strafverfahren einzuleiten und die Medien nicht zu informieren. 

Screenshots des Dokuments kursieren aktuell auch auf Telegram und Facebook. Es handelt sich um eine Fälschung. 

Facebook-Beitrag über die angebliche Polizeivorschrift
Auf Telegram verbreitet sich ein vermeintliches Dokument, das Vorschriften für Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in Sachen Ausländerkriminalität enthält. Es handelt sich um eine Fälschung, die schon 2017 kursierte. (Quelle: Telegram; Screenshot und Schwärzung: CORRECTIV.Fakencheck)

Innenministerium von Nordrhein-Westfalen und Polizei bezeichnen Dokument als Fälschung  

Datiert ist die vermeintliche Vorschrift auf den 13. Juli 2017. Unter Punkt 2 heißt es: „Falls die Straftat von einem Flüchtling, Asylbewerber oder von einer Person mit Migrationshintergrund (auch gruppenweise) begangen wurde, sollen jegliche Kontakte mit den Massenmedien ausgeschlossen werden.“ Weiter heißt es: „Falls das Polizeidelikt von einem Flüchtling, Asylbewerber oder von einer Person mit Migrationshintergrund (auch gruppenweise) begangen wurde, soll das Strafverfahren nicht eingeleitet werden, sondern ein Verweis erteilt werden.“ 

Wie wir recherchierten, machte das Dokument erstmals 2017 einige Wochen vor der Bundestagswahl in Sozialen Netzwerken die Runde. In einer Pressemitteilung stellte das Innenministerium von Nordrhein-Westfalen am 16. August 2017 klar, es sei frei erfunden und entbehre jeglicher Grundlage. 

Das Dokument wurde damals in Kombination mit einem gefälschten Schreiben des Innenministers von NRW, Herbert Reul, verbreitet. Darin forderte er angeblich den Polizeipräsidenten für Köln und Leverkusen dazu auf, „Straftaten von Flüchtlingen und Menschen mit Migrationshintergrund zu vertuschen”. 

„Bei dem von Ihnen verlinkten Dokument handelt es sich um eine Fälschung“, teilte Leoni Möllmann, Sprecherin des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen, CORRECTIV.Faktencheck 2018 mit. 

Redigatur: Viktor Marinov, Alice Echtermann

Die wichtigsten, öffentlichen Quellen zu diesem Faktencheck:

  • Pressemitteilung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen, 16. August 2017: Link (archiviert)