Änderung von Paragraf 184b: Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie bleibt strafbar
Die Mindeststrafen für Verbreitung und Besitz von Kinderpornografie wurden im Jahr 2024 gesenkt. Einige behaupten im Netz, Täter würden so unterstützt statt bestraft. Dabei hat sich an den Höchststrafen nichts geändert – wir erklären, was wirklich hinter der Änderung von Paragraf 184b steckt.
Im Oktober 2024 warnten Beiträge in Sozialen Netzwerken vor einer Änderung von Paragraf 184b im Strafgesetzbuch: Das Gesetz würde Straftäter in Deutschland, die „Kinderpornografie“ besitzen oder verbreiten, unterstützen statt bestrafen. Eine Instagram-Nutzerin nennt das einen „Freifahrtschein für Pädos“; eine Tiktok-Nutzerin sagt, Kinderpornografie sei damit kein Verbrechen mehr. Auch auf X, Whatsapp und Facebook verbreiten sich Beiträge zu dem Thema.
Einige teilen das Foto eines Google-Suchergebnisses. Das Bild zitiert einen Satz aus einem Artikel eines Anwaltsportals. Darin heißt es aber auch – und das fehlt in den Screenshots –, dass die Gesetzesänderung „einen wichtigen Schritt hin zu einer differenzierteren und gerechteren Strafverfolgung im Bereich der Kinderpornografie“ darstellt.
Welches Ziel also hat die Änderung des Paragrafen tatsächlich?
In einer Pressemitteilung erklärte das Bundesjustizministerium im November, es gehe in der Gesetzesänderung des Paragrafen 184b im Strafgesetzbuch (StGB) von Juni 2024 darum, Verfahren „am unteren Rand der Strafwürdigkeit“ leichter einstellen zu können. Zuvor drohte Menschen, die solches Material vor der Gesetzesänderung ungewollt – etwa im Rahmen einer Whatsapp-Eltern-Gruppe – zugespielt bekommen hatten, oder es zur Beweissicherung fotografiert hatten, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Nein, die Änderung von §184b StGB ist kein „Freifahrtschein“ für Straftäter
Ein „Freifahrtschein“ für Straftäter ist die Gesetzesänderung nicht. Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie können weiterhin mit bis zu zehn Jahren als Straftat geahndet werden. Lediglich die Mindeststrafen wurden herabgesetzt – für das Verbreiten von einem Jahr auf sechs Monate und für den Besitz von einem Jahr auf drei Monate. Beide Straftatbestände können nun also als Vergehen geahndet werden – ein solches liegt dann vor, wenn die Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr liegt.
Nach der Änderung konnte zum Beispiel der Fall einer Lehrerin am Amtsgericht Montabaur eingestellt werden: Berichten zufolge hatte sie einer Schülerin, von der intime Aufnahmen kursierten, „in Erfüllung von dienstlichen und beruflichen Pflichten“ geholfen. Weil sie die Aufnahme an die Eltern des Mädchens weiterleitete, wurde ihr die Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen.
Änderung von §184b ermöglicht Gerichten, Verfahren in geringfügigen Fällen einzustellen
Auf die Frage, ob Straftäter durch die Änderung von Paragrafen 184b StGB „unterstützt statt bestraft“ würden oder gar einen „Freifahrtschein“ erhalten, antwortete der Berliner Strafverteidiger Stefan Conen: „Nein, es ist nichts straffrei gestellt worden.“ Die Kommentare zur Gesetzesänderung bezeichnete er als „unkundig“.
Dass die Verbreitung von Kinderpornografie unter bestimmten Bedingungen als Vergehen geahndet werden kann, hat laut Conen Grenzen. „In dem Moment, indem man so etwas gewerbsmäßig, also für Geld, oder in einer auf eine gewisse Dauer angelegten Gruppe von mindestens drei Personen macht, greift Absatz 2 des Paragrafen und es ist ein Verbrechen, das mit mindestens zwei Jahren bestraft wird.“
Cohen bestätigt: Der Tatbestand der Kinderpornografie sei vor der Novelle so weit gefasst gewesen, dass praktisch jeder, auch ein vermeintlich unschuldiger Umgang damit zur Strafbarkeit geführt habe. Auf diese Weise machten sich manche strafbar, die sie sich gegen Kinderpornografie engagierten und dadurch damit in Berührung kamen. In solchen Fällen musste nach dem alten Gesetz dasselbe Strafmaß angewendet werden wie zum Beispiel „bei einem Räuber, der jemandem ins Gesicht schlägt und die Brieftasche abnimmt“: mindestens ein Jahr. Als eine Art Schadensbegrenzung seien die Strafrahmen nun abgesenkt worden.
Redigatur: Gabriele Scherndl, Uschi Jonas
Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:
- Artikel „Gesetzesänderung bei Besitz von Kinderpornografie: Strafe wird gesenkt“, Anwalt.de, 25. Mai 2024: Link (archiviert)
- Paragraf 184b im Strafgesetzbuch: Link (archiviert)
- „Strafverfahren gegen Lehrerin eingestellt“, Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz zum Beschluss vom 25. Juli 2024 (Az. 2a Ls 2070 Js 44219/22): Link (archiviert)