Politik

Landtagswahl in Sachsen-Anhalt: So wird die Briefwahl vor Manipulation geschützt

Regelmäßig wird vor der Briefwahl gewarnt, so auch aktuell vor den kommenden Landtagswahlen. Wir zeigen, wie unbegründete Ängste geschürt werden und welche Bedenken gerechtfertigt sind.

von Sara Pichireddu, Gabriele Scherndl

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Die Briefwahl ist immer wieder Thema von Falschbehauptungen, so auch bei den anstehenden Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt (Bild: Matthias Bein / DPA / Picture Alliance)
Behauptung
Die Briefwahl sei ein Einfallstor für Manipulationen.
Einordnung
Gesetze und Protokolle sollen sicherstellen, dass auch die Briefwahl ordnungsgemäß abläuft. Wer die Wahl manipuliert, begeht eine Straftat. Tatsächlich ist es bei der Briefwahl schwierig, das Wahlgeheimnis sicherzustellen.

Vor den anstehenden Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt ist die Briefwahl erneut Thema von Falschbehauptungen und Verunsicherung. Als vermeintlicher Angriffspunkt für Wahlmanipulation werden etwa der Postweg oder die Bewachung der eingegangenen Stimmzettel genannt. Einige sorgen sich auch um die Geheimhaltung der persönlichen Wahl. 

Wir geben einen Überblick, wie die Briefwahl vor Manipulation geschützt wird und lassen Fachleute einordnen, welche Bedenken gerechtfertigt sind.

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Kann man durch die Briefwahl mehrfach wählen?

In Sachsen-Anhalt wird mit einem Wahlscheinverzeichnis sichergestellt, dass jeder nur einmal wählt. Wie die Landeswahlleitung auf Anfrage erklärt, gibt es für jede Gemeinde so ein Verzeichnis, in dem festgehalten wird, wem ein Wahlschein für die Briefwahl ausgestellt wurde – und welche Nummer dieser Schein hat. Beantragt eine Person also einen zweiten, wird der zuerst ausgestellte für ungültig erklärt und das mit der Nummer zusammen verzeichnet. In Magdeburg wurden laut Berichten vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hunderte Wahlscheine fälschlich doppelt versendet – durch die Wahlscheinnummern können die falsch versendeten Unterlagen aber ungültig gemacht werden.

Werden Briefwahlunterlagen angefordert, die an eine andere Adresse, als die Meldeanschrift des Antragstellenden gehen sollen, wird außerdem sicherheitshalber immer eine Mitteilung an die Meldeanschrift versendet. So soll verhindert werden, dass jemand Briefwahlunterlagen im Namen eines anderen erhält, ohne dass diese Person davon weiß. Auch persönlich werden Briefwahlunterlagen nur für eine andere Person ausgehändigt, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Zudem könne eine Person nur für maximal vier andere Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen beantragen, schreibt die Landeswahlleitung. Laut Wahlordnung muss das schriftlich versichert werden.

Vom Wahlscheinverzeichnis zu unterscheiden ist das Wählerverzeichnis. Darin wird ebenfalls ein Vermerk gemacht, sobald jemand Briefwahlunterlagen beantragt hat. Wählende mit diesem Eintrag können dann am Wahltag im Wahllokal nur dann wählen, wenn sie ihren Briefwahlschein aushändigen. So wird verhindert, dass niemand per Briefwahl und nochmal im Wahllokal seine Stimme abgeben kann.

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Wie sicher ist der Postweg?

Sophie Schönberger, Professorin für Öffentliches Recht an der FU Berlin, hält es für „überaus unwahrscheinlich“, dass eine Briefwahlstimme auf dem Postweg verloren geht. „Und wer das verhindern will, kann den Brief ja auch persönlich abgeben.“ Daniel Hellmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Parlamentarismusforschung mit dem Fachgebiet Wahlrecht, wirft als mögliche Lösung Tracking-Mechanismen ein, wie es sie etwa in den USA gibt, merkt aber auch an, dass damit Kosten verbunden wären. 

Ein DHL-Sprecher schreibt auf Anfrage, Briefwahlstimmen würden bei der Deutschen Post in der Regel als gewöhnliche Briefsendungen verschickt. Er betont: „Von der Annahme über die Sortierung bis zur Zustellung sind unsere Abläufe darauf ausgelegt, Wahlunterlagen sicher, zuverlässig und fristgerecht zu befördern. Die Erfahrungen aus zahlreichen Wahlen zeigen, dass diese Prozesse funktionieren und kontinuierlich weiterentwickelt werden.“ Manipulationsversuche bei vergangenen Wahlen, die den Postweg betreffen, seien der Post nicht bekannt.

Den zeitlichen Ablauf regelt das Postgesetz. Darin heißt es, dass Wahlunterlagen innerhalb von zwei Werktagen zugestellt werden müssen. Die Landeswahlleitung Sachsen-Anhalt weist darauf hin, dass alle Briefwahlstimmen am Wahltag um 18 Uhr an den auf dem Wahlbrief angegebenen Adressen vorliegen müssen. Wählende, die ihre Briefe nicht persönlich abgeben können, sollten also bis spätestens zum 3. September ihre Unterlagen in den Briefkasten werfen. 

gesetz-im-internet.de


Wie sicher sind die Briefwahlstimmen bis zur Auszählung?

In Sachsen-Anhalt gibt die Wahlordnung vor, dass die Wahlbriefe bis zur Auszählung „unter Verschluss“ zu halten sind. Wie genau das umgesetzt wird, liegt im Ermessen der Gemeinden. Ziel sei es, sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Briefen hätten. 

Wir haben in mehreren Gemeinden nach den Sicherheitsmaßnahmen gefragt. Ein Pressesprecher der Stadt Magdeburg erklärt, dass die Wahlbriefe nach Eingang zunächst entsprechend der Briefwahlbezirke sortiert und dann in „nicht öffentlich zugänglichen Räumen der Verwaltung aufbewahrt“ würden. Jede Befüllung der Urnen würde außerdem dokumentiert und erfolge im „Mehr-Augen-Prinzip“. Die Urnen seien außerdem stets verplombt, sodass abgegebene Stimmen nicht einfach entnommen werden können.  

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Wie ist sichergestellt, dass richtig ausgezählt wird?

Wenn am Wahltag die Briefwahlergebnisse ausgezählt werden, sind dafür mindestens fünf Mitglieder in einen Wahlvorstand berufen, die sich gegenseitig kontrollieren. So erklärt es die Landeswahlleitung und bezieht sich dabei auf die Landeswahlordnung. Diese Personen sind verantwortlich für den geordneten und korrekten Ablauf der Auszählung und entscheiden auch über Stimmzettel, deren Gültigkeit zum Beispiel durch Vermerke, Vorbehalte oder Unterschriften fraglich ist. Solche Fälle werden in der Wahlniederschrift dokumentiert und später vom Kreiswahlausschuss abschließend geklärt. Es liegt also nie in der Entscheidung Einzelner, Stimmen nicht zuzulassen. 

Die Auszählung der Briefwahlstimmen ist außerdem öffentlich und kann beobachtet werden, solange der Ablauf der Auszählung nicht gestört wird, auch das ist gesetzlich geregelt. Wahlbehinderung dagegen ist strafbar und kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Die Landeswahlleitung fasst zusammen: Durch „öffentliche Auszählung, die Dokumentation aller Entscheidungen sowie die strafrechtlichen Sanktionen bei Wahlfälschungen“ sei das Briefwahlverfahren insgesamt gut abgesichert und transparent. 

Daniel Hellmann sagt zur Auszählung der Briefwahlstimmen: „Was ich für ausgeschlossen halte, ist, dass die Auszählung der Briefwahl manipulationsanfälliger ist, als die Auszählung der Urnenwahl.“ In beiden Fällen gebe es Wahlvorstände und die Möglichkeit, die Auszählung zu beobachten. Einen signifikanten Unterschied in der Angreifbarkeit zwischen Brief- und Urnenwahl sieht der Experte nicht.

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Ist bei der Briefwahl die geheime Wahl in Gefahr?

In Deutschland gilt der Grundsatz der geheimen Wahl. Das heißt, niemand soll erfahren dürfen, wie eine Person abstimmt. Damit soll die freie Entscheidung der Wählenden sichergestellt werden. Das Wahlgeheimnis ist auch für die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im Wahlgesetz festgeschrieben. 

Bei der Briefwahl kann naturgemäß nicht überprüft werden, ob eine Person wirklich unbeobachtet ist, wenn sie ihre Stimme abgibt. Briefwählende müssen jedoch eine eidesstattliche Versicherung unterschreiben, dass sie den Stimmzettel selbst ausgefüllt haben. „Problematisch wird es da, wo der eigentliche Wählerwille beeinflusst wird, etwa durch Druck oder Stimmenkauf“, schreibt Hellmann – solche Fälle seien ihm aber nicht bekannt. Schönberger merkt außerdem an: „Natürlich sind Beeinflussungen auch bei der Urnenwahl möglich“.

bundeswahlleiterin.de


Und was ist mit Pflegeheimen?

Besonderes Augenmerk wird in dem Zusammenhang – kürzlich auch in einem Video von AfD-Kandidaten Ulrich Siegmund – auf Pflegeheime gelegt. Immer wieder wird in den Raum gestellt, das Pflegepersonal würde Einfluss auf die Wählenden ausüben. „Wie Herr Siegmund selbst in dem Video zugibt, gibt es keine Belege für diese Praxis“, sagt Hellmann. Das bestätigte auch der Pflegeschutzbund gegenüber der DPA. Der Arbeitgeberverband Pflege betont auf Nachfrage von CORRECTIV: „Die Hilfsperson darf das Kreuz nur so setzen, wie es die pflegebedürftige Person ausdrücklich verlangt (durch Worte oder Zeigen).“ Wer unbefugt wählt oder die Wahl eines anderen beeinflusst, macht sich strafbar, es drohen bis zu fünf Jahre Haft. 

Auch dazu gibt es für Sachsen-Anhalt eine Regelung in der Wahlordnung: In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen, etwa auch in Justizanstalten, muss sichergestellt werden, „dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann“. Dazu müsse die Einrichtungsleitung etwa einen geeigneten Raum bereitstellen. Hilfspersonen müssen bestätigen, dass sie gemäß dem Wählerwillen abgestimmt haben und sind ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet. 

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Gab es bereits Fälle von Briefwahl-Manipulation?

Immer wieder berichten Medien über Vorwürfe von Betrugsversuchen bei der Briefwahl.

Einige davon haben wir schon 2021 gesammelt. Mutmaßliche Manipulationsversuche gab es darüber hinaus 2026 etwa in Wülfershausen, Bayern, wo einem Bürgermeisterkandidaten vorgeworfen wird, dutzende Stimmzettel manipuliert zu haben. Außerdem sollen fünf ältere Menschen ihm freigestellt haben, in deren Namen sie zu wählen, woraufhin er für sich, seine Ehefrau und seine Partei gestimmt habe, schrieb die Staatsanwaltschaft. Berichten zufolge wurde er angeklagt, der Prozess fand noch nicht statt. Die Wahl wurde wiederholt.

In Strausberg, Brandenburg, gab es 2026 ebenfalls Vorwürfe gegen einen Bürgermeisterkandidaten, der eine Postfiliale betreibt. Der Kandidat antwortete nicht auf eine Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck, gegenüber Medien wies sein Anwalt Vorwürfe zurück. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat die Ermittlungen dazu abgeschlossen, gibt aber auf Anfrage keine weiteren Auskünfte. Laut Berichten ermittelt außerdem der Staatsschutz. Der Landrat erklärte die Wahl Berichten zufolge für ungültig, weil „außergewöhnlich großer Anteil der Wahlbriefe“ nicht zurückgesendet worden sei. Der Stopp der Wahl wurde später für rechtswidrig erklärt. Ein DHL-Sprecher schreibt dazu auf Anfrage: Die Abläufe der Deutschen Post hätten funktioniert, man unterstütze die Aufklärung und sehe keine „belastbaren Fakten für einen möglichen Wahlbetrug“.

In Sachsen wurde 2025 ein Mann rechtskräftig wegen Wahlfälschung verurteilt. Laut der Generalstaatsanwaltschaft Dresden habe er hunderte Stimmen bei zwei Kommunalwahlen und der Landtagswahl manipuliert. „Der Angeschuldigte soll die Briefwahlunterlagen aus öffentlichen Briefkästen entwendet und anschließend zu Gunsten der Partei Freie Sachsen verfälscht haben“, schreibt die Generalanwaltschaft. Medienberichten zufolge gestand der Mann, der selbst kandidiert hatte. Die manipulierten Stimmen seien von der Wahl ausgeschlossen worden.

Auffällig oft geht es dabei um Kommunalwahlen. Das hat, so denken Schönberger und Hellmann, damit zu tun, dass bei einer Kommunalwahl weniger Stimmen reichen, um wirklich einen Unterschied im Ergebnis zu machen. Bei größeren deutschen Wahlen, wie den jetzt anstehenden Landtagswahlen, sei das deutlich schwieriger. 

correctiv.org 
justiz.bayern.de
sueddeutsche.de 
zeit.de/wahlfaelschung
zeit.de/wahl-ungueltig
spiegel.de
sueddeutsche.de/klage-wahlstopp
medienservice.sachsen.de
faz.net 


Ist die Briefwahl weiterhin gerechtfertigt?

Trotz wiederholter Warnungen und berechtigter Bedenken, etwa bei der Geheimhaltung, gehen die von uns befragten Fachleute nicht davon aus, dass die Briefwahl in näherer Zukunft abgeschafft wird.

Das Bundesverfassungsgericht setzte sich 2013 grundlegend mit Fragen zur Briefwahl auseinander und kam zu dem Schluss: Ja, bei der Briefwahl sei die „Integrität der Wahl nicht gleichermaßen gewährleistet wie bei der Urnenwahl“. Doch sie diene dem Ziel, eine „möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen“ und damit dem Wahlgrundsatz der Allgemeinheit. Dass durch die Briefwahl die Teilhabe an der Wahl erleichtert wird, sei also wichtiger, als die Absicherung des Wahlgeheimnisses.

bundesverfassungsgericht.de


Redigatur: Steffen Kutzner