Politik

Abstimmung zum Abgeordnetenhaus in Berlin: So wird die Briefwahl vor Manipulation geschützt

Regelmäßig wird vor der Briefwahl gewarnt, so auch aktuell vor den kommenden Wahlen in der Hauptstadt. Wir zeigen, wie unbegründete Ängste geschürt werden und welche Bedenken gerechtfertigt sind.

von Sara Pichireddu, Gabriele Scherndl

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Die Briefwahl ist immer wieder Thema von Falschbehauptungen, so auch bei den anstehenden Wahlen in Berlin (Bild: Matthias Bein / DPA / Picture Alliance)
Behauptung
Die Briefwahl sei ein Einfallstor für Manipulationen.
Einordnung
Gesetze und Protokolle sollen sicherstellen, dass auch die Briefwahl ordnungsgemäß abläuft. Wer die Wahl manipuliert, begeht eine Straftat. Tatsächlich ist es bei der Briefwahl schwierig, das Wahlgeheimnis sicherzustellen.

Vor den anstehenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus in Berlin ist die Briefwahl erneut Thema von Falschbehauptungen und Verunsicherung. Als vermeintlicher Angriffspunkt für Wahlmanipulation werden etwa der Postweg oder die Bewachung der eingegangenen Stimmzettel genannt. Einige sorgen sich auch um die Geheimhaltung der persönlichen Wahl. 

Wir geben einen Überblick, wie die Briefwahl vor Manipulation geschützt wird und lassen Fachleute einordnen, welche Bedenken gerechtfertigt sind.

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Kann man durch die Briefwahl mehrfach wählen?

In Berlin wird mit einem Wahlscheinverzeichnis sichergestellt, dass jeder nur einmal wählt. Wie die Landeswahlleitung auf Anfrage erklärt, wird festgehalten, wem bereits ein Wahlschein für die Briefwahl ausgestellt wurde – und welche Nummer dieser Schein hat. Beantragt eine Person also einen zweiten, wird der zuerst ausgestellte für ungültig erklärt und das mit der Nummer verzeichnet. Vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September wurden in Magdeburg wohl fälschlich Briefwahlscheine doppelt versendet – durch genau so ein Wahlscheinverzeichnis konnten die betroffenen Scheine ungültig gemacht und die Wahl gesichert werden. In Berlin ist so eine Panne nicht bekannt.

Werden Briefwahlunterlagen angefordert, die an eine andere Adresse, als die Meldeanschrift des Antragstellenden gehen sollen, wird außerdem sicherheitshalber immer eine Mitteilung an die Meldeanschrift versendet. So soll verhindert werden, dass jemand Briefwahlunterlagen im Namen eines anderen erhält, ohne dass diese Person davon weiß. Auch persönlich werden Briefwahlunterlagen nur für eine andere Person ausgehändigt, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt, und auch dann erfolgt eine Mitteilung an die Meldeadresse. Zudem könne eine Person nur für maximal vier andere Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen beantragen, geht aus der Landeswahlordnung hervor. Laut Wahlordnung muss das schriftlich versichert werden.

Beantragt ein Bürger oder eine Bürgerin Briefwahlunterlagen und bekommt einen Wahlschein zugeschickt, wird dies im Wahlverzeichnis vermerkt. Für diese Personen ist die Wahl „dann nur mit diesem Wahlschein möglich“, schreibt die Landeswahlleitung. Wollen sie doch an der Urne wählen, müssen sie den Wahlschein im Wahllokal vorlegen, wo auch die Gültigkeit geprüft wird. Das verhindert, dass eine Person per Briefwahl und zusätzlich im Wahllokal eine Stimme abgeben kann.

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Wie sicher ist der Postweg?

Sophie Schönberger, Professorin für Öffentliches Recht an der FU Berlin, hält es für „überaus unwahrscheinlich“, dass eine Briefwahlstimme auf dem Postweg verloren geht. „Und wer das verhindern will, kann den Brief ja auch persönlich abgeben.“ Daniel Hellmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Parlamentarismusforschung mit dem Fachgebiet Wahlrecht, wirft als mögliche Lösung Tracking-Mechanismen ein, wie es sie etwa in den USA gibt, merkt aber auch an, dass damit Kosten verbunden wären. 

Ein DHL-Sprecher schreibt auf Anfrage, Briefwahlstimmen würden bei der Deutschen Post in der Regel als gewöhnliche Briefsendungen verschickt. Er betont: „Von der Annahme über die Sortierung bis zur Zustellung sind unsere Abläufe darauf ausgelegt, Wahlunterlagen sicher, zuverlässig und fristgerecht zu befördern. Die Erfahrungen aus zahlreichen Wahlen zeigen, dass diese Prozesse funktionieren und kontinuierlich weiterentwickelt werden.“ Manipulationsversuche bei vergangenen Wahlen, die den Postweg betreffen, seien der Post nicht bekannt.

Den zeitlichen Ablauf regelt das Postgesetz. Darin heißt es, dass Wahlunterlagen innerhalb von zwei Werktagen zugestellt werden müssen. Alle Briefwahlstimmen müssen bis zum Wahltag, also in diesem Fall dem 20. September, um 18 Uhr in den Wahllokalen vorliegen.  Auf dem Service Portal des Landes Berlin werden Wählende darauf hingewiesen, mindestens drei Werktage für die postalische Zustellung der Briefwahlunterlagen einzuplanen. Die letzte Möglichkeit sei der Einwurf des Wahlbriefes in einen Briefkasten der Deutschen Post am Samstag vor der Wahl, aber nur wenn dieser auch für eine spätere Samstagsleerung vorgesehen sei.

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Wie sicher sind die Briefwahlstimmen bis zur Auszählung?

In Berlin gibt die Wahlordnung vor, dass die Wahlbriefe bis zur Auszählung „unter Verschluss“ zu halten sind. Die Landeswahlleitung schreibt dazu, die Briefwahlunterlagen würden in eigenen Urnen gesammelt und in „gesicherten Räumen“ aufbewahrt. Am Wahltag würden die noch verschlossenen Urnen in die Briefwahllokale gebracht, um dort ausgezählt zu werden. „Die Öffnung der Urne erfolgt erst durch den Briefwahlvorstand unter Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes“, so ein Sprecher des Landeswahlleiters.


Wie ist sichergestellt, dass richtig ausgezählt wird?

Wenn am Wahltag die Briefwahlergebnisse ausgezählt werden, sind dafür bis zu neun Mitglieder in einen Wahlvorstand berufen, die sich gegenseitig kontrollieren. Diese Personen sind verantwortlich für den geordneten und korrekten Ablauf der Auszählung und entscheiden auch über Stimmzettel, deren Gültigkeit zum Beispiel durch Vermerke, Vorbehalte oder Unterschriften fraglich ist. Solche Fälle werden in der Wahlniederschrift dokumentiert und später von der Bezirkswahlleitung abschließend geklärt. Es liegt also nie in der Entscheidung Einzelner, Stimmen nicht zuzulassen. 

Die Auszählung der Briefwahlstimmen ist außerdem öffentlich, „sodass sich jede Person von der ordnungsgemäßen Auszählung der Briefwahlstimmen überzeugen kann“, teilt die Wahlleitung mit. Auch das ist gesetzlich geregelt. Wahlbehinderung dagegen ist strafbar und kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.

Daniel Hellmann sagt zur Auszählung der Briefwahlstimmen: „Was ich für ausgeschlossen halte, ist, dass die Auszählung der Briefwahl manipulationsanfälliger ist als die Auszählung der Urnenwahl.“ In beiden Fällen gebe es Wahlvorstände und die Möglichkeit, die Auszählung zu beobachten. Einen signifikanten Unterschied in der Angreifbarkeit zwischen Brief- und Urnenwahl sieht der Experte nicht.

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Ist bei der Briefwahl die geheime Wahl in Gefahr?

In Deutschland gilt der Grundsatz der geheimen Wahl. Das heißt, niemand soll erfahren dürfen, wie eine Person abstimmt. Damit soll die freie Entscheidung der Wählenden sichergestellt werden. Das Wahlgeheimnis ist auch für die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im Wahlgesetz festgeschrieben. 

Bei der Briefwahl kann naturgemäß nicht überprüft werden, ob eine Person wirklich unbeobachtet ist, wenn sie ihre Stimme abgibt. Briefwählende müssen jedoch eine eidesstattliche Versicherung unterschreiben, dass sie den Stimmzettel selbst ausgefüllt haben. „Problematisch wird es da, wo der eigentliche Wählerwille beeinflusst wird, etwa durch Druck oder Stimmenkauf“, schreibt Hellmann – solche Fälle seien ihm aber nicht bekannt. Schönberger merkt außerdem an: „Natürlich sind Beeinflussungen auch bei der Urnenwahl möglich.“

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Und was ist mit Pflegeheimen?

Besonderes Augenmerk wird in dem Zusammenhang – kürzlich auch in einem Video von AfD-Kandidaten Ulrich Siegmund – auf Pflegeheime gelegt. Immer wieder wird in den Raum gestellt, das Pflegepersonal würde Einfluss auf die Wählenden ausüben. „Wie Herr Siegmund selbst in dem Video zugibt, gibt es keine Belege für diese Praxis“, sagt Hellmann. Das bestätigte auch der Pflegeschutzbund gegenüber der DPA. Der Arbeitgeberverband Pflege betont auf Nachfrage von CORRECTIV: „Die Hilfsperson darf das Kreuz nur so setzen, wie es die pflegebedürftige Person ausdrücklich verlangt (durch Worte oder Zeigen).“ Wer unbefugt wählt oder die Wahl eines anderen beeinflusst, mache sich strafbar. Es drohen bis zu fünf Jahre Haft. 

Auch dazu gibt es für Berlin eine Regelung in der Wahlordnung: In Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen, etwa auch in Justizanstalten, muss sichergestellt werden, „dass die Stimmzettel geheim gekennzeichnet werden können“. Hilfspersonen müssen bestätigen, dass sie gemäß dem Wählerwillen abgestimmt haben und sind ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet.

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correctiv.org/angriff-auf-briefwahl


Gab es bereits Fälle von Briefwahl-Manipulation?

Immer wieder berichten Medien über Vorwürfe von Betrugsversuchen bei der Briefwahl.

Einige davon haben wir schon 2021 gesammelt. Mutmaßliche Manipulationsversuche gab es darüber hinaus 2026 etwa in Wülfershausen, Bayern, wo einem Bürgermeisterkandidaten vorgeworfen wird, dutzende Stimmzettel manipuliert zu haben. Außerdem sollen fünf ältere Menschen ihm freigestellt haben, in ihrem Namen zu wählen. Er habe daraufhin für sich, seine Ehefrau und seine Partei gestimmt, schrieb die Staatsanwaltschaft. Berichten zufolge wurde er angeklagt, der Prozess fand noch nicht statt. Die Wahl wurde wiederholt.

In Strausberg, Brandenburg, gab es 2026 ebenfalls Vorwürfe gegen einen Bürgermeisterkandidaten, der eine Postfiliale betreibt. Der Kandidat antwortete nicht auf eine Anfrage von CORRECTIV.Faktencheck, gegenüber Medien wies sein Anwalt Vorwürfe zurück. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat die Ermittlungen dazu abgeschlossen, gibt aber auf Anfrage keine weiteren Auskünfte. Laut Berichten ermittelt außerdem der Staatsschutz. Der Landrat erklärte die Wahl Berichten zufolge für ungültig, weil „außergewöhnlich großer Anteil der Wahlbriefe“ nicht zurückgesendet worden sei. Der Stopp der Wahl wurde später für rechtswidrig erklärt. Ein DHL-Sprecher schreibt dazu auf Anfrage: Die Abläufe der Deutschen Post hätten funktioniert, man unterstütze die Aufklärung und sehe keine „belastbaren Fakten für einen möglichen Wahlbetrug“.

In Sachsen wurde 2025 ein Mann rechtskräftig wegen Wahlfälschung verurteilt. Laut der Generalstaatsanwaltschaft Dresden habe er hunderte Stimmen bei zwei Kommunalwahlen und der Landtagswahl manipuliert. „Der Angeschuldigte soll die Briefwahlunterlagen aus öffentlichen Briefkästen entwendet und anschließend zu Gunsten der Partei Freie Sachsen verfälscht haben“, schreibt die Generalanwaltschaft. Medienberichten zufolge gestand der Mann, der selbst kandidiert hatte. Die manipulierten Stimmen seien von der Wahl ausgeschlossen worden.

Auffällig oft geht es dabei um Kommunalwahlen. Das hat, so denken Schönberger und Hellmann, damit zu tun, dass bei einer Kommunalwahl weniger Stimmen reichen, um wirklich einen Unterschied im Ergebnis zu machen. Bei größeren deutschen Wahlen, wie den jetzt anstehenden Landtagswahlen, sei das deutlich schwieriger.

correctiv.org 
justiz.bayern.de
sueddeutsche.de 
zeit.de/wahlfaelschung
zeit.de/wahl-ungueltig
spiegel.de
sueddeutsche.de/klage-wahlstopp
medienservice.sachsen.de
faz.net 


Ist die Briefwahl weiterhin gerechtfertigt?

Trotz wiederholter Warnungen und berechtigter Bedenken, etwa bei der Geheimhaltung, gehen die von uns befragten Fachleute nicht davon aus, dass die Briefwahl in näherer Zukunft abgeschafft wird.

Das Bundesverfassungsgericht setzte sich 2013 grundlegend mit Fragen zur Briefwahl auseinander und kam zu dem Schluss: Ja, bei der Briefwahl sei die „Integrität der Wahl nicht gleichermaßen gewährleistet wie bei der Urnenwahl“. Doch sie diene dem Ziel, eine „möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen“ und damit dem Wahlgrundsatz der Allgemeinheit. Dass durch die Briefwahl die Teilhabe an der Wahl erleichtert wird, sei also wichtiger als die Absicherung des Wahlgeheimnisses.

bundesverfassungsgericht.de


Redigatur: Steffen Kutzner, Caroline Lindekamp