Auskunftsrechte

Sieg vor Gericht

Wer Dokumente bei Behörden anfragt, darf nicht mit hohen Gebühren bestraft werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vergangene Woche bestätigt. Wir hatten das Bundesministerium des Innern verklagt.

von Daniel Drepper

Das Ministerium hatte für eine Anfrage zur Sportförderung fast 15.000 berechnet. Nun haben wir auch vor der zweiten Instanz gewonnen: Diese 15.000 Euro waren Unrecht. Das Verfahren wird voraussichtlich 2016 in die Revision gehen, vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Vor den Olympischen Spielen 2012 in London hatten Niklas Schenck und ich Einsicht in Akten der Sportförderung beantragt, darunter die berühmt-berüchtigen Zielvereinbarungen der Sportverbände. Das Ministerum hatte diesen Antrag auf 66 Einzelanträge gestückelt. Schon vergangenen Sommer hatte das Verwaltungsgericht Berlin diese willkürliche Stückelung als rechtswidrig verurteilt. Das Verwaltungsgericht stellte damals fest, dass die „Erhebung von Gebühren in Höhe von insgesamt 12.031,25 Euro nicht im Einklang mit dem Informationsfreiheitsgesetz“ steht. Das Ministerium ging in Berufung.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diese Entscheidung bestätigt. Das Gericht entschied, dass bei Informationsanträgen, die ein bestimmtes Thema – einen „Lebenssachverhalt“ – erfassen, der Antrag nicht gestückelt werden darf. Die Auskünfte dürften thematisch gegliedert erteilt werden, um dem Umfang der Anfrage gerecht zu werden. Soweit es einen inhaltlichen Zusammenhang gibt, dürfe die Obergrenze der Gebühren für einen einzelnen Bescheid aber nicht überschritten werden. Diese Obergrenze sind 500 Euro.

„Das ist ein großartiger Erfolg in zweiter Instanz“, sagt Dr. Anja Zimmer, Geschäftsführerin des DJV-NRW, der uns bei der Klage unterstützt hat. „Die Grundsatzentscheidung des OVG ist ein wichtiges Zeichen für Journalisten und Bürger.“ Es sei jetzt noch einmal rot unterstrichen worden, dass Behörden die Antragsteller nicht mit ihren Gebühren abschrecken dürften.

In unserem Fall hatte das Bundesinnenministerium Gebühren von mehr als 12.000 Euro verlangt. Wir hatten mit Hilfe des Deutschen Journalisten Verbandes und Anwalt Wilhelm Mecklenburg geltend gemacht, dass dies prohibitiv sei, dass es andere Journalisten also von Anfragen abhalten würde. Das Informationsfreiheitsgesetz wäre mit solch hohen Gebühren in der Praxis nichts mehr wert. Das Gericht sah das genau so. Das hilft allen Bürgern und Journalisten, die in Zukunft Transparenz von ihren Behörden einfordern.

Das Ministerium hatte uns damals auch Auslagen für Kopien von mehr als 2000 Euro berechnet. Das Gericht entschied vergangene Woche, dass auch dies nicht rechtmäßig sei. Für die vom Bundesinnenministerium erlassene Rechtsverordnung für die Erhebung von Auslagen fehle die Rechtsgrundlage. Die 2000 Euro hätten überhaupt nicht festgesetzt werden dürfen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich voraussichtlich im kommenden Jahr mit dem Fall befassen. Bestätigen die Bundesrichter die Urteile der ersten beiden Instanzen muss uns das Ministerium fast 15.000 Euro zurück zahlen.

Hier die vollständige Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg:

Drepper/Schenck vs BMI: Kosten bei IFG Verfahren OVG-Berufungsentscheidung