Städtische GmbH muss Presse Auskunft geben
Das kommunale Unternehmen Prosoz hat uns Auskünfte zu freien Mitarbeitern verweigert. Die Firma sagte, als kommunale GmbH sei das Unternehmen nicht wie eine Behörde zu Antworten verpflichtet. Das Landgericht Bochum sah das anders: Die Prosoz GmbH erfüllt einen öffentlichen Zweck. Deswegen ist die Firma wie eine Behörde zu behandeln und muss reden. Wir haben die Auskunftsklage gewonnen.
Am vergangenen 1. März wurde vor dem Landgericht Bochum unsere Auskunftsklage verhandelt. Heute kam das Urteil: Die kommunale Softwarefirma Prosoz muss uns auf folgende Fragen antworten:
- Wie viele Mitarbeiter von Kunden, die Prosoz Programmanwendungen einsetzen, wurden von der Prosoz als freie Mitarbeiter in den Jahren 2011 bis 2015 beschäftigt? Bitte listen sie die Anzahl freier Mitarbeiter bei Kunden nach Jahren auf.
- Wie viele freie Mitarbeiter waren gleichzeitig Beschäftigte öffentlicher Behörden? Bitte listen sie die Anzahl freier Mitarbeiter bei Behörden nach Jahren für 2011 bis 2015 auf.
- In welchen Kommunen wurden freie Mitarbeiter, die gleichzeitig Beschäftigte der Kommunalverwaltung waren, von der Prosoz beschäftigt? Bitte senden Sie mir dazu eine detaillierte Auflistung zu. Bitte listen sie die Anzahl freier Mitarbeiter in den aufgelisteten Behörden nach Jahren für 2011 bis 2015 auf.
- Welche Summen wurden für die freie Mitarbeit von Beschäftigten von Behörden für Prosoz jeweils für die Jahre 2011 bis 2015 aufgewendet? Bitte listen Sie diese Summen detailliert nach Jahren auf.
Die Fragen hatten wir ursprünglich im Herbst 2014 an Prosoz gerichtet. Der Hertener Kommunalbetrieb verkauft Softwareleistungen an Städte und Gemeinden. Wir gehen dem Verdacht nach, ob das Unternehmen systematisch Mitarbeiter von Kunden bezahlt hat, um eigene Softwarelösungen in deren Häuser zu platzieren. Die Kunden von Prosoz sind fast durchweg Kommunen.
Der Verdacht
Nach unseren Informationen hat das Unternehmen an Hunderte Mitarbeiter in Kommunen Beraterverträge verteilt. Dafür, dass diese Mitarbeiter die Software in der eigenen Kommune den Kollegen beibringen. Der Verdacht ist: mit Hilfe der Beraterverträge könnte Prosoz IT-Verantwortliche bei Kunden an sich gebunden und so Auftragsvergaben beeinflusst haben.
Prosoz verweigerte uns Auskünfte. Deswegen waren wir gezwungen auf Antworten zu klagen. In erster Instanz hatten wir vor dem Amtsgericht Recklinghausen Ende April 2015 verloren. Nun haben wir endlich vor dem Landgericht in Bochum gewonnen.
Sollte sich Prosoz weiter weigern auf unsere Fragen zu antworten, können wir das Urteil vorläufig vollstrecken. Das bedeutet: Wir könnten Zwangsgelder gegen Prosoz androhen und verhängen lassen, oder gar Gerichtsvollzieher in das Unternehmen schicken.
Prosoz kann die Zwangsmaßnahmen nur abwenden, wenn das Unternehmen als Sicherheitsleistung 8000 Euro hinterlegt und in Revision geht.
Die Prozesskosten trägt das städtische Unternehmen außerdem. Und zwar unsere und die eigenen, sowie die des Gerichtes.
Grundsatzurteil: Kommunal-GmbHs müssen reden
Das Urteil gegen Prosoz hat grundsätzliche Bedeutung: Nach Meinung des Landgericht dürfen Kommunen eigene Gesellschaften nur betreiben, wenn diese einen öffentlichen Zweck verfolgen. Und wenn sie einen öffentlichen Zweck verfolgen, dann sind sie nach Urteil des Gerichtes auf Basis des jeweils geltenden Presserechtes zur Auskunft verpflichtet. Das betrifft nahezu alle Kommunalbetriebe in Deutschland.
Mehr noch: Nach Ansicht des Gerichtes spielt es keine Rolle, ob die Gesellschaft – oder deren Geschäftsführer – aufgrund anderer Regeln oder Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. In diesem Fall hatte Prosoz argumentiert, die Geschäftsführer seien auf Basis des GmbH-Gesetzes zu Stillschweigen verpflichtet. Das Gericht sagt: Das GmbH-Gesetz ist kein Ausnahmetatbestand nach dem Landespressegesetz.
Hier finden Sie das Urteil zum Download:
Urteil Landgericht Bochum gegen Prosoz (400,4 KB)
Während der Verhandlung am 1. März 2016 versuchten die Anwälte von Prosoz aus der Kanzlei Legerlotz und Laschet (LLR), die Klage abzuschmettern: Die Fragen würden Geschäftsgeheimnisse umfassen. Das sah das Landgericht allerdings nicht so. Und das wird auch im Urteil noch einmal umfassend begründet. Allgemeine Angaben zu Finanzierung von kommunalen Betrieben oder deren freien Mitarbeitern sind keine Geheimnisse im Sinne des Pressegesetzes.
Schließlich führten die LLR-Anwälte unseren bis dahin jüngsten Artikel zum Thema ins Feld – und behaupteten, wir würden „um des Klagens Willen klagen.“ Das stimmt natürlich nicht. Wir wollen den oben beschriebenen Sachverhalt im Rahmen einer Recherche überprüfen. Geklagt haben wir, weil Prosoz uns die Auskunft verweigerte.
Wir hoffen nun auf die Einsicht des Unternehmens und auf ehrliche Antworten auf unsere Fragen. Dann können wir unsere Recherche sorgfältig zu Ende führen. Noch hat Prosoz die Möglichkeit, in Revision gegen das Urteil des Landgerichtes zu gehen.
Vor Gericht hat uns Jens Nebel von der Kanzlei Kümmerlein Rechtsanwälte und Notare vertreten. Er sagt: „Das Urteil hat uns nicht überrascht. Denn eine städtische Gesellschaft darf gemeinderechtlich überhaupt nur dann mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, wenn sie einem öffentlichen Zweck dient. Dann kann man nicht im gleichen Atemzug behaupten, das kommunale Unternehmen erfülle keine öffentlichen Aufgabe und wäre deshalb keine Behörde im presserechtlichen Sinn. Das hat der Bundesgerichtshof eigentlich schon längst entschieden. Von daher wäre eine Revision von Prosoz wohl nur noch als Verzögerungstaktik zu sehen.“
Prosoz selber überlegt derzeit, was das Unternehmen machen will. In einer Stellungnahme heißt es, die „nächsten Schritte“ würden geprüft. „Das Rechtsmittel der Revision ist zugelassen. Da noch keine Begründung veröffentlicht wurde, können wir unser konkretes Vorgehen erst bei vollständiger Kenntnis der Urteilsgründe bewerten und festlegen.“
Unser Prozess gegen Prosoz hat bis jetzt lange gedauert, viel Arbeitszeit gekostet und teure Vorauszahlungen erfordert. Wir freuen uns daher über Spenden, damit wir weiter Auskünfte von Behörden erstreiten können.