Verwaltungsgericht Köln: Auskunftsklage abgewiesen
Der Bundesrechnungshof muss correctiv.org zunächst keine Auskunft geben. Das entschied das Verwaltungsgericht in Köln am Donnerstag. Wir werden in die nächste Instanz gehen.
Im Dezember 2014 fragten wir den Bundesrechnungshof nach einer Liste, aus der hervorgehen sollte, wann die Rechnungsprüfer der Regierung unter anderem das Bundeswirtschaftsministerium, das Bundesumweltministerium und das Bundeskanzleramt geprüft hatte, und was dort untersucht wurde.
Informationen aus Akten?
Nach Ansicht der Behörden-Anwälte haben Pressevertreter keinen Anspruch auf diese Information. Der Grund sei Paragraph 96 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung. Darin steht, dass der Bundesrechnungshof keine Informationen aus dem Großteil seiner Akten herausgeben darf.
Die Anwälte von Redeker Sellner Dahs schrieben in einem Schriftsatz, die Anfrage von CORRECTIV beziehe sich auf Informationen, „die den Akten des Bundesrechnungshofes zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit zu entnehmen wären“. Also dürfe der Bundesrechnungshof die Auskunft verweigern. So stehe es in der Haushaltsordnung. Vor der Einführung des besagten Paragraph 96 Absatz 4 hatte der Bundesrechnungshof ähnliche Listen auf seiner Webseite öffentlich gemacht.
Grundgesetz gegen Bundeshaushaltsordnung?
Daneben bestreiten die Anwälte der Behörde, dass die Presse im Vergleich zu Bürgern ein gesondertes Recht auf Auskunft vom Bundesrechnungshof hat. Ebenfalls wegen des Paragraphen 96 Absatz 4.
Und das kommt so: Weil es kein Bundespressegesetz gibt, müssen Journalisten auf Artikel 5 des Grundgesetzes zurückgreifen, um Auskünfte von Bundesbehörden zu bekommen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht so entschieden. Nach Ansicht der Bundesrechnungshofanwälte gelte diese Regelung aber nur, wenn der Gesetzgeber keine andere Regelung über den Informationszugang erlassen habe. Und so eine Regelung sei Paragraph 96 Absatz 4. und dieser schließe Informationen an die Öffentlichkeit — und damit an die Bürger aus.
Der Kläger für correctiv.org, David Schraven, sieht das anders. Er bezieht sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 6 A 2.12 und Az. 6 C 12.14) und schreibt dazu in einem Schriftsatz: Das höchste Verwaltungsgericht sieht „die Standards für eine Auskunftserteilung analog zur Auskunftspflicht aus den Landespressegesetzen“. Es solle also auch auf Bundesebene keine grundsätzlichen Ausnahmen zum Nachteil der Presse geben, sondern abgewogen werden – zwischen den verschiedenen Interessen, die durch die Gesetze geregelt werden. Das Interesse des Bundesrechnungshofes an der Geheimhaltung müsse gegen das Interesse der Presse auf Auskunft abgewogen werden. Das erste Interesse stütze sich auf ein Spezialgesetz, das zweite auf das Grundgesetz. Der Anspruch der Presse auf Auskunft sei deswegen höher zu bewerten als der Anspruch des Rechnungshofes auf Stillschweigen.
Verschiedene Interessen
Der Bundesrechnungshof machte in der Verhandlung deutlich, dass er grundsätzlich den Zugang zu Informationen verweigern können will. Die Geheimhaltung solle die „Effektivität der externen Finanzkontrolle“ schützen, schrieben die Anwälte in einem Schriftsatz. Der Bundesrechnungshof begründete jedoch nicht konkret vor Gericht, wie seine Effektivität gefährdet werden könnte, wenn er mitteilt, was in der Vergangenheit geprüft wurde. Insgesamt teilten die Anwältedes Bundesrechnungshofes mit, dass pro Jahr etwa 1400 Prüfungen durchgeführt würden. Wenn über alle Auskunft gegeben werden würde, schränke das die Arbeitsfähigkeit ein.
Dagegen schrieb Schraven: „Der Bundesrechnungshof ist besonders zur Auskunft verpflichtet – weil die Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel durch die Regierung von besonderem Interesse für die Öffentlichkeit“ sei.
Wichtig ist nun, wie die Richter die Abweisung unserer Klage begründen. Entweder geht es in der Begründung um die Anfrage – zum Beispiel könnten sie entscheiden, dass die Anfrage zu umfangreich ist. Oder die Richter sehen generell keinen Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Bundesrechnungshof.
Paragraph 96 Absatz 4
Doch wie kam es zu dieser Sonderstellung des Bundesrechnungshofes? Vor dem Verwaltungsgericht Köln sagte ein Vertreter des Bundesrechnungshofes, dass die Einführung des Paragraphen 96 Absatz 4 im Parlament auf Drängen seiner Behörde auf den Weg gebracht wurde. Wie das ungefähr ablief steht in einem Bericht.
Auslöser war der 15. November 2012: Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass das Informationsfreiheitsgesetz auch für den Bundesrechnungshof gilt. Ein paar Tage danach, noch bevor die Urteilsbegründung öffentlich war, begann der Bundesrechnungshof mit einem Gegenschlag.
Der damalige Präsident der Behörde schrieb an den Haushaltsausschuss des Bundestag und behauptete, dass bei einem voraussetzungslosen Akteneinsichtsrecht für Jedermann seine Prüf- und Beratungstätigkeit beeinträchtigt werde.
Er gab zu, dass es zwar bereits Ausnahmegründe gebe, wie den Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, oder den Schutz vor negativen Auswirkungen auf die Finanzkontrolle; aber die Gerichte hätten „diese bisher so eng ausgelegt, dass derzeit nicht absehbar ist, ob und in welchen Fällen die Gerichte die Voraussetzungen als erfüllt ansehen“. So die Rechtfertigung für eine harte Regelung.
Im Brief stand auch ein Angebot: „Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, um über mögliche Schlussfolgerungen aus dem Urteil zu beraten“.
In den Monaten darauf beriet der Bundesrechnungshof wie das Urteil des Bundesverwaltungsgericht entkräftet werden könnte. Dabei beteiligte sich auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit – die Ombudsperson für die Informationsinteressen der Bürger – an der Diskussion hinter verschlossenen Türen. Im Bericht steht, dass der Beauftragte einen Kompromiss wollte: der Bundesrechnungshof solle die Akten während des Prüfverfahrens geschlossen halten können, wenn er dafür die abschließend festgestellten Prüfungsergebnisse und Berichte eigenständig und unmittelbar im Internet veröffentlichen würde.
Die entscheidende Formulierung kam anscheinend vom Bundesfinanzministerium (BMF): „Am 4. Juni 2013 übermittelte das BMF dem Bundesrechnungshof eine Formulierungshilfe zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die den Informationszugang zu Prüfungsergebnissen spezialgesetzlich und abschließend in der BHO regeln sollte“.
Der Vorschlag sei in Einvernehmen mit dem Innen- und dem Justizministerium des Bundes erarbeitet worden. In einem neuen Satz steht: „Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hielt an seinem ursprünglichen Vorschlag fest“.
Am Ende des Berichts steht eine „Bewertung der Neuregelung“. Dort steht: „Noch offen ist, ob und in wieweit die Veröffentlichung von Abschließenden Prüfungsmitteilungen möglich und sinnvoll sein kann“.
Das Gericht gibt das schriftliche Urteil in den nächsten Tagen bekannt. Aber schon jetzt ist klar, dass CORRECTIV mit dem Fall in die nächste Instanz gehen wird.
Es geht darum, das Schweigen der Prüfer zu brechen. Die Presse, wir alle, haben ein Recht darauf zu erfahren, wo die Regierung Geld verschwendet.
Danke an alle, die uns in diesem Verfahren mit dem Crowdfunding unterstützen. Sofern Sie der Veröffentlichung zugestimmt haben, veröffentlichen wir hier Ihre Namen: Philipp Waldbüßer, Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Tino Eberl, Laura Sundermann, David Zahn, Wolf Witte, Andreas Haller, Alexandra Labudda, A Ludwig, Fabian Winkler, Ingo Sauer, David Schraven, Julius Becker, Christoph Wagner, Marcel Pauly, x x, Marcus Anhäuser, Tobias Bärmann, Hüdaverdi Güngör, Torsten Fischer, Helena Tsiflidis, Marcel Pauly, Birger Schwarz, Lukas Kawerau, Johannes Lehner, Ulrich Stelzner, David Dragan Rakonjac.
Sobald das Urteil da ist, können wir die bisherigen Kosten veröffentlichen.