Landtagswahl in NRW: Nein, man darf Wahlzettel nicht unterschreiben – das macht die Stimme ungültig
Immer wieder tauchen vor Wahlen Aufrufe im Netz auf, dass Anhänger einer bestimmten Partei die Stimmzettel unterschreiben sollten, um Wahlbetrug zu vermeiden. Dieser Vorgang würde die Stimme jedoch ungültig machen. Was beim Wählen zu beachten ist.
So gut wie vor jeder Wahl kursieren in Sozialen Netzwerken Tipps und falsche Behauptungen, wie mit Wahlunterlagen oder Stimmzetteln umzugehen ist, damit diese gültig sind. So auch vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen (NRW), die am Sonntag, den 15. Mai, stattfindet: Ein Twitter-Nutzer ruft AfD-Wähler dazu auf, bei der Wahl den „Wahlschein“ oder „Wahlzettel“ zu unterschreiben, „um Wahlbetrug zu vermeiden”.
Der Beitrag ist missverständlich, da die beiden hier synonym gebrauchten Begriffe nicht dasselbe bedeuten. Als „Wahlzettel“ wird auch der Stimmzettel bezeichnet. Tatsächlich würde es den Stimmzettel aber ungültig machen, wenn man ihn unterschreibt. Denn allgemein gilt: Jeder Stimmzettel, der „einen Zusatz oder Vorbehalt enthält”, ist laut Bundeswahlgesetz § 39 vom Wahlvorstand für ungültig zu erklären. So steht es auch im Landeswahlgesetz NRW § 30.
Davon zu unterscheiden ist der „Wahlschein“, der der Nachweis der Berechtigung zum Wählen ist. Darauf befindet sich bei der Briefwahl eine eidesstattliche Erklärung, die tatsächlich unterschrieben werden muss.
Irreführende Behauptungen über den „richtigen” Wahlgang gibt es immer wieder. So kursierte vor der Europawahl 2019 die Falschmeldung, die Grünen würden Erstwähler dazu auffordern, ihren Namen auf dem Stimmzettel zu hinterlassen. Auch AfD-Wähler wurden damals dazu aufgerufen, ihren Stimmzettel zu unterschreiben. Doch: Wer das tut, verwirkt seine Stimme und macht diese, anders als behauptet, ungültig.
Landtagswahl NRW: Was beim Stimmzettel und der Briefwahl zu beachten ist
Wie genau der Stimmzettel auszufüllen ist, steht auf der Webseite der Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen. Auf dem Stimmzettel können eine Erststimme und Zweitstimme abgegeben werden. In jeder Spalte darf maximal ein Kreuz gemacht werden – sonst ist die Spalte dieser Stimme ungültig. Wenn Zweifel bestehen, ob alles richtig gemacht wurde, kann die Wählerin oder der Wähler im Wahllokal um einen neuen Stimmzettel bitten. Möglich ist laut Landeszentrale auch, das falsche Kreuz durchzustreichen und neben das richtige Kreuz einen Pfeil zu setzen. Wichtig sei dabei nur, dass die Wahlhelfenden klar erkennen, was gewählt werden sollte.
Wird per Briefwahl gewählt, muss der mit Erst- und Zweitstimme ausgefüllte Stimmzettel in einen Umschlag gepackt und dieser zugeklebt werden, erklärt die Landeszentrale in einem Video. Offene Umschläge würden nicht gezählt. Außerdem muss der separate Wahlschein unterschrieben und mitgeschickt werden, um zu bestätigen, dass die Wählerin oder der Wähler selbst gewählt hat.
Redigatur: Alice Echtermann, Viktor Marinov
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