Debatte um Familienversicherung: Fakten zum deutsch-türkischen Sozialabkommen
Weil die Regierung die Familienversicherung anpassen will, kocht online ein jahrealtes Thema wieder hoch: Sozialabkommen, die es ermöglichen, Familienangehörige im Ausland mitzuversichern. Wir erklären, was dahintersteckt und wie viel das tatsächlich kostet.
Der Vorstoß aus dem Gesundheitsministerium, die bislang kostenlose Mitversicherung für Ehepartner anzupassen, ist teils auf Kritik gestoßen. Dem Sozialverband Deutschland nach würden Menschen mit niedrigen Einkommen und Familien so besonders belastet.
Online kritisieren einige die Reformvorschläge vor einem weiteren Hintergrund: Während in Deutschland bald Ehepartner nicht mehr kostenlos versichert seien, sei das durch Sozialabkommen, die Deutschland mit Staaten wie der Türkei geschlossen habe, weiterhin möglich, heißt es. Thematisiert wird das unter anderem von den AfD-Politikern René Springer und Miguel Klauß oder der aus der Querdenken-Szene bekannten Youtuberin Miriam Hope. Das Youtube-Video von Hope wurde uns mehrfach über unseren Whatsapp-Chatbot mit Bitte um Klärung zugeschickt.
Wir erklären die Hintergründe des Abkommens und auch, wo in der aktuellen Debatte Kontext fehlt oder teils übertrieben wird.
Was die Regierung bei der Mitversicherung von Ehepartnern in Deutschland plant
Zunächst zur Familienversicherung in Deutschland. In mehreren Beiträgen heißt es, in Deutschland müssten Ehepartner künftig einen Mindestbeitrag von 225 Euro zahlen. Die Summe geht auf die Berichterstattung des Handelsblatts zurück, das die Zahl im März unter „Berufung auf Koalitionskreise“ nannte. Mitte April konkretisierte Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU), dass Hauptversicherte für den bisher beitragsfrei versicherten Ehepartner ab 2028 3,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen. Es gibt also keinen Mindestbetrag, sondern einen einkommensabhängigen.
Es ist auch nicht richtig, dass die Mitversicherung für Ehepartner komplett abgeschafft wird, wie es teilweise in den Beiträgen heißt. Ministerin Warken erklärte: „Weiterhin beitragsfrei mitversichert werden Kinder, Eltern von Kindern unter sieben Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, pflegende Angehörige und Personen oberhalb der Regelaltersgrenze“ – also Rentnerinnen und Rentner.
Sozialabkommen ermöglichen Krankenversicherungen von Angehörigen im Ausland
Um Stimmung gegen Ausländerinnen und Ausländer beziehungsweise die Regierung zu machen, beziehen sich einige Beiträge auf eine mehr als 60 Jahre alte Regelung. „Was kaum einer weiß“, schreibt AfD-Politiker René Springer, „während deutsche Familien künftig stärker belastet werden sollen, ermöglicht das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen weiterhin, dass Familienangehörige in der Türkei über die deutsche Krankenversicherung mitversichert sind.“
Obwohl es solche Abkommen auch mit anderen Ländern gibt, liegt der Fokus in den Beiträgen meist auf der Türkei. Ein Grund dafür könnte sein, dass Deutschland in den letzten Jahren das meiste Geld an die Türkei zahlte.
Warum gibt es ein deutsch-türkisches Sozialabkommen?
1964 schlossen die Türkei und Deutschland ein Sozialabkommen ab. Damals sollten türkische Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter auch mit attraktiven Sozialleistungen für ihre Familien überzeugt werden, in Deutschland zu arbeiten und zu leben. Das Abkommen regelt die deutsch-türkischen Beziehungen im Bereich der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung. Es gilt dabei nicht nur für Menschen aus der Türkei, sondern auch für deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in die Türkei reisen, dort studieren oder arbeiten.
Generell sind Sozialabkommen nicht ungewöhnlich. Sie sollen Nachteile, die durch die Arbeit in verschiedenen Staaten mit unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen entstehen können, reduzieren. Deutschland hat mit 20 weiteren außereuropäischen Staaten Sozialabkommen abgeschlossen, unter anderem mit Australien, Brasilien, Marokko und den USA. Nicht alle Abkommen umfassen auch die Krankenversicherung. Sie ist nur in den Abkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Türkei und Tunesien geregelt.
Das Abkommen sieht vor, dass in Deutschland krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Angehörigen kostenlos über die Familienversicherung absichern können – egal ob die Familie in Deutschland oder in der Türkei lebt. Lebt die Familie in der Türkei, wird nach türkischem Recht definiert, wer zur Familie zählt. Das sind, wie in Deutschland auch, Ehefrau oder Ehemann und die minderjährigen Kinder. Geschwister gehören nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen – auch nicht mehrere Ehefrauen, wie es teils behauptet wird. In der Türkei ist die Einehe seit 1926 gesetzlich verpflichtend. Anders als in Deutschland zählen aber in der Türkei im Sinne der Versicherung auch Eltern zur Familie.
Angehörige, die in der Türkei leben, sind aber nicht automatisch mitversichert, wie Youtuberin Miriam Hope es behauptet. Sie können nur dann über die Familienversicherung versichert werden, wenn sie nicht selbst arbeiten oder bereits versichert sind. Für die Eltern gilt außerdem, dass sie nicht über eigene Einkünfte oder Eigentum verfügen dürfen und sie durch den in Deutschland Versicherten Unterhaltsleistungen erhalten müssen.
Krankenkassen in der Türkei erhalten Pauschalbetrag erstattet – Kosten deutlich geringer als in Deutschland
Das Abkommen, so schreibt es der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages, habe mit dazu beigetragen, dass sich ein Teil der aus der Türkei stammenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dafür entschieden habe, ihre Familienangehörigen nicht mit nach Deutschland zu nehmen. „Die Ausgaben der Krankenkassen wären deutlich höher, würden auch diese Familienmitglieder nicht in ihren Heimatstaaten leben, sondern von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Deutschland nachzuziehen beziehungsweise hier zu wohnen.“
Dieser Kostenfaktor bleibt in der Diskussion regelmäßig unbeachtet: Denn unabhängig davon, wie viele Familienmitglieder in der Türkei versichert sind, erhalten die dortigen Krankenkasse einen monatlichen Pauschalbetrag pro Familie erstattet. So soll der Verwaltungsaufwand gering gehalten werden. Egal ist daher auch, ob und in welchem Umfang tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Aus dem Blick geraten in den Beiträgen in Sozialen Netzwerken zudem die Dimensionen. 2023 betraf das Abkommen nur etwa 5.000 Familien in der Türkei, wie uns das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Nachfrage mitteilte – die Anzahl sinkt stetig.
Den Pauschalbetrag handelt Deutschland jedes Jahr mit den türkischen Krankenversicherungen aus. Er errechnet sich aus den durchschnittlichen Behandlungskosten für Patienten in der Türkei. 2024 lag der Pauschbetrag laut BMAS bei etwa 43 Euro im Monat. Zum Vergleich: Ein einzelner Versicherter in Deutschland kostete die Krankenkasse 2024 pro Monat etwa 350 Euro.

Was die Mitversicherung der Familie in der Türkei deutsche Krankenkassen kostet
Wie viel kostet das nun die deutschen gesetzlichen Krankenkassen? AfD-Politiker Miguel Klauß spricht von einem dreistelligen Millionenbetrag, ohne zu sagen, ob das die Kosten in einem Jahr oder in einem anderen Zeitraum sein sollen. Miriam Hope sagt in ihrem Youtube-Video, dass zwischen 2020 und 2023 rund 60 Millionen Euro allein an türkische Krankenkassen geflossen seien. Doch die Zahl ist nicht nur zu hoch, sie umfasst auch zum Großteil Ausgaben, die mit der Familienversicherung türkischer Angehöriger nichts zu tun haben.

Die Gesamtkosten des Abkommens mit der Türkei lagen zwischen 2020 und 2023 bei etwa 48 Millionen Euro. Das ergab eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion im März 2026. Die Daten liegen bis zum Jahr 2023 vor.
Nur rund 6,8 Millionen davon entfallen auf die Familienversicherung. Das lässt sich über den Pauschalbetrag und die Anzahl der Familien berechnen.
Der restliche Teil der Kosten entfällt auf „Sachleistungen nach tatsächlichem Aufwand“. Das BMAS nennt auf Nachfrage dazu zwei Beispiele dafür, was das genau bedeutet: Die Kosten entstünden etwa durch die medizinische Behandlung von deutschen Touristinnen und Touristen in der Türkei, und aus Deutschland in die Türkei entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Werden sie in der Türkei medizinisch betreut, wird auch das den gesetzlichen Krankenkassen in Rechnung gestellt. Das Abkommen kommt schließlich – wie weiter oben erwähnt – auch deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zugute.

Anteil des Abkommens an den Gesamtkosten der Krankenkassen ist marginal und nicht beitragssatzrelevant
Die Gesamtkosten des Abkommens machen nur einen geringen Teil der Krankenkassen-Ausgaben aus. 2023 kostete das Abkommen mit der Türkei die gesetzlichen Krankenkassen etwa 13,4 Millionen Euro. Die Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenkassen lagen bei etwa 288 Milliarden Euro Daraus ergibt sich ein Anteil im Promillebereich (etwa 0,0047 Prozent) und der Anteil der Familienversicherung daran ist wiederum nur ein Bruchteil. Die Bundesregierung wies schon 2024 darauf hin, dass die Kosten aus dem Abkommen „keine beitragssatzrelevante Größe“ seien.
Anders als die Beiträge in Sozialen Netzwerken suggerieren, wäre eine Ersparnis also marginal, wenn die Pauschalzahlungen an türkische Krankenkassen gestoppt würden. Mitunter – und das lassen die Beiträge außen vor – würden die Kosten sogar steigen, wenn Familienangehörige aus dem Ausland stattdessen nach Deutschland ziehen würden.
Wir haben René Springer und Miguel Klauß gefragt, wie sie das Abkommen vor diesem Hintergrund bewerten, erhielten jedoch bis zur Veröffentlichung dieses Faktenchecks keine inhaltliche Antwort. Miriam Hope war für eine Anfrage nicht zu erreichen
Redigatur: Matthias Bau, Gabriele Scherndl
Die wichtigsten, öffentlichen Quellen für diesen Faktencheck:
- Wissenschaftlicher Dienst, Deutscher Bundestag: Mitversicherung von in der Türkei oder den Staaten des „Westlichen Balkans“ lebenden Familienangehörigen im Krankheitsfall, Rechtsgrundlagen und Kosten für die deutsche Krankenversicherung, 6. März 2018: Link (archiviert)
- Wissenschaftlicher Dienst, Deutscher Bundestag: Aspekte des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens, 7. Mai 2025: Link (archiviert)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drucksache 21/4905, 19. März 2026: Link (archiviert)
- Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion, Drucksache 20/11124, 21. Mai 2024: Link (archiviert)
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