Rechtsanwälte und Rechtsextreme: CORRECTIV siegt vor Gericht
Das Landgericht Hamburg hat zwei Klagen wegen der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ abgeschmettert. Einer der Kläger versucht seit fast zwei Jahren eine „Gegenerzählung“ zu setzen. Nun hat das Gericht sehr klar geurteilt.
Es ist ein klares Urteil in einem entscheidenden Verfahren: Das Landgericht Hamburg hat die Klagen zweier Teilnehmer des Potsdam-Treffens gegen CORRECTIV vollständig abgewiesen. Vor allem bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit dessen, wie CORRECTIV in der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ das Konzept der „Remigration“ des Rechtsextremen Martin Sellner eingeordnet hat: als Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger.
In den fast zwei Jahren seit Veröffentlichung der Recherche versuchten Teilnehmer immer wieder den Eindruck zu erwecken, als sei es bei dem Treffen nicht auch darum gegangen, wie deutsche Staatsbürger mit Migrationsgeschichte aus dem Land gedrängt werden sollen. Das verfing teilweise auch in der Öffentlichkeit. Dies weist das Landgericht Hamburg nun ganz klar zurück.
Insgesamt hatten die beiden Kläger, der Anwalt Ulrich Vosgerau sowie der Zahnarzt und Organisator des Treffens, Gernot Mörig, gegen drei Formulierungen im Text geklagt. Das Gericht hat alle Formulierungen von CORRECTIV als zulässig erachtet. Auf Grundlage der zitierten Äußerungen der Teilnehmer kann CORRECTIV am Schluss des Textes die Einordnung vornehmen, es sei auch um einen „Plan zur Ausweisung von Staatsbürgern“ gegangen.
CORRECTIV hatte im Recherchetext zudem beschrieben, dass der Teilnehmer Vosgerau auf Fragen der Redaktion hin antwortete, er könne sich nicht an eine „Ausbürgerungsidee“ erinnern. Das Landgericht Hamburg entschied nun, dass diese Formulierung im CORRECTIV-Text ebenfalls zulässig war.
Ebenso zulässig ist demnach die dritte von den beiden Klägern angegriffene Formulierung. Hier ging es darum, dass Gernot Mörig in Potsdam die Einrichtung eines Expertengremiums zur Umsetzung des „Remigrationskonzepts“ vorschlug.
Vor dem Hintergrund der „detaillierten Wiedergabe des Gesprächsverlaufs, mit einer Vielzahl wörtlicher Zitate und der Verwendung indirekter Rede, erkennen Leser, dass andere Passagen des Artikels wertende Zusammenfassungen oder Kommentierungen des Geschehens darstellen“, so das Gericht in der Begründung des Urteils. Und weiter: Es lägen „gleichzeitig auch Anknüpfungstatsachen für die Wertung vor, hiermit sei eine Ausweisung von deutschen Staatsbürgern geplant worden.“
Mit diesem Urteil hat das Landgericht Hamburg damit unmissverständlich klargemacht, dass das Konzept zur „Remigration“, das „nicht assimilierte Staatsbürger“ beinhaltet, die über „Anpassungsdruck“ und „maßgeschneiderte Gesetze“ als „Jahrzehnteprojekt“ zur Abwehr der „ethnischen Wahl“ aus dem Land vertrieben werden sollen, klar zitiert und in einer journalistischen Einordnung als Plan zur Ausweisung bezeichnet werden kann.
Die Nebelkerzen der Teilnehmer
Bemerkenswert war diese Klage in mehrfacher Hinsicht: Erstens ging es den Klägern nicht um das, was sie und Sellner beim Potsdam-Treffen sagten – sondern um die journalistische Einordnung im CORRECTIV-Text.
Zweitens wurden beide Klagen erst ein Jahr nach Veröffentlichung des Textes erhoben. Kläger Vosgerau hatte vorher schon in Teilen erfolglos wegen anderer Formulierungen gegen CORRECTIV geklagt.
Drittens, mit diesen Verfahren wird deutlich: Sowohl die Kläger als auch deren Anwälte wollten mit juristischen Prozessen vor allem eine Gegenerzählung setzen – offenbar, um von den rechtsradikalen Inhalten, die auf dem Treffen besprochen wurden, abzulenken.
Sellner auf dem Potsdam-Treffen
Im Kern ging es in diesem Verfahren darum, wie CORRECTIV das Konzept zur „Remigration“ einordnen darf. Sellner war von Potsdam-Gastgeber Mörig explizit zu dem Treffen eingeladen worden, um sein Konzept „im Sinne eines Masterplans“ vorzustellen. So stand es in dem Einladungsschreiben zu dem geheimen Treffen.
Sellner selbst hat in Potsdam genau über dieses Konzept gesprochen und die wesentlichen Elemente dort auch vorgestellt, die CORRECTIV zitiert hat. Er sprach über die „ethnische Wahl“, schon das zeigt die Unterteilung von Staatsbürgern an. Er nannte explizit Asylbewerber, Menschen mit Aufenthaltsstatus und „nicht assimilierte Staatsbürger“, die aus dem Land raus sollten. Er sprach über „Anpassungsdruck“ und „maßgeschneiderte Gesetze“ und bezeichnete den Umgang mit der dritten Gruppe als das größte „Problem“ und bot deren „Remigration“ als Lösung an. Keines dieser Zitate, die in dem Text dargestellt wurden, haben die Kläger angegriffen.
Für einige Teilnehmer war allerdings die zulässige Einordnung dieses Konzeptes am Ende des Textes offenbar ein Problem. Denn das Rechercheteam hatte den Tarnbegriff der „Remigration“ als das erkannt, was auch Gerichte in dem Konzept mittlerweile sehen: als einen verfassungswidrigen Plan, der Staatsbürger in verschiedene Stufen einordnet, um einige nach willkürlichen Kriterien mit „maßgeschneiderten Gesetzen“ aus dem Land zu treiben.
In den vergangenen Monaten hatten sich auch andere Gerichte mit dem „Remigrations“-Konzept von Martin Sellner auseinandergesetzt, (dazu eine Übersicht hier). Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht dieses Konzept als „menschenwürdewidrig“ bezeichnet (direkt zum Urteil, hier eine Zusammenfassung). Es laufe auf „Ausbürgerungen“ hinaus und sei verfassungswidrig, so das Gericht. Es beruft sich dabei auf Sellner selbst, der sein Konzept auch mehrfach öffentlich vorgestellt hat, inklusive der Formulierung der „nicht-assimilierten Staatsbürger“. Sellner benutzt dabei nicht Begriffe wie „Vertreibung“ oder „Ausweisung“. Er lässt die Begriffe harmlos klingen. „Remigration“ ist ein Tarnbegriff für die Vertreibung von Menschen.
Sellner selbst spricht in seinem Konzept unter anderem von „Freiwilligkeit“, das Land zu verlassen. Auch da haben Gerichte klar eingeordnet: „Von einer tatsächlichen Freiwilligkeit kann bei Umsetzung der von Sellner geplanten Maßnahmen jedoch nicht gesprochen werden“, stellte das Verwaltungsgericht München im Juni 2024 fest. Auch das Landgericht Hamburg ist hier eindeutig: Der Vorschlag zu einem „hohen Anpassungsdruck“ von Staatsbürgern beinhalte „zum einen ohne weiteres eine staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land abzielt. Zum anderen hätte eine solche Maßnahme durch den angesprochenen ‚Druck‘ nur ein vermeintlich freiwilliges Verlassen des Landes zur Folge, was wertend in zulässiger Weise als eine ‚Ausweisung‘ bezeichnet werden kann“.
Zum Begriff „Remigration“
Heute versuchten die Köpfe der Neuen Rechten mit scheinbar harmlosen Begriffen wie „Remigration“, „Bevölkerungsaustausch“, „ethno-kulturelle Identität“ oder „ethnische Wahl“ auf der einen Seite eine Distanz zum Nationalsozialismus zu schaffen und gleichzeitig dieses menschenverachtende Konzept erneut in die politische Debatte einzubringen und salonfähig zu machen. Dabei stützen sie sich auf ihre enge Verbindung zur AfD.
Das Konzept der „Remigration“ zielt auch auf Staatsbürger ab und stellt damit die Gleichheit aller Bürger infrage. Es will nach willkürlichen Kriterien Staatsbürger aus dem Land vertreiben. Diese Idee widerspricht – darin sind sich Verwaltungsgerichte einig – dem Grundgesetz, verletzt die Menschenwürde und untergräbt das Demokratieprinzip. Genau dieses planmäßige Konzept der Vertreibung von Millionen Menschen, darunter auch Staatsbürger, schlug Sellner in Potsdam vor und nutzte dafür den Tarnbegriff „Remigration“.
Insbesondere der Rechtsanwalt Ulrich Vosgerau hat gemeinsam mit der Rechtsanwaltskanzlei Höcker von Beginn an versucht, Zweifel an der Recherche in der Öffentlichkeit zu säen, indem er Gerichtsverfahren anstrengte. Ein erstes verlor er in wesentlichen Punkten, auch in zweiter Instanz. Am Ende korrigierte CORRECTIV im März 2024 einen unwesentlichen Halbsatz, der den Vortrag von Vosgerau betraf. In der Folge versuchte nicht nur der Kläger, sondern auch dessen Anwalt Stimmung zu machen, dass CORRECTIV „verloren“ habe. Diese Behauptung verfing vor allem bei Rechtsaußen-Medien. Diese nahmen diesen Ball auf und beteiligten sich an einer „Gegenerzählung“ – so nannte es Vosgerau selbst in einem Interview.
Es gab auch Kritik in anderen Medien; die Zeit etwa übte auf einer Doppelseite zaghaft Kritik, auf dem Blog Übermedien schrieben drei Autoren kritisch über die Recherche, darunter der Chefredakteur des juristischen Fachportals LTO, Felix Zimmermann. In seinen Artikeln auf LTO zu dem Thema wirkt er zunehmend von der Kanzlei Höcker nicht nur gut informiert, sondern auch überzeugt. Zuletzt beklagte Zimmermann in LTO, dass die Richter sich im vorliegenden Fall nur auf die eigene Auslegung im „Elfenbeinturm“ verließen und einer „Realitätsverweigerung“ unterlägen.
Vosgerau gegen andere Medien
Die Recherche hat in den Medien eine enorme Resonanz ausgelöst. Es gab tausende Berichte auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene. Im Lauf des letzten Jahres schickte der Teilnehmer des Potsdam-Treffens, Ulrich Vosgerau, Abmahnungen an einige wenige Medien, die in Zusammenfassungen des Potsdam-Treffens zwar die Einordnung, aber nicht den Tatsachenkern erwähnt hatten. Der Tatsachenkern kann nach wie vor so zusammengefasst werden, wie es in der Veröffentlichung vom 10.01.2024 steht: „Hochrangige AfD-Politiker, Neonazis und finanzstarke Unternehmer kamen im November in einem Hotel bei Potsdam zusammen. Sie planten nichts Geringeres als die Vertreibung von Millionen von Menschen aus Deutschland. Es ging um das Konzept der „Remigration“ des Rechtsradikalen Martin Sellner, nach dem auch Staatsbürger über „Anpassungsdruck“ wie „maßgeschneiderte Gesetze“ als „Jahrzehnteprojekt“ zur Abwehr der „ethnischen Wahl“ vertrieben werden sollen.“ In der Veröffentlichung sind die weiteren Zitate sowie die Einordnungen nachzulesen.
Eine Kanzlei mit AfD-Agenda
Die Kanzlei Höcker vertritt nicht nur Teilnehmer des von CORRECTIV enthüllten Geheimtreffens in Potsdam, sondern ist zugleich in strategisch relevanten Verfahren für die AfD mandatiert – Verfahren, die unmittelbar über die rechtliche Einstufung und politische Handlungsfähigkeit der AfD mitentscheiden. Während Akteure wie Martin Sellner, oder der rechtsextreme Ideologe und Verleger des Antaios-Verlags Götz Kubitschek und Jürgen Elsässer, Chefredakteur des rechtsextremen Magazins Compact, das ideologische Vorfeld der als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuften AfD prägen, bildet die Kanzlei Höcker nunmehr ihr juristisches Rückgrat.
Im Mittelpunkt stehen Klagen gegen die Einstufung der AfD durch den Bundesverfassungsschutz, Streitigkeiten im Zusammenhang mit den völkischen Ideologen in der AfD sowie rechtliche Interventionen, die auf eine politische und kommunikative Zermürbung oppositioneller Akteure zielen.
Das von mehreren Verwaltungsgerichten als verfassungsfeindlich bewertete Konzept der „Remigration“ auch für Staatsbürger ist hierbei von entscheidender Bedeutung: Es spielt eine essenzielle Rolle sowohl für die juristische Bewertung extremistischer Bestrebungen als auch für Debatten um ein mögliches AfD-Verbotsverfahren, die seit dem Compact-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neue Dynamik gewonnen haben.
In dem Compact-Verfahren hat ausgerechnet Ulrich Vosgerau den Compact-Herausgeber Elsässer vertreten. Das Gericht hatte zwar das Compact-Verbot aufgehoben, aber in einer ausführlichen Begründung detailliert dargelegt, dass an der Verfassungsfeindlichkeit des „Remigrationskonzeptes“ kein Zweifel besteht. Es zitierte aus Sellners Konzept und bezog sich auch auf die Formulierungen, die CORRECTIV in der Recherche als Grundlage für die Bewertung benannt hatte; darunter „maßgeschneiderte Gesetze“, „Anpassungsdruck“ sowie die Begründung der „ethnischen Wahl“. Damit war deutlich, wie gefährlich das Konzept Sellners für die AfD und deren Vorfeldorganisationen ist.
Vergeblich: Vosgerau und Mörig fordern Änderung erst ein Jahr nach Veröffentlichung
Bemerkenswert ist zudem, dass die Klage gegen die Bewertung des Sellner-Konzeptes als Plan zur „Ausweisung“ erst ein Jahr nach Veröffentlichung der Recherche erhoben wurde. Selbst der mandatierte Anwalt Brennecke hatte 2024 in einem Interview mit dem juristischen Fachportal Beck-online noch gesagt, dass es sich dabei um eine Einordnung handele. Diese Einordnung beruht auf unstreitigen Tatsachen, die in dem Text zitiert und weder damals noch in diesen Verfahren angegriffen wurden.
Neben Vosgerau klagte nun zeit- und fast wortgleich der Organisator des Treffens, der Rechtsradikale Gernot Mörig. Beide wurden von der Kanzlei Höcker vertreten.
Beide wollten offenbar unbedingt das Bild vermeiden, dass sie auf einem Treffen waren, auf dem auch verfassungsfeindliche Pläne zur „Remigration“ besprochen wurden. Sie haben versucht, öffentlich immer wieder zu verschleiern, worum es auf dem Treffen auch ging. Kurz nach Veröffentlichung der Recherche hatten Vosgerau und einige andere Teilnehmer eine fast wortgleiche eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der sie festhalten, dass „sowohl der vortragende Sellner, wie auch die anderen Teilnehmer des Treffens zu keinem Zeitpunkt eine Remigration von Menschen mit deutschem Pass gefordert oder geplant haben und erst recht keine Remigration von Menschen anhand oder aufgrund rassistischer Kriterien, wie Hautfarbe oder Herkunft“. Vosgerau hat trotz dieser Aussage nicht gegen die entsprechenden Absätze geklagt, die dieses Konzept in Wortzitaten beschreiben. Es war eine Nebelkerze, die in Gerichtsverfahren überhaupt nicht verhandelt wurde, aber einen Eindruck erwecken sollte. Jüngst hat ein Gericht dieselbe Versicherung Vosgeraus genommen und selbst aus den verschiedenen Aussage-Teilen eindeutig geschlossen, dass „Ausweisung ein Thema auf dem Treffen“ war.
Eine „Gegenerzählung“ der Neuen Rechten, die von Gerichten entlarvt wird
Die Recherche hat nach der Veröffentlichung in den ersten Monaten des Jahres 2024 ein überwältigendes mediales und gesellschaftliches Echo hervorgerufen. Es waren die größten Demonstrationen in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik. Menschen haben die Recherche zum Anlass genommen, ihren Unmut über das Erstarken des Rechtsradikalismus Ausdruck zu verleihen. Denn: Die pauschalen Vertreibungspläne wurden mit einem Mal konkret.
Nun haben mehrere Gerichte mittlerweile festgestellt, dass Sellners Konzept verfassungsfeindlich ist, das Millionen Menschen aus Deutschland vertreiben will. Das kann auch für die AfD im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren zu einem Problem werden, wenn eine Mehrzahl der Mitglieder weiterhin verdeckt oder offen ein Konzept der „Remigration“ unterstützt, das auch Staatsbürger im Fokus hat.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, warum CORRECTIV zur zentralen Zielscheibe dieser Kanzlei und einer gut geölten PR-Maschine geworden ist: Die Angriffe zielen nicht auf eine juristische Klärung des dokumentierten Sachverhalts, sondern auf die Schwächung eines Mediums, das ein Schlüssel-Mobilisierungs-Projekt der Neuen Rechten – die „Remigration“ – öffentlich gemacht und damit die politische und rechtliche Auseinandersetzung darüber maßgeblich geprägt hat. Die Verteidigung der AfD ist ihr strategisches Leitmotiv. Entsprechend gehört auch die fortlaufende Behauptung eines angeblichen Wackelns der Brandmauer zu den dominanten Erzählungen auf den Kanälen von Kanzleichef Ralf Höcker – der damit nicht nur als Anwalt agiert, sondern als zentraler Akteur und als rechtliches Rückgrat der AfD.
Die Kanzlei führt diese Verfahren nicht isoliert, sondern als Teil einer systematischen Strategie: Sie überzieht auch andere Medien mit Klagen, sobald diese Recherchen von CORRECTIV oder anderen investigativen Redaktionen zu dem Thema aufgreifen. Neue Veröffentlichungen werden von anwaltlichen Drohschreiben, Warnungen und Unterlassungsforderungen begleitet. Ziel ist es, kritische Berichterstattung zu delegitimieren, Redaktionen einzuschüchtern und die öffentliche Auseinandersetzung über rechtsextreme Netzwerke zu verengen.
Diese Einschüchterungsklagen richten sich nicht nur gegen einzelne Medienhäuser – sie sind ein Angriff auf die Pressefreiheit als Institution. Wo rechtliche Mittel zur politischen Abschreckung instrumentalisiert werden, steht nicht nur die Arbeit investigativer Journalistinnen und Journalisten auf dem Spiel, sondern das demokratische Fundament einer freien Öffentlichkeit.
In den vergangenen zwei Jahren haben diese Verfahren viel Aufwand und Geld gekostet und sie haben Verwirrung in der Öffentlichkeit gestiftet.
Am Schluss stehen vor allem nun Gerichtsentscheidungen in zwei Verfahren, die klar zeigen, dass der benannte Tatsachenkern unstreitig ist und die journalistische Einordnung von CORRECTIV als solche erkennbar und zulässig ist.
CORRECTIV wird weiterhin unabhängig recherchieren, einordnen und aufklären. Das Urteil stärkt die Position investigativer Recherche und bestätigt: Kritischer Journalismus lässt sich auch gegen politisch motivierte Angriffe verteidigen.
Aus Transparenzgründen veröffentlichen wir die Urteile in anonymisierter Form. Das Urteil im Fall Gernot Mörig können Sie hier einsehen.