Geheimplan gegen Deutschland

Zwei Jahre nach der Potsdam-Recherche: Von angeblichen „Deportationslügen“ bis zum möglichen AfD-Verbotsverfahren

Im Januar 2024 veröffentlichte CORRECTIV die Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“. Seitdem läuft ein Kampf um Deutungshoheit: Was darf „Remigration“ heißen – und was bedeutet es in der Sache? Die Antworten aus Gerichten und Politik machen 2026 zu einem möglichen Schlüsseljahr für die Frage eines AfD-Verbotsverfahrens.

von Lena Köpsell , Marcus Bensmann , Jean Peters

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Im laufenden Bundestagswahlkampf tun sich die meisten Bundestagsparteien schwer, die AfD vom Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Ab September könnte es anders aussehen. Collage: Anwar/CORRECTIV (Vorlage:picture alliance)

Die Stimmung ist aufgeheizt am 31. Januar 2024 im Thüringer Landtag. Drei Wochen zuvor ist die CORRECTIV-Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ erschienen. Der AfD-Landtagsabgeordnete Stefan Möller spricht im Plenum von einer „Deportationslüge“, während der CDU-Abgeordnete Stefan Schard warnt: „Ist es die Verbannung unliebsamer politischer Gegner? Ist das das Nächste?“ Der SPD-Abgeordnete Thomas Hartung widerspricht der AfD scharf. In Potsdam ging es demnach „sehr wohl um Remigration“. Für ihn bedeute es: „abschieben, deportieren, loswerden“. Es gehe um völkisch-rassische Ideen.

Diese Szene im Erfurter Landtag verdichtet, was die Recherche ausgelöst hat und bis heute prägt: eine politische und juristische Grundsatzdebatte über den Umgang mit der AfD. Was sie sagen, was sie meinen und schließlich: Ob die Partei laut Artikel 21 des Grundgesetzes verboten werden könnte. 

„Deportation“ bezeichnet die zwangsweise Verbringung von Menschen durch staatliche Gewalt. „Remigration“, so schreibt es das Landgericht in Hamburg, beinhaltet „eine staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land abzielt“.

Vom Wortstreit zur Grundsatzfrage

Am 10. Januar 2024 deckte CORRECTIV auf, dass der österreichische rechtsextreme Aktivist Martin Sellner dort unter anderem vor hochrangigen AfD-Funktionären im Rahmen eines „Masterplans“ vorschlug, die „Remigration“ auch auf „nicht assimilierte Staatsbürger“ zur Abwehr der „ethnischen Wahl“ anzuwenden. „Anpassungsdruck“ durch „maßgeschneiderte Gesetze“ solle dies als „Jahrzehnteprojekt“ erreichen. Sellner vertrat dieses Konzept auch vor und nach der Veranstaltung in Potsdam öffentlich.

Übersetzt heißt das: Wer nach dieser Ideologie nicht ins deutsche Volk passt, soll das Land verlassen – selbst mit deutschem Pass. 

Als Reaktion auf die CORRECTIV-Recherche gingen über Monate Millionen Menschen auf die Straße und demonstrierten gegen die AfD. Daraus entstand die AfD-Verbots-Kampagne, die im Mai 2025 in über 70 Städten Demonstrationen organisierte und bis heute weiter wächst. 

Zugleich entbrannte ein juristischer Kampf um einzelne Worte und Wertungen in der Recherche. Teilnehmer des Potsdamer Treffens gingen mit Klagen und Unterlassungserklärungen gegen Medien vor, die den Bericht mit Begriffen wie „Ausweisung“ oder „Deportation“ wiedergegeben hatten. Dabei ging es zunächst darum, wie über dieses Konzept gesprochen werden darf.

Doch eine weitreichendere Frage rückte immer stärker in den Mittelpunkt: Was bedeutet dieses Konzept verfassungsrechtlich, unabhängig davon, wie es genannt wird? 

Damit öffnete sich auch das Tor für ein mögliches AfD-Verbotsverfahren weiter. Im vergangenen Jahr versuchten mehrere Bundestagsabgeordnete parteiübergreifend, Mehrheiten für einen Prüfauftrag zu organisieren – vergeblich. Ob es 2026 einen neuen Anlauf gibt, ist offen.

„Remigration“ als internationales Projekt

Parallel dazu hat sich das „Remigrations“-Milieu seit 2024 weiter internationalisiert: AfD-Funktionäre und Mandatsträger traten bei Treffen in der Schweiz, in Italien und in den USA gemeinsam mit internationalen Rechtsradikalen auf, vertraten dort das Konzept öffentlich und suchten gezielt Anschluss an gewaltbereite neonazistische Netzwerke. Bei einem Treffen Ende 2024 in der Schweiz saßen etwa unter den Zuhörern auch Mitglieder des in Deutschland verbotenen Terrornetzwerks Blood and Honour. CORRECTIV dokumentierte 2025 einen „Remigrations-Summit“ nahe Mailand mit AfD-Funktionären und -Mitarbeitern sowie internationalen ethno-nationalistischen Aktivisten. Auch in diesem Jahr ist ein internationaler „Remigrations-Summit“ in Portugal geplant.

Ende 2025 folgte eine öffentlichkeitswirksame Gala in New York, organisiert von einem Netzwerk innerhalb der Republikanischen Partei, in dem einzelne Mitglieder Hitler verherrlichten. Auf der Gala wurde ein AfD-Bundestagsabgeordneter ausgezeichnet. Ein Social Media-Account des Weißen Hauses verbreitete kurze Zeit später, 2026 sei das Jahr für „remigration“ – wohlgemerkt ohne die ethnisch-völkische Implikation aus Deutschland.

Was bedeutet „Remigration“?

Zentral für ein mögliches Verbotsverfahren dürfte die Frage sein, wie weit ein „Remigrations“-Konzept in der AfD verbreitet ist, das auch deutsche Staatsbürger mit einschließt.

Sellners Konzept der Remigration fußt auf der völkischen Ideologie. Sie geht demnach vom Trugbild der ethnischen Homogenität des Staatsvolkes aus, zu dessen Erhaltung das „Fremde” ausgemacht und dann vertrieben werden müsse. Der Kronjurist der Nationalsozialisten Carl Schmitt, auf den sich Sellner beruft, hat dies vor über 100 Jahren so definiert: Für eine „Demokratie“ braucht es „Homogenität“, die „nötigenfalls“ die „Ausscheidung oder Vertreibung des Heterogenen“ verlangt. Der Funktionsbegriff dafür ist „Remigration“. Den deutlich harmloser klingenden Begriff hat die Neue Rechte in den vergangenen Jahren gekapert.

Die völkische Ideologie führte zu den Verbrechen der Nationalsozialisten in Deutschland. Als Konsequenz des Zweiten Weltkriegs gaben die Väter und Mütter des Grundgesetzes der Verfassung unter anderem die Möglichkeit eines Parteiverbots, damit in Deutschland nie wieder eine Politik gegen die Menschenwürde durchgesetzt werden könne. 

Der Streit um ein Wort

Björn Höcke, der AfD-Chef aus Thüringen, nutzte „Remigration“ als einer der Ersten in seinem Buch „Nie zweimal in denselben Fluss“ von 2018. Er schrieb von einem „großangelegten Remigrationsprojekt“ mit „wohltemperierter Grausamkeit“. „Menschliche Härten und unschöne Szenen“ würden sich dabei nicht vermeiden lassen. 

Die konservative Publizistin Liane Bednarz vermutete bereits 2019 in der Rezension von Höckes Buch, dass der Plan der „Remigration“ auf Deportation hinausläuft, ohne dass Höcke allerdings das „hässlich klingende Wort“ nutzt. Und Sellner gibt selber zu, dass er verwirren will, um den „Raum des Sagbaren“ zu erweitern. „Drei Schritte vor, zwei Schritte zurück, bis diese Begriffe von undenkbar radikal (…) bis populär und Realpolitik geworden sind“, sagt Sellner kurz nach der Geheimplan-Recherche in einem Video. 

Nach der CORRECTIV-Recherche befassten sich Gerichte auf mehreren Ebenen mit dem Konzept der „Remigration“: Presserechtlich ging es darum, welche Begriffe bei dem Treffen in Potsdam gefallen waren und welche Wertungen Medien verwenden durften. Verwaltungsrechtlich stand die Frage im Raum, ob das Konzept verfassungsfeindlich ist.

Verwaltungsgerichte: „Remigration“ als Verfassungsbruch

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellte am 13. Mai 2024 im Verfahren zur Beobachtung der AfD klar: „Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines ,ethnisch-kulturellen Volksbegriffs’ mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt“. Entscheidend sei eine „Vielzahl“ entsprechender Äußerungen, die von der Parteiführung nicht unterbunden würden – unabhängig davon, ob sie im Parteiprogramm stehen. Zudem reiche es, wenn Äußerungen nur nahelegen, dass die „Remigration“ auch für Staatsbürger gelten solle. Das Verwaltungsgericht in München stellte 2024 fest, dass von einer „Freiwilligkeit” bei Sellners „Remigration“ nicht gesprochen werden könne. 

Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD im Mai 2025 als gesichert rechtsextremistisch ein. Die Partei klagt dagegen, das Verfahren läuft derzeit.

Eine wegweisende Entscheidung folgte im Juni 2025: Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig stellte im Compact-Verfahren fest, dass das „Remigrationskonzept“ auch gegenüber Staatsbürgern „menschenwürdewidrig“ ist, dem Demokratieprinzip widerspricht, auf Vertreibung hinausläuft und faktisch „Ausbürgerung“ vorsieht – unabhängig von sprachlichen Tarnbegriffen.

Presserecht: Darf man „Deportation“ sagen?

Parallel gingen Teilnehmer des Potsdamer Treffens juristisch gegen die Berichterstattung über die CORRECTIV-Recherche und das Treffen in Potsdam vor. Zivilgerichte untersagten bei zusammenfassenden Berichten über die Recherche die Begriffe „Deportation“ oder „Ausweisung“ zu nutzen. 

Im Dezember 2025 drehte sich der Wind: Das Landgericht Hamburg wies die Klage von Ulrich Vosgerau gegen CORRECTIV ab. Das Gericht entschied, dass der von Sellner geforderte „Anpassungsdruck“ durch maßgeschneiderte Gesetze eine „staatliche Maßnahme“ darstellt, die wertend als „Ausweisung“ bezeichnet werden kann. 

Wie die Gerichte ihre Urteile genau begründen, ist im folgenden Info-Kasten dokumentiert:

Wer wissen will, wie die Urteile der Pressekammern zur CORRECTIV-Recherche und die Urteile der Verwaltungsgerichte über ein „Remigrationskonzept“ auch für Staatsbürger zusammenhängen, sollte diesen Kasten lesen.

Das Gerichtsurteil des ​​Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 13. Mai 2024 ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig. Es ging um die Frage, ob die AfD als Verdachtsfall einer rechtsextremistischen Partei vom Verfassungsgericht beobachtet werden darf. Die Klage der AfD wurde abgewiesen. In der Urteilsbegründung definieren die Richter die Grenze zur Verfassungswidrigkeit: „Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist allerdings die Verknüpfung eines ,ethnisch-kulturellen Volksbegriffs’ mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt ist”. Den Satz kann man übersetzen: Lasst die Staatsbürger in Ruhe.

Die Waagschale des OVG wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz mit Belegen auf 1.000 Seiten gefüllt

Auf das Konzept von Martin Sellner angewendet heißt das: Staatsbürger dürfen nicht in „assimiliert“ oder „nicht-assimiliert“ unterschieden werden, schon gar nicht mit Hilfen von Gesetzen außer Landes gedrängt werden. Die Richter erkannten auch Pläne zur „Remigration“  als Verstoß gegen das Grundgesetz an, die nur „nahe“ legen, dass damit Staatsbürger gemeint sein könnten.

Die Verteidigung der AfD, dass das ja gar nicht im Programm stünde, beantworteten die Richter damit, dass nicht das Programm entscheidend sei, wenn eine „Vielzahl“ von Parteimitgliedern oder Funktionären verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, ohne dass das die Parteiführung unterbindet.

Die Richter in Münster haben damit eine Waagschale aufgemacht. Wenn genügend Aussagen von Parteimitgliedern vorliegen, die „nahe“ legen, die rechtliche Gleichheit aller Staatsbürger infrage zu stellen, dann verstößt eine Partei gegen das Grundgesetz – zumindest, wenn es von der Parteiführung unwidersprochen bleibt.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seinem Gutachten im Mai 2025 eine Vielzahl an Äußerungen zusammengetragen und kam auch deshalb zu dem Schluss, dass die AfD eine „gesichert rechtsextremistische Bewegung“ sei. Da die AfD Beschwerde eingelegt hat, prüfen nun Verwaltungsgerichte das Gutachten.

Die Wertung des Bundesamts für Verfassungsschutz sei für die Karlsruher Verfassungsrichter zwar nicht bindend, sagt der Rechtsprofessor Markus Ogorek von der Universität Köln. „Die Dokumentationen des Inlandsnachrichtendienstes bietet jedoch nach Bewertung durch mein Team und mir in rund zwei Dritteln solches Material auf, das sich auch vor dem Verfassungsgericht eignen könnte.“

Maßgeblich sind seit dem Urteil zum NPD-Verbot 2017 drei Kategorien: Menschenwürde-, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Das Gutachten des Verfassungsschutzes konzentriert sich mit seinen gesammelten Hinweisen zur AfD vor allem auf Brüche mit dem Menschenwürdeprinzip. Dabei ist ein zentraler Punkt das Konzept der „Remigration“ für „nicht-assimilierte Staatsbürger“.

„Die Frage, ob ein Konzept oder Programm der ‚Remigration‘ auch für deutsche Staatsbürger gelten soll, ist zentral im Parteienverbotsverfahren“, sagt der Staatsrechtler Ogorek. Das Bundesverfassungsgericht habe im Verfahren gegen die NPD festgestellt, dass die Unterscheidung zwischen vermeintlich ‚echten Deutschen‘ einerseits und bloßen ‚Passdeutschen‘ andererseits dem Demokratieprinzip und der Menschenwürde widerspreche. Der Jurist Ogorek folgert daraus: „Eine politische Zielsetzung, die aus einem ethnisch-kulturellen Volksverständnis heraus Staatsbürger diskriminiert, ist für ein Parteienverbot für sich genommen sogar ausreichend, wenn diese Zielsetzung in der Breite der Partei vertreten wird.“

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Maximilian Krah warnte zuletzt eindringlich vor Sellners Konzept und rief die AfD auf, sich zu distanzieren – auch mit Blick auf ein drohendes Verbotsverfahren. Das blieb jedoch eine Einzelmeinung bei der AfD. Viele Parteimitglieder, Funktionäre und Mandatsträger taten das Gegenteil und suchen bis heute die Nähe zu Sellner und der Identitären Bewegung. 

Die Idee des Artikel 21 Grundgesetz: „Nie wieder!“

Seit dem Ende des Nationalsozialismus ist eine Politik, die auf völkischen Kriterien beruht, mit dem Grundgesetz unvereinbar. Genau deshalb operieren ihre Protagonisten mit Sprachverschleierung. Sellner beschreibt diese Taktik selbst wie folgt dem „drei Schritte vor zwei Schritte zurück“-Prinzip – um den „Raum des Sagbaren“ zu erweitern. Er bestreitet nicht, in Potsdam die „Remigration“ auch für Staatsbürger vorgeschlagen zu haben. Er wendet sich ausschließlich gegen die Begriffe, mit denen dieses Konzept bewertet wurde: „Vertreibung“, „Ausweisung“, vor allem „Deportation“.

Juristisch stellte Sellner den Text von CORRECTIV über sein Konzept bis heute nie infrage, griff die Zitate nicht an. Es waren Teilnehmer, allen voran der Anwalt Ulrich Vosgerau, der über die Kanzlei Höcker vor Gericht zog. Auffällig dabei: Er griff zunächst lediglich Randpunkte an und verlor zu zwei Dritteln. Öffentlich wurde das Verfahren dennoch als angebliche Widerlegung der Recherche inszeniert: Vosgerau sammelte über 200.000 Euro für seine Verfahren, die Kölner Kanzlei rief zu Spenden auf.

Doch so einfach ist die Debatte nicht: Das Landgericht Hamburg verbot 2024 unter anderem dem NDR über die CORRECTIV-Recherche mit dem Begriff „Ausweisung” und dem ZDF mit den Worten „Deportation“ und „Abschiebung“ von Staatsbürgern zu berichten. 

Es entschied Ende 2024 in einem anderen Fall gegen die Grünen-Fraktion des Hamburger Senats, dass Sellners Konzept auch als Wertung nicht als „Deportation“ bezeichnet werden dürfe. „Bezüglich dieser Gruppe sei vielmehr vorgeschlagen worden, sie durch maßgeschneiderte Gesetze und hohen Assimilations- und Anpassungsdruck zu bewegen, das Land zu verlassen. Dies trägt aber die Bezeichnung als Deportation nicht.“

Zu dem Zeitpunkt lagen das Urteil des OVG Münster schon vor, das feststellt, dass „politische Zielsetzungen“ aus „einem ethno-kulturellen Volksbegriff“ die „Menschenwürde“ und „grundgesetzwidrig“ seien, wenn sie die rechtliche Gleichheit der Staatsbürger infrage stellen. Das Verwaltungsgericht München verwarf Sellners Behauptung der „Freiwilligkeit“.

Sellner nutzt in seinen Auftritten den Tarnbegriff „Remigration“, aber nicht die Worte „Deportation“ und „Ausweisung“, da er ja behauptet, dass das Konzept auf Freiwilligkeit beruhe. 

Demgegenüber steht die Aufgabe von Journalismus, Tarnbegriffe zu entschlüsseln und zu erklären.

Sprachverbote, Tarnbegriffe – und die endgültige juristische Einordnung

Den juristischen Paukenschlag in Bezug auf das Sellner’sche Konzept setzte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig im Juni 2025. Es stellte im Rahmen des Verfahrens gegen das Verbot des rechtsradikalen Magazins Compact in einer ausführlichen Urteilsbegründung fest, dass das Konzept, das auch Staatsbürger betrifft, „menschenwürdewidrig“ ist und gegen das Demokratieprinzip verstößt, Menschen einem ethnischen Kollektiv zuordnet, auf Vertreibung hinausläuft, faktisch Staatsbürgern kein „Bleiberecht“ zusteht und „Ausbürgerung“ vorsieht. Obwohl Sellner in seinen Aussagen explizit „Ausbürgerung“ nicht in Bezug von Staatsbürgern gesprochen hatte, sondern dafür lediglich den Tarnbegriff „Remigration“ benutzt.

Damit haben die Richter in Leipzig eindeutig erklärt: Eine „Remigration“ auch für Staatsbürger ist kein legitimes politisches Konzept, wie Sellner behauptet. Sie ist verfassungsfeindlich, denn sie bezieht sich auch implizit auf deutsche Staatsbürger. 

Da das Magazin den Prozess gewann, ist eine Revision unmöglich, das Urteil kann nicht angefochten werden. Die Einordnung eines Bundesgerichts zum „Remigrationskonzept“ steht fest. Der Anwalt des Compact-Magazins in Leipzig war übrigens der bekannte Ulrich Vosgerau.

Ein halbes Jahr später wies das Landgericht Hamburg Vosgeraus Klage gegen CORRECTIV ab, die knapp ein Jahr zuvor erhoben wurde. Der Begründungstext liest sich kompliziert, fasst die Debatte aber gut zusammen: „Die tatsächlichen Bestandteile sind im Hinblick auf die von Herrn Sellner im Rahmen des Treffens am 25.11.2023 getätigten Äußerungen wahr; insoweit liegen gleichzeitig auch Anknüpfungstatsachen für die Wertung vor, hiermit sei eine Ausweisung von deutschen Staatsbürgern geplant worden. Denn wenn Herr Sellner in Reaktion auf die Frage von Frau Schröder, wonach eine Remigration bei Menschen, die im Besitz eines deutschen Passes seien, ein Ding der Unmöglichkeit sei, ausführt, dass auf Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft unter Anwendung von Gesetzen ein „hoher Anpassungsdruck“ ausgeübt werden könne, beinhaltet dieser Vorschlag zum einen ohne weiteres eine staatliche Maßnahme, die auf die Beendigung des Aufenthalts einer Person in einem Land abzielt. Zum anderen hätte eine solche Maßnahme durch den angesprochenen „Druck“ nur ein vermeintlich freiwilliges Verlassen des Landes zur Folge, was wertend in zulässiger Weise als eine „Ausweisung“ bezeichnet werden kann.“

Der völkische Netzwerker und Organisator des Potsdamer Treffens, Gernot Mörig, hatte mit Vosgerau gegen CORRECTIV parallel gemeinsam geklagt und ebenfalls auf ganzer Linie verloren. Die Urteilsbegründung ist interessant. Das Gericht bewertet die in der Recherche durch Zitate und indirekte Rede aufgezeigten Elemente des Konzeptes der „Remigration“ auch für „nicht-assimilierte Staatsbürger“ als Tatsachenkern. Das ist die „Anknüpfungstatsache“ für die von CORRECTIV vorgenommene Wertung, „Remigration“ bedeute „Ausweisung“. Grund: Der von Sellner vorgeschlagene „Anpassungsdruck“ durch „maßgeschneiderte Gesetze“ ist eine „staatliche Maßnahme“, die die Wertung „Ausweisung“ rechtfertigt. Kurz: Die CORRECTIV-Recherche hat einen Faktenkern, der diese Wertung erlaubt.

Zwischen dem Urteil gegen die Grüne-Senatsfraktion und das Urteil zugunsten CORRECTIVs  liegt ein Jahr. Dazwischen gab es das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig, das die von Sellner behauptete Harmlosigkeit des Begriffs endgültig widerlegte. 

Dies dürfte auch die weiteren Verfahren zu diesem Thema beeinflussen.

Nach zwei Jahren medialem und juristischem Wirbel legt sich nun der Staub: „Remigration“, wie von Sellner in Potsdam vorgestellt, richtet sich auch gegen deutsche Staatsbürger und ist verfassungsfeindlich. Der Tarnbegriff muss und kann in der öffentlichen Debatte mit den Begriffen übersetzt werden, den sie eigentlich meinen: Vertreibung, Ausbürgerung und Ausweisung.

„Die von Sellner genutzten Begriffe wie ‚Anpassungsdruck‘ und ‚maßgeschneiderte Gesetze‘ weisen darauf hin, dass die Ausreisen zumindest unter Druck geschehen sollten“, sagt der Kölner Rechtsprofessor Markus Ogorek, Experte für Staats- und Verfassungsrecht, gegenüber CORRECTIV. Das Hamburger Gericht sehe darin die „Anknüpfungstatsache“ für Ausweisung. „Nach dieser Logik gilt: Je stärker die ‚maßgeschneiderten Gesetze‘ den Druck erhöhen sollen, desto härter muss dieser Begriff auch gewertet werden.“

Wenige Wochen nach der Veranstaltung in Potsdam, kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024, veröffentlichte Martin Sellner ein Video auf der Webseite des Magazins Compact. In diesem Video nannte er die Zahl der „nicht-assimilierten Staatsbürger“, für die sein Konzept der „Remigration“ gelten solle: 6 Millionen.

Die Juristin und innenpolitische Sprecherin der Linksfraktion, Clara Bünger, wertet entsprechend hart: Für sie steht „Remigration“ für „Entrechtung, Vertreibung und Deportation auf völkisch rassistischer Grundlage.“

Entscheidend ist: Das Konzept wurde von AfD-Akteuren aufgegriffen und öffentlich beschworen. AfD-Abgeordnete nutzten nach der CORRECTIV-Recherche in Landtags-, Bundestags- und Bundesparteitagsreden und Anträgen gezielt den Begriff der „Remigration“, sogar der „millionenfachen Remigration“. Auch die neue Jugendorganisation der AfD, „Generation Deutschland“, setzt auf diese „millionenfache Remigration“.

„Wenn sich AfD-Mitglieder aufgrund des Compact-Urteils nun nicht mehr direkt auf ‚Staatsbürger‘ beziehen, aber gleichzeitig eine ‚millionenfache‘ Remigration fordern, kann das wie eine Schutzbehauptung wirken. Die schiere Zahl weist zumindest darauf hin, dass wohl auch Staatsbürger betroffen sein müssten“, sagt der Kölner Rechtsprofessor Markus Ogorek gegenüber CORRECTIV.

Kommt nun ein AfD-Verbotsverfahren?

In den kommenden Wochen und Monaten könnten entscheidende Weichen gestellt werden. Das Verwaltungsgericht Köln arbeitet nach Aussage einer Sprecherin derzeit „mit Hochdruck“ an der Entscheidung über ein Eilverfahren zu der Frage, ob die AfD vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem geführt werden darf. Ein genauer Zeitpunkt sei noch nicht bekannt. Mitte Mai soll zudem ein umfangreiches und unabhängiges juristisches Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte zum AfD-Parteienverbot fertiggestellt werden.

Carmen Wegge, die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion im Bundestag, dringt auf schnelles Handeln. „In diesem Jahr ist es aus meiner Sicht dringend geboten, ein Verfahren gegen die AfD in Karlsruhe strukturiert vorzubereiten“, erklärt sie gegenüber CORRECTIV. Statt eines erneuten Gruppenantrags im Bundestag setzte die SPD nun auf eine „breit getragene Initiative aller antragsberechtigten Verfassungsorgane“, also Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, gemeinsam. Wegge fordert die rasche Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur „Sammlung und Begutachtung der Belege“. 

Unklar ist, wie sehr die internationale Politik Einfluss auf ein AfD-Verbotsverfahren nehmen könnte. Am 30. Dezember 2025 wurde durch den Spiegel bekannt, dass die US-Regierung Sanktionen gegen deutsche Amtsträger erwog. Grund sei die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextreme Partei durch den Verfassungsschutz. Fraglich ist, wie die USA auf eine Einleitung eines Verbotsverfahrens reagieren würde. „Sollte es solche Drohungen geben, wäre das ein inakzeptabler Eingriff“, sagte Bünger. Sie erwarte von der Bundesregierung, dass sie geltendes Verfassungsrecht selbstbewusst verteidige und hält es für dringend geboten, dass Bundesregierung, Bundesrat oder Bundestag den Weg für eine Prüfung freimachen.

CDU zögert und bricht in zwei Lager, Grüne warten ab

Innerhalb der CDU ist man mit Blick auf ein mögliches AfD-Verbot unentschieden. Bundeskanzler Friedrich Merz betont in der Auseinandersetzung mit der AfD vor allem die außenpolitischen Unterschiede und hat bisher nicht die Forderung nach einer geordneten Migrationspolitik der Union von den völkischen Zielen der AfD klar abgegrenzt. Während die SPD auf Distanz zur AfD drängt, formiert sich im Umfeld der CDU ein Netzwerk aus einigen Unionspolitikern und Denkfabriken, das die sogenannte Brandmauer faktisch untergräbt, wie CORRECTIV 2025 recherchierte. 

Das CSU-geführte Bundesinnenministerium wird zudem entscheiden müssen, ob die AfD-nahe Desiderius Erasmus Stiftung ab diesem Jahr vom Bund finanziert wird. Und es wird debattiert, ob die Identitäre Bewegung verboten werden soll.

Der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Hendrik Wüst (CDU), repräsentiert demgegenüber das andere Lager in der Union. Er hat bereits mehrfach betont, dass ein Verbotsverfahren der AfD grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden sollte. Auch sein Parteikollege Daniel Günther, Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, zeigt sich offen. „Ich glaube nicht, dass die Erfolgsaussichten minimal sind“, betonte er zuletzt am Mittwoch in der Sendung Markus Lanz im ZDF

Theoretisch könnten auch die Länder im Bundesrat ein Prüfverfahren der AfD anschieben. Bisher haben sich unter anderem Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bremen offen dafür gezeigt. Bremens Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD) sagte gegenüber CORRECTIV: „Ich könnte mir gut vorstellen, dass der Bundesrat ein solches Prüfverfahren beschließt, es müsste sich dann aber eine breite Mehrheit der Länder dafür aussprechen.“ 

Die Grünen-Bundesvorsitzende Franziska Brantner schreibt CORRECTIV, ein AfD-Verbotsverfahren komme für sie erst in Betracht, wenn zuvor in einer Bund-Länder-Taskforce geprüft worden sei, ob die Verfassungsschutzbehörden ausreichend Material für ein solches Verfahren zusammengetragen haben.

Im September könnte ein anderes Bundesland eine ganz neue Dringlichkeit in die Debatte bringen: Am 6. September wird in Sachsen-Anhalt gewählt. Der aussichtsreiche AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund hatte 2023 bei dem Treffen in Potsdam laut eines Teilnehmers angekündigt, das „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner im Land vorantreiben zu wollen. Bis heute hat er sich nicht davon distanziert.