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Gericht stärkt Faktenchecks von CORRECTIV

Der rechtsgerichtete Blog „Tichys Einblick“ hatte CORRECTIV verklagt, weil es Faktenchecks seiner Artikel auf Facebook unterbinden wollte. Das Landgericht Mannheim wies die Klage auf eine einstweilige Verfügung im November ab. Nun folgte eine ausführliche Begründung des Urteils, das die Praxis der Faktenchecks stärkt.

von David Schraven

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Mit Klage gegen CORRECTIV gescheitert: „Tichys Einblick“ wollte verhindern, dass Faktenchecks bei überprüften Artikeln angezeigt werden.

Das Landgericht betont in seiner Entscheidung, dass es legitim sei, „Filterblasen“ durch Information entgegenzutreten, Medienkritik zuzulassen und dadurch den „Meinungspluralismus zu fördern“. Es sei eine Aufgabe der Medien, die Gefahren von Echokammern zu vermeiden. Das Gericht sieht Faktenchecks bei Facebook dafür als ein „legitimes Ziel“ an. Im konkreten Fall der Faktenchecks von CORRECTIV seien die Bedingungen erfüllt, dass sie „sachlich gehalten“ seien und die Leser angeleitet würden, sich „eine eigenständige Auffassung über den Inhalt des Artikels zu bilden“. Die Hintergründe der Zusammenarbeit mit Facebook hat CORRECTIV auf seiner Webseite erklärt. Die häufigsten Fragen werden hier beantwortet. Die Standards der Faktenchecks werden ebenso offengelegt wie die Bewertungsskala.

Das Gericht widerspricht mit seinem Urteil der Argumentation des Blogs „Tichys Einblick“, das behauptet hatte, CORRECTIV versuche, „die Verbreitung konträrer publizistischer Inhalte zu unterbinden oder zumindest zu behindern.“ Der rechtsgerichtete Blog richtete seine Klage vor allem aus Wettbewerbsgründen gegen die Praxis von Faktenchecks bei Facebook. Die Überprüfung der Berichte und gleichzeitige Verknüpfung der Beiträge sei wettbewerbsschädlich, da sowohl CORRECTIV als auch „Tichys Einblick“ um „finanzielle Zuwendungen“ werben würden. CORRECTIV würde durch die Faktenchecks die Reichweiten des Blogs auf Facebook reduzieren und sich so einen Vorteil verschaffen.

In dem Streit ging es um die Praxis von Faktenchecks bei Facebook. „‪Tichys Einblick“ bezog sich auf einen Faktencheck, in dem CORRECTIV die Aussagen eines Artikels aus „Tichys Einblick“ unter dem Titel „500 Wissenschaftler erklären: ‘Es gibt keinen Klimanotfall’“ überprüft hat – und zu dem Schluss kam, das die Aussagen in dem Bericht teilweise falsch sind. Mit der Klage will „Tichys Einblick“ verhindern, dass Leser des Artikels die Überprüfung durch Faktenchecker angezeigt bekommen. Bei Facebook wird ein Faktencheck an den geprüften Beitrag angehängt. Mit dieser Praxis reagiert Facebook auf die weltweite Zunahme von Falschmeldungen.

Der Konzern bietet Vereinbarungen mit Medienorganisationen an, als Faktenchecker Falschmeldungen auf dem Portal zu prüfen und zu bewerten. Über 50 Organisationen prüfen nach standardisierten und vom Poynter Institute for Media Studies zertifizierten Methoden weltweit Fakten für Facebook. In Deutschland haben bislang das Recherchezentrum CORRECTIV und die Nachrichtenagentur dpa die Zertifizierung erhalten und eine Vereinbarung mit Facebook geschlossen. Beide Medien haben eigene Faktencheck-Teams, die in dem Rahmen auch Facebook-Meldungen überprüfen. Wenn ein Artikel als falsch bewertet wird, hängt Facebook eine Meldung an den Beitrag an, die auf den Faktencheck hinweist und die Reichweite des Beitrages reduziert. Außerdem erhalten Nutzer, die den Beitrag bereits geteilt haben, eine Benachrichtigung, dass inzwischen ein Faktencheck dazu vorliegt.

Das Gericht sah keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Im Gegenteil: CORRECTIV komme durch den Faktencheck seiner Aufgabe als – zumal gemeinnütziges – Medienunternehmen nach, „die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Zur Aufgabe der öffentlichen Medien gehört auch die Medienkritik.“

Jede Korrektur eines fehlerhaften Artikels durch einen Faktencheck sei dabei ein Eingriff eines Mediums, „die eigene Wettbewerbslage im Verhältnis zu anderen Medienunternehmen zu verbessern“. Dies sei aber eine „notwendige Begleiterscheinung funktionsgerechten Pressehandelns“, so das Gericht.

„Wer Facebook zur Verbreitung seiner Inhalte nutzt, unterwirft sich auch den Facebook-Regeln. Dazu gehört das Fact Checking. Es ist zu begrüßen, dass das Landgericht Mannheim die Bemühungen von Facebook anerkennt, eine von falschen oder irreführenden Nachrichten ungetrübte private und öffentliche Meinungsbildung zu fördern“, kommentiert Rechtsanwalt Thorsten Feldmann, der CORRECTIV in dem Verfahren vertritt.

Echokammern verhindern

Das Gericht schloss sich dem Bild des CORRECTIV-Anwalts an, dass die Situation mit einer Pinnwand zu vergleichen sei, auf der neben einem Artikel ein anderer Text angepinnt wird, in dem der erste Text bewertet wird und in dem „zur vergleichenden Lektüre beider Artikel aufgefordert wird“. Das Gericht führt aus, dass dies zur Bildung von Medienkompetenz der Facebook-Nutzer beitrage. Im Fall von Facebook kann der Artikel weiterhin geteilt werden, der Nutzer kann also bei Facebook selbst entscheiden, ob er einen so bewerteten Beitrag teilt oder es lässt. Die Verringerung der Reichweite durch Facebook betreffe allein die Werbewirkung.

Die Richter betonen in der Begründung, dass es gerade bei Facebook legitim sei, Faktenchecks direkt an Ursprungsartikel anzubinden, um Echokammern zu vermeiden. Facebook sei ein wichtiger Faktor für die öffentliche Meinungsbildung. „Sie machen als sogenannte „Gatekeeper“ den Nutzern allerdings nur die Inhalte wahrnehmbar, die nach ihren algorithmisch berücksichtigten Kriterien für diese im Einzelnen relevant sind. Es besteht daher die Gefahr der Erzeugung sog. „Echokammern“ und „Filterblasen“.“

Zwar erkennt das Gericht ebenfalls an, dass CORRECTIV als gemeinnütziges Unternehmen auch Spenden einwirbt und für seine Tätigkeit auf Facebook Geld erhält, allerdings lässt es offen, ob dadurch ein Wettbewerbsverhältnis zum Blog „Tichys Einblick“ existiert. Dies sei schließlich unerheblich im vorliegenden Verfahren. So würden auch kommerzielle Medienunternehmen das Presseprivileg genießen. Vor allem aber habe CORRECTIV nicht „unlauter“ gehandelt. „‪Tichys Einblick“ werde als gewinnorientiertes Unternehmen weder „herabgesetzt“ noch „verunglimpft“. Im Rahmen des streitgegenständlichen Faktenchecks würden lediglich behauptete Fakten überprüft.

Das ganze Urteil finden sie hier.

Tichys Anwalt will den Streit weiterdrehen

Die Entscheidung ist auf 45 Seiten ausführlich begründet und offensichtlich auf „Berufungsfestigkeit“ getrimmt. So legen die Richter des Landgerichts Mannheim systematisch jeden Stein argumentativ um. Vor allem die wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden ausführlich geprüft und nach einer umfassenden Grundrechtsabwägung verneint.

Die Anwälte von „‪Tichys Einblick“ kündigten bereits an, in Berufung gehen zu wollen.

CORRECTIV wird sich gegen die Angriffe weiter zur Wehr setzen.