Bildung

Schule und Uni unter der AfD: Die Pläne – und was wirklich möglich wäre

Wachdienste mit Tränengas, Sonderklassen für Geflüchtete und Abschaffung der Schulpflicht: Was vom Wahlprogramm der AfD in Sachsen-Anhalt umsetzbar wäre, ordnen Rechtsexperten für CORRECTIV ein.

von Lena Köpsell , Alexandra Ringendahl

Pilotprojekt Digitale Schule der Zukunft
Die AfD plant in Sachsen-Anhalt weitreichende Änderungen an den Schulen. Foto: Matthias Balk / picture alliance / dpa

Die AfD hat für Schulen und Universitäten in Sachsen-Anhalt weitreichende Pläne. Am 6. September findet die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt statt. Die AfD führt die Wahlumfragen mit rund 40 Prozent an. Damit könnte erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik eine Partei, die der Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ einstuft, sich an einer Regierungsbildung in einem Bundesland beteiligen. Doch welche Anliegen aus ihrem Wahlprogramm könnte sie nach einem Wahlsieg tatsächlich umsetzen – und was könnten Gerichte blockieren? Die Rechtsexperten Felix Wirth Hanschmann und Janos Richter vom Verfassungsblog ordnen die Vorhaben ein. Ihre Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir zusammengeführt.

Die AfD plant, Wachdienste an Schulen einzuführen. Partei-Vize Hans-Thomas Tillschneider sagte bereits 2023 im Landtag, wie er sich das vorstellt: „schwarz gekleidet, stramm und Tränengasdose“. Wäre das möglich?

Rechtlich spricht nichts gegen solche Wachdienste. Wachdienste gehören nicht zu den Berufsgruppen, bei denen man die Verfassungstreue überprüft – das betrifft eher Beamte, Staatsanwältinnen und Richterinnen. Solche Aufgaben würden vermutlich an Fremdfirmen vergeben. Wenn man bedenkt, dass zumindest einzelne Wachdienste von bekannten Rechtsextremisten geleitet werden, kann man sich ausmalen, was das bedeutet. Diese würden auf diese Weise direkten Zugang zu Schülerinnen und Schülern erhalten. Das ist in der Vergangenheit schon passiert: AfD-Propagandamaterial wurde auf dem Schulhof oder vor Schulen verteilt. Im Fußball gibt es ja ähnliche Strategien: Da stehen rechtsextreme Ordner im Block bei den jungen Ultras und betreiben dort politische Missionierung

 

Felix Wirth Hanschmann

Der Rechtswissenschaftler ist Inhaber des Lehrstuhls für Kritik des Rechts – Grundlagen und Praxis des demokratischen Rechtsstaates an der Buderius Law School in Hamburg und Autor des Verfassungsblogs. Seine Forschungsschwerpunkte sind unter anderem Schulrecht und Verfassungsrecht.

 

Janos Richter

Der Rechtsexperte ist Autor bei Verfassungsblog, einem renommierten Online-Diskussionsforum für Verfassungsrecht und Verfassungspolitik. Richter beschäftigen sich damit, wie staatliche Institutionen gegen den Einfluss autoritärer Populisten gestärkt werden können. Sein Fokus liegt auf den ostdeutschen Landtagswahlen.

 

Kann die AfD in Sachsen-Anhalt die Inklusion – also den gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne Beeinträchtigungen – wie im Wahlprogramm angekündigt „unverzüglich“ beenden? 

Das wäre völkerrechtswidrig. Die von Deutschland unterschriebene UN-Behindertenrechtskonvention sagt klar, dass das Schulsystem sich zu einer inklusiven Beschulung für alle entwickeln muss. Förderschulen sollen demnach eher abgebaut werden. Wenn die AfD Schritte in diese Richtung unternähme, würden sich Eltern finden, die gegen eine Zuweisung ihres Kindes an eine Förderschule rechtlich vorgehen. Das lässt sich von Verwaltungsgerichten bis zum Bundesverfassungsgericht überprüfen.

Außerdem gibt es einen zweiten Weg, gegen so eine Änderung vorzugehen: Da das Thema Inklusion und Förderschulen einen völkerrechtlichen Hintergrund hat, könnte die AfD dies nicht mit einer Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums regeln, sondern müsste das eben mithilfe einer Entscheidung des Landesparlaments ins Schulgesetz schreiben. Denn das Bundesverfassungsgericht sagt: Alle wesentlichen Entscheidungen, die Schule und Bildung betreffen, muss das Landesparlament treffen. Eine solche Gesetzesänderung könnte dann auch von den Oppositionsparteien vor dem Landes- oder dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden.

 

„Schwarz gekleidet, stramm und mit Tränengasdose“: AfD-Vize in Sachsen-Anhalt, Hans Thomas Tillschneider, schweben Wachdienste an Schulen vor. Foto: Ronny Hartmann / picture alliance / dpa

Die AfD will die Lehrpläne ändern: Im Geschichtsunterricht soll beispielsweise das 19. Jahrhundert mit der „deutschen Nationswerdung“ durch die Gründung des Deutschen Reichs unter Bismarck (1871-1890) stärker in den Vordergrund rücken. 

Das ist problemlos möglich. Fragen der Lehrpläne werden in Rechtsverordnungen oder sogar noch darunter in allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese werden vom Kultusministerium einfach erlassen. Weder Eltern noch irgendwelche staatlichen Akteure haben die Möglichkeit, das anzugreifen.

Die AfD möchte, dass jeden Tag an allen öffentlichen Schulen die Bundesflagge gehisst wird. Können die Schulleitungen dazu verpflichtet werden?

Ja, eine solche übergeordnete Anweisung wäre rechtmäßig. An diese Vorgabe für alle Schulen des Landes wären alle Schulleitungen gebunden. Wer sich dem widersetzt, verletzt seine Dienstpflicht. Für solche Verletzungen sieht das Beamtenrecht fünf abgestufte Disziplinarmaßnahmen vor. Das beginnt mit einer Verwarnung, geht über Kürzung der Dienstbezüge und endet mit der Entlassung aus dem Dienst.

Der wohl stärkste Eingriff ins Bildungssystem wäre, die Schulpflicht durch eine Bildungspflicht zu ersetzen, um Heimunterricht zu ermöglichen. Wäre das rechtlich umsetzbar?

Es ist tendenziell verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach geurteilt, dass Eltern kein Recht auf Homeschooling haben. Derzeit ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit Strafen bis hin zur partiellen Entziehung des Sorgerechts belegt wird. Das Bundesverfassungsgericht begründet die im internationalen Vergleich sehr strikte Durchsetzung der Schulpflicht damit, dass keine Parallelgesellschaften entstehen sollen. Außerdem mit dem legitimen Interesse des Staates, zukünftige Staatsbürger zu erziehen, die eine bejahende Einstellung zum Grundgesetz haben, soziale Kompetenzen und Toleranz erlernen müssen. Die Frage ist, ob das alles im Heimunterricht möglich ist. Deshalb hat die AfD das Homeschooling ähnlich wie in Österreich mit einer Bildungspflicht verbunden. Das heißt, die zu Hause beschulten Kinder müssen sich jedes Halbjahr beispielsweise in Deutsch, Mathe und Chemie testen lassen. Aber wie das vom Bundesverfassungsgericht geforderte soziale Lernen sichergestellt werden soll, bleibt schwer vorstellbar.

Wenn Sachsen-Anhalt dennoch versuchen würde, so eine Bildungspflicht mit einfacher Mehrheit ins Schulgesetz einzuführen, würde das wohl vor den Verfassungsrichtern in Karlsruhe landen. Außerdem ist die allgemeine Schulpflicht auch in der Landesverfassung geregelt. Wenn eine AfD-geführte Regierung Heimunterricht ins Schulgesetz schreiben würde, könnten sich die Oppositionsparteien auch vor einem Landesverfassungsgericht dagegen wehren. Außerdem könnten die Oppositionsparteien im Parlament versuchen, sich dagegen zu wehren.

Kinder von Geflüchteten und Asylbewerbern sollen nach den Plänen der AfD nur noch in Sonderklassen unterrichtet werden. 

Das ist sowohl verfassungsrechtlich als auch völkerrechtlich hochgradig problematisch. Es geht um das einzelne Kind und dessen Entwicklungspotential – ganz unabhängig von der Abstammung. Es gibt dazu eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Kindern von Sinti und Roma, als für diese etwa in Griechenland dauerhafte Sonderklassen eingerichtet wurden. Dort wurde mehrfach sehr deutlich geurteilt, dass ein solches segregierendes, also trennendes, System ein Verstoß gegen das Recht auf Bildung und gegen das Diskriminierungsverbot ist.

Die AfD möchte erreichen, dass weniger Kinder aufs Gymnasium gehen. Nur für 25 Prozent eines Jahrgangs soll das laut Wahlprogramm zukünftig möglich sein. Ihr Ziel ist, das Leistungsniveau zu steigern. Könnte die Partei das umsetzen?

Das ist verfassungsrechtlich hoch problematisch. Jedes Kind hat Anspruch darauf, in einer staatlichen Bildungseinrichtung optimal gefördert zu werden. Jeder hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf, zu der Schulform zugelassen zu werden, die seinen Fähigkeiten entspricht. Dem steht eine starre Quote entgegen. Wenn 27 Prozent geeignet sind, haben 27 Prozent einen Zugangsanspruch zum Gymnasium. Wenn die AfD das per Verordnung umsetzt, kann das vor den Verwaltungsgerichten und in letzter Instanz auch vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden.

Die AfD will Inklusion abschaffen. Das wäre nach Ansicht von Rechtsexperten völkerrechtswidrig. Foto: Hendrik Schmidt / picture alliance /dpa

Was könnten die anderen Parteien vor den Landtagswahlen politisch verhindern – und wie?

Der effektivste Weg ist, Themen, die derzeit nur auf Ebene von Verwaltungsvorschriften und Rechtsverordnungen geregelt sind und damit vom Kultusministerium allein vorgegeben werden, in das Schulgesetz zu heben. Beispielsweise könnte man die Sexualerziehung, die die AfD einschränken will, im Schulgesetz festschreiben. Das würde zwar nicht verhindern, dass eine AfD in der Regierung das mit einer Parlamentsmehrheit wieder ändert. Aber es führt zu Transparenz und öffentlicher Debatte, weil es im Parlament diskutiert und verabschiedet werden muss. Solange das aber nur vom Kultusministerium festgelegt wird, muss es als Verwaltungsvorschrift nicht einmal veröffentlicht werden.

Die AfD plant, bis zu 200 Beamtenstellen neu zu besetzen. Geht das so leicht? 

In Deutschland gibt es das Berufsbeamtentum, das verfassungsrechtlich geschützt ist. Das heißt: Beamte wird man nicht so einfach los. Eine Möglichkeit für die AfD wäre aber, unliebsamen Beamtinnen und Beamten das Leben schwer zu machen. Dazu muss man sie nicht entlassen – es reicht, sie auf Positionen zu setzen, auf die sie keine Lust haben. Zum Beispiel könnte man einen Beamten aus einer Sicherheitsbehörde ins Umweltamt versetzen, mit denselben fachlichen Anforderungen und derselben Besoldungsgruppe.

Im Bildungsbereich gibt es verfassungsrechtliche Anforderungen für den Zugang zum Beamtentum. Dort heißt es: Jeder Deutsche hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Aber diese drei Kriterien sind sehr offen und unbestimmt formuliert. Das bedeutet: Sollte die AfD das Kultusministerium übernehmen, hätte sie auch maßgeblichen Einfluss darauf, welche Personen in den Schuldienst eingestellt werden und wer eine Schulleitung übernimmt. Über diese Personalentscheidungen hat man also großen Spielraum, um Stellen mit Personen zu besetzen, die der AfD politisch-ideologisch nahestehen.

Was kann Lehrkräften oder Schulleitungen passieren, die sich bestimmten Maßnahmen widersetzen würden?

Es gibt Sanktionen wie Ermahnungen oder die Kürzung von Dienstbezügen. Um aus dem Beamtendienst entlassen zu werden, muss allerdings wirklich viel passieren und der Betreffende muss sich Gravierendes zu schulde kommen lassen. Wenn ich als Schulleitung oder als Lehrkraft der Überzeugung bin, dass eine Dienstanweisung mich zu einem dienstwidrigen Handeln zwingt, habe ich als Staatsbediensteter die Möglichkeit der Remonstration. Das heißt, ich teile meinem Dienstvorgesetzten mit, dass ich diese Anweisung für nicht rechtmäßig halte. Damit wird zwar nicht die Anordnung selbst beseitigt, aber der Remonstrierende kann nicht mehr für die Konsequenzen verantwortlich gemacht werden. Die Remonstration ist damit nur ein relativ schwaches Schwert. Allerdings setzt sie ein politisches Signal: Die Schulleitung oder die Lehrkraft dokumentiert öffentlichkeitswirksam, dass sie das, was da passiert, nicht einfach geschehen lässt.

Auch an den Universitäten plant die AfD massive Veränderungen. Zum Beispiel möchte sie  bestimmte Forschungsfelder wie Gender Studies abschaffen und Forschungsfelder, die ihr ideologisch näher stehen, fördern beziehungsweise neu aufbauen. Könnte sie das umsetzen?

Zwar hat die Landesregierung kein einseitiges Durchgriffsrecht auf Studiengänge – sie kann sie also nicht einfach so streichen. Über die Finanzierung kann sie aber durchaus bestimmte Schwerpunkte und Anreize setzen. Das Wissenschaftsministerium und die Hochschulen verhandeln die Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Darüber kann die Landesregierung ihre eigenen Akzente setzen und hat mit dem Geld ein erhebliches Druckmittel.

Bei der Wissenschaftsfinanzierung gibt es ohnehin ziemlich großes Sprengpotenzial. Eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt hätte auch Auswirkungen auf ganz Deutschland. Über das Konsensprinzip in der gemeinsamen Wissenschaftsfinanzierung von Bund und Ländern könnte eine AfD-geführte Landesregierung bei bestimmten Entscheidungen zur Finanzierung von Forschungseinrichtungen ihre Zustimmung verweigern. Das könnte unter anderem die Max-Planck-Gesellschaft, die Leibniz-Gemeinschaft oder gemeinsame Forschungsprogramme von Hochschulen und Universitäten betreffen.

Die AfD plant auch, die Mitbestimmung von Studierenden einzuschränken. Ist das rechtlich möglich?

Studentische Mitbestimmungsgremien sind der AfD ein Dorn im Auge, sie sind ihr zu „links“. Am liebsten würde sie zurück zur alten Ordinarienuniversität. In Sachsen-Anhalt ist die studentische Selbstverwaltung – anders als etwa in Bayern – nicht in der Landesverfassung verankert, sondern im Hochschulgesetz geregelt. Das könnte die AfD ändern und die studentischen Gremien abschaffen. Das hieße zum einen, dass Studierende kein Mitspracherecht mehr innerhalb der Hochschulen hätten, zum anderen könnte aber auch ihnen Zugriff auf Hochschulmittel, wie etwa Räumlichkeiten, verwehrt werden.

 

Redaktion: Anette Dowideit

Redigat und Faktencheck: Anna Kassin