Nein — Merkel will nicht Asylkritiker mit „Kindesentzug“ bestrafen
Die Website „anonymousnews.ru“ behauptet, die Regierung wolle Kritik an der aktuellen Asylpolitik mit Kindesentzug bestrafen. Stimmt das?

So betitelt "Anonymousnews" einen Artikel. Dies ist jedoch eine Fehlinterpretation.
Auf der Website „Anonymousnews“ erschien am 22. Januar 2017 ein Beitrag mit der Überschrift: „Umgangsrecht: Merkel-Regime will Kritik an Asylpolitik mit Kindesentzug bestrafen“.
Der Autor bezieht sich hierbei auf einen Artikel des Deutschen Anwaltvereins.
Der Autor von „Anonymousnews“ behauptet also: „Wer ‘fremdenfeindliche’ Aussagen auf Facebook tätigt oder gegen ‘Flüchtlingsheime’ demonstriert, könnte demnächst sein Umgangsrecht mit seinem Kind verlieren.“
Dies ist jedoch eine Fehlinterpretation.
Verliert man das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind, wenn man Asylkritik äußert?
Nein.
Valerie Herberg vom Deutschen Anwaltverein konnte uns bestätigen: „Es ist nicht die Aussage unseres Artikels, dass Kritik an der Asylpolitik mit Kindesentzug bestraft wird.“
Laut dem Deutschen Anwaltverein kann ein Elternteil nur dann das Umgangsrecht mit dem Kind verlieren, wenn dieses durch die politische Gesinnung gefährdet ist. Eine kontroverse Meinung allein reicht nicht aus.
Das Kindeswohl sei selbst dann nicht gefährdet, wenn die Mutter zu sogenannten „Hasspredigern“ geht. Allerdings werde eine kritische Grenze überschritten, wenn sie danach über die Hassreden vor dem Kind sprechen würde.
Zudem wiegen Taten schwerer als Aussagen. So sei es problematischer, das Kind zu fremdenfeindlichen Demonstrationen mitzunehmen, als im Beisein des Kindes abfällig über Asylbewerber zu sprechen.
Eine kritische Meinung gegenüber deutscher Asylpolitik oder die Teilnahme als Elternteil an Demonstrationen führt jedoch nicht dazu, das Umgangsrecht mit seinem Kind zu verlieren.
Reicht ein „fremdenfeindliches“ Posting auf Facebook aus, um das Umgangsrecht zu verlieren?
Auch hier hat „Anonymousnews“ die Aussagen des Deutschen Anwaltvereins aus dem Kontext gerissen.
Denn dort heißt es nur: Im Falle eines Gerichtsverfahrens könnten unter anderem Beiträge und Kommentare auf Facebook als Belege für eine fremdenfeindliche Gesinnung hilfreich sein.
Kommt es im Falle einer Kindeswohlgefährdung zum „Kindesentzug“?
Die Behauptung von „Anonymousnews“, Kritik an Asylpolitik könne mit „Kindesentzug“ bestraft werden, zeugt von Unkenntnis über den Begriff.
Kindesentzug ist laut Strafgesetzbuch eine Straftat. Diese liegt dann vor, wenn eine Person unter 18 Jahren mit Gewalt oder durch Drohung den Eltern oder einem Elternteil entzogen oder vorenthalten wird.
Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, zumal der Entzug der Umgangserlaubnis immer auf einem gültigen Gerichtsurteil basiert.
Richtig ist:
Wird das Kindeswohl vom Gericht als gefährdet eingestuft, würde zunächst das Umgangsrecht nur eingeschränkt.