Masern: Keine Impfpflicht für Ärzte und Pfleger in NRW
Seit Anfang des Jahres hat Nordrhein-Westfalen, das bevölkerungsreichste Bundesland, mit einem Masernausbruch zu kämpfen. Das Land hätte die Pflicht zu handeln. Tut es aber nicht. Es gibt bereits eine tote Mutter. Ein Weg durch die Instanzen.
Der Masernausbruch in NRW hatte erst vor wenigen Tagen sein erstes Opfer. Eine dreifache Mutter erlag in Essen der Krankheit. Um den Ausbruch einzudämmen, versuchen Gesundheitsbehörden landesweit gefährdete Bevölkerungsgruppen zur Vorsorge zu bewegen. Und die beste Vorsorge gegen Masern bleibt die Impfung. Doch die Behörden in NRW können nicht einmal gewährleisten, dass medizinisches Personal in Krankenhäusern oder Arztpraxen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern besitzt. Die Menschen, die dem Ausbruch am stärksten ausgesetzt sind und ihn nach Möglichkeit bekämpfen sollen, sind selbst gefährdet, zur Verbreitung beizutragen. Das belegen interne Papiere, die CORRECTIV.Ruhr vorliegen – sowie ein Infektionsfall in einem Dortmunder Krankenhaus. Dabei gebe es Möglichkeiten zu handeln.
Anfang April wurde ein junger Pole in das Katholische Krankenhaus Dortmund-West im Stadtteil Kirchlinde eingeliefert. Die erste Diagnose: schwere Lungenentzündung. Mehrere Tage behandeln die Ärzte den 31-Jährigen auf der Intensivstation. Was die Mediziner jedoch nicht sofort erkannten: Der Mann hatte auch die Masern. Zwei Mitarbeiter des Krankenhauses steckten sich an. Wie konnte das passieren? Wieso konnte sich medizinisches Personal anstecken? Waren die Mitarbeiter nicht geimpft?
Vergebliche Bemühungen
432 – so die aktuelle Fallzahl des Landeszentrums Gesundheit NRW. Von Januar bis Ende Mai dieses Jahres sind über über vierhundert Menschen in Nordrhein-Westfalen an Masern erkrankt – im selben Zeitraum waren es ein Jahr zuvor gerade einmal neun. Als bislang tragischer Höhepunkt starb vergangenen Monat eine 37-jährige Mutter aus Essen an der Infektionskrankheit. Sie hinterlässt drei Kinder. Der erste Maserntodesfall in diesem Jahr, so das Robert Koch-Institut (RKI). Zuletzt war in Deutschland 2015 und 2011 jeweils ein Mensch an der Krankheit gestorben. In vielen anderen Ländern gilt die Krankheit als ausgerottet – dank Impfungen und Vorsorge.
Hintergrund:
NRWs Probleme im Kampf gegen Masern (CORRECTIV.Ruhr)
Immer mehr Masernfälle in NRW (CORRECTIV.Ruhr)
Der Masernausbruch in NRW fordert das erste Opfer (CORRECTIV.Ruhr)
Bei dem aktuellen Ausbruch liegt der Schwerpunkt in Duisburg, wo derzeit 305 Fälle registriert sind. Vor allem Zuwanderer aus Osteuropa sind betroffen, aus Rumänien, Bulgarien oder Polen. Sie haben nur in seltenen Fällen einen ausreichenden Impfschutz gegen die ansteckende Viruserkrankung. Dies geht aus einem internen Papier der Epidemiologische Lagekonferenz hervor, in der die Gesundheitsbehörden der Länder und Kommunen unter Ausschluss der Öffentlichkeit über Krankheitsrisiken diskutieren. Trotz des Einsatzes von Dolmetschern und Flugblättern könnten die Risikogruppen in der Bevölkerung nicht erfolgreich erreicht und ein Impfschutz flächendeckend gewährleisten werden, heißt es in dem Papier.
Vermehrte Infektionen bei Medizinern
In dem Dokument wird auch der Masern-Fall aus Dortmund dargestellt, der Pole, der Klinikpersonal ansteckte. Die Beamten der Gesundheitsvorsorge kritisieren, dass in vielen Krankenhäusern Betriebsmediziner nicht über den Impfstatus des Personals informiert seien. Auch nicht bei Mitarbeitern der Notfallambulanz, die ein noch höheres Risiko tragen, mit unerkannten Krankheiten in Berührung zu kommen. Neben dem Dortmunder Fall seien dem Papier zufolge auch Maserninfektionen bei Medizinern aus anderen Kreisen in NRW gemeldet worden.
Susanne Glasmacher vom Robert-Koch-Institut wundert es nicht, dass sich immer wieder Ärzte oder Pfleger mit Masern infizieren: Über 50 Prozent der Deutschen zwischen 30 und 39 Jahren geben an, keine einzige Masernimpfung in ihrem Leben bekommen zu haben. Dass unter dieser Masse auch ungeimpftes medizinisches Personal ist, gilt also wahrscheinlich.
Können Ärzte nicht verpflichtet werden?
Warum gibt es keinen verpflichtenden Impfschutz für Arzt- oder Krankenhauspersonal? Am 1. Juni hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Überwachung übertragbarer Krankheiten verabschiedet. Kita-Leitungen sind seither verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn Eltern den erforderlichen Nachweis über eine ärztliche Impfberatung nicht vorlegen. Wird eine Beratung komplett verweigert, kann am Ende sogar ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro stehen. „Wir müssen die Eltern davon überzeugen, wie gefährlich diese Krankheit ist. Wenn all diese Maßnahmen nicht helfen, kann eine Impfpflicht kein Tabu sein“, sagte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU).
Warum gelten diese Regeln nicht auch für Ärzte und Pfleger?
In NRW schieben sich die Behörden dafür gegenseitig die Verantwortung zu. Das Gesundheitsministerium zeigt auf das Arbeitsministerium, das Arbeitsministerium auf das Gesundheitsministerium. Der Schwarze Peter wird weitergereicht.
Das NRW-Gesundheitsministerium (MGEPA) sagt: „Alle Fragen betreffen das Thema Arbeitsschutz. Hier liegt innerhalb der Landesregierung die Zuständigkeit bei den Kolleginnen und Kollegen vom Arbeitsministerium.“
Das NRW-Arbeitsministeriums sagt: „Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist keine Vorschrift bekannt, die eine Impfpflicht fordert. Inwieweit sich eine verpflichtende Impfung zum Beispiel aus Gründen des Schutzes von Dritten wie etwa Patienten aus anderen Vorschriften (z.B. Infektionsschutzgesetz) ergibt, für die das MGEPA zuständig ist, kann nur vom MGEPA beantwortet werden.“
Wie ist die Rechtslage?
Dabei ist die Rechtslage klar.
Paragraph 23 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt den Umgang mit „Nosokomiale Infektionen“, das heißt: mit der Übertragung von Krankheiten innerhalb eines Krankenhauses. Absatz 3 und Zusatz a (s. Kasten) verpflichten die Krankenhausleitung, über den Impfstatus seiner Mitarbeiter informiert zu sein und bei möglichen Gefährdungen Konsequenzen zu ziehen. Mitarbeiter können etwa aus der Notaufnahme zwangsversetzt werden, um Patientenkontakt und erhöhtes Infektionsrisiko zu vermeiden.
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden.
§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftigten
Wenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über dessen Impfstatus und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
Die zwei Impfparagraphen wurden dem Infektionsschutzgesetz 2015 hinzugefügt. In der Begründung des Bundestagsausschusses für Gesundheit hieß es: „Das Vorhandensein des Impf- oder Immunschutzes“ sei für das Krankenhauspersonal eine wesentliche und entscheidende Anforderung.
Im Klartext: Das Problem ist bekannt. Es gibt sogar eine gesetzliche Regelung, aber es passiert zu wenig. Dortmund ist kein Einzelfall. Bei einem Arzt der Berliner Charité waren 2013 nach Erkältungssymptomen die Masern diagnostiziert worden. Er kam mit Patienten zusammen, mit Kindern. Der Vater einer zehn Monate alten Patientin warf der Klinik damals grobe Fahrlässigkeit vor. Sie hätte für Impfschutz sorgen müssen. Seine Tochter war wegen einer Herz-Operation einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt. Sie erkrankte an Masern, nachdem der Arzt sie behandelt hatte.
Für den Fall in Dortmund will niemand verantwortlich sein. Dass Gesundheitsamt und der Pflegedirektor der katholischen St. Lukas Gesellschaft, zu der das Krankenhaus gehört, Stephan Cichon, verweisen auf die gegenseitige Zusammenarbeit.
Wie sieht die Umsetzung des IfSG aus?
Die Stadt schreibt: „Das Gesundheitsamt geht bei den Hygienebegehungen der Krankenhäuser auf den Punkt ‚betriebsärztliche Versorgung und Impfschutz‘ nur beratend ein.“
Der zuständige Pflegedirektor der katholischen St. Lukas Gesellschaft, Stephan Cichon, sagt: „Wir haben bei dem Fall eng mit dem Gesundheitsamt zusammengearbeitet und uns gemäß der RKI-Richtlinien konform verhalten.“ Impfungen würden intern angeboten und über die Betriebsärztin kontrolliert. Wenn die Betriebsärztin problematische Situationen erkenne, kann sie eine deutliche Empfehlung für den Arbeitseinsatz aussprechen. „Regelmäßige Besprechungen mit Hygienefachkräften über Hygienevorschriften und Infektionsschutz finden ebenfalls statt“, sagt Cichon.
Ob dabei konkret das Stichwort Masernimpfungen gefallen sei, könne er jedoch nicht sagen.
Und weiter: „Grundsätzlich ist jeder Mensch in Deutschland für seinen Impfschutz selbst verantwortlich.“ Aus dem Vorfall könne man nicht ableiten, dass sich das Krankenhaus nicht um den Impfschutz des Personals kümmere.
Pflegedirektor Cichon: „Wir können nicht unseren Mitarbeitern vorschreiben, du brauchst die und die Impfungen.“ Über den Impfstatus sei lediglich der Betriebsarzt informiert.
Wer ist für die Einhaltung des IfSG verantwortlich?
Wer ist nun zuständig? Das Bundesgesundheitsministerium sagt: „Krankenhäuser sind gesetzlich zur Einhaltung von Hygienevorschriften verpflichtet, dabei kommt dem Gesundheitsamt eine staatliche Kontrollfunktion zur infektionshygienische Überwachung zu. Für die Ausführung und die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes tragen die Bundesländer Sorge.“
Das Land also, oder? Das Landeszentrum Gesundheit NRW sagt: „Die Zuständigkeit diesbezüglich liegt jedoch nicht beim LZG.NRW oder dem Gesundheitsministerium sondern beim Landesinstitut für Arbeitsgestaltung bzw. dem Arbeitsministerium.“
Der Kreis schließt sich und wir sind wieder beim Anfang: Beim Arbeitsministerium. Der Impfschutz des medizinischen Personals bewegt sich im Bereich des Arbeits- wie auch Patientenschutzes. Wirklich verantwortlich fühlt sich niemand.
Damit wäre ein grundsätzliches Problem des Infektionsschutzes in NRW verdeutlicht.
Hintergrund: Zweifel an Infektionsschutz in NRW (CORRECTIV.Ruhr)
Eine Expertengruppe hatte in einem Arbeitspapier kritisiert, es fehle in NRW eine zentrale Stelle, die den Infektionsschutz in NRW koordiniere. Das Papier wurde dem Gesundheitsministerium NRW unter der gerade abgewählten Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) vor zwei Jahren vorgelegt – ohne Konsequenzen.
Ist es nicht möglich, Personal zu Impfungen zu verpflichten?
Ein Sprecher der Bundesagentur für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) sagt: „Mit dem politischen Willen ist es theoretisch möglich, eine Impflicht für bestimmte Berufsgruppen zu erlassen.“
Das Gesetz bietet die Möglichkeit: Paragraph 20 Absatz 6 des IfSG bestimmt, dass die Bundesregierung unter bestimmten Umständen gefährdeten Bevölkerungsgruppen eine Impfpflicht auferlegen kann.
Läge damit die alleinige Verantwortung beim Bund, auf den das Gesundheitsministerium NRW immer wieder verweist? Nein. Absatz 7 gibt die Möglichkeit auch den Landesregierungen. Ein Impfschutz bei medizinischem Personal wäre also möglich – wenn der politische Wille dazu bestände. Und den gab es bislang in NRW offenbar nicht.
IfSG § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden.