Stasi-Kumpan verliert Unterlassungsklage gegen CORRECTIV
Ein Mann wollte von CORRECTIV nicht Stasi-Kumpan genannt werden. Wir hatten darüber berichtet, dass er nach Ansicht von Ermittlern Schmiergeld für russische Staatsanwälte produziert hatte. Das Oberlandesgericht hat seine Unterlassungsklage gegen CORRECTIV nun abgewiesen.
„Kumpan von Stasi-Leuten“ – die Bezeichnung missfiel Ralf K. Deswegen klagte er gegen das Recherchezentrum CORRECTIV und verlor nun vor dem Oberlandesgericht Köln. Der Hintergrund des Klageverfahrens ist durchaus brisant: im vergangenen Jahr deckten wir Geschäfte zwischen HP und der russischen Staatsanwaltschaft auf. Dabei konnten wir feststellen, dass Schmiergeld für einen Computer-Deal über ein Firmennetzwerk an die russischen Ermittler gezahlt wurde. Beteiligt daran: Ralf K.
CORRECTIV und das RTL-Nachtjournal hatten die Recherche über den Schmiergeld-Deal gemeinsam veröffentlicht. Ralf K. hatte demnach Computertechnik im Wert von ungefähr elf Millionen Euro von HP gekauft. Für rund 21 Millionen Euro gingen diese dann an HP zurück. Die Differenz wurde als Schmiergeld an russische Staatsanwälte verteilt, fanden Ermittler heraus.
Nach Recherchen von CORRECTIV hatte der heutige russische Präsident Wladimir Putin den Geldfluss abgezeichnet. Putin war zuvor Chef des FSB und Ministerpräsident der russischen Förderation. An dem Geschäft war neben Ralf K. ein Mann wesentlich beteiligt: Hilmar L., ein ehemaliger Stasi-Agent. Weiter war Sergey B. involviert, der für den FSB tätig gewesen sein soll.
Alte Seilschaften
CORRECTIV-Publisher David Schraven hatte das Netzwerk im RTL-Nachtjournal wie folgt beschrieben: „Das sind alte Stasi-Seilschaften, das sind entweder Leute, die selbst für die Stasi gearbeitet haben, die Stasi-Zuträger waren, oder Kumpane dieser ganzen Stasi-Leute.“
Ralf K. hatte gegen diese Äußerung geklagt. Er wollte nicht Stasi-Kumpan genannt werden. Fünf Tage nach Ausstrahlung ging eine Forderung nach einer Unterlassungserklärung bei CORRECTIV und RTL ein. Die Anwälte von Ralf K. forderten, Schravens Aussage zu löschen. In einem Eilverfahren vor dem Landgericht Köln hatten die Anwälte von Ralf K. am 7. August 2015 zunächst Erfolg. Eine Woche nachdem der Beitrag im Fernsehen lief, musste die Passage aus dem Internet entfernt werden.
Der Computerhändler Ralf K. aus Ostdeutschland ließ sich in dem Verfahren von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs aus Bonn vertreten. Diese Kanzlei vertritt häufig Behörden, wenn es darum geht, Fragen der Presse nicht zu beantworten. Sie arbeitet unter anderem für den Bundestag und das Wirtschaftsministerium.
Was ist ein „Stasi-Kumpan“?
Der Gerichtsstreit drehte sich um die Frage, wie die Formulierung „Stasi-Kumpan“ zu deuten sei. Das Landgericht gab Ralf K. zunächst Recht und entschied: Die umstrittene Aussage sei eine „Tatsachenbehauptung“, die mehrdeutig sei. So könne ein Zuschauer leicht glauben, dass von Ralf K. „bereits zur Zeit der Staatssicherheit eine Verbindung zu Stasi-Leuten bestanden habe“. Dies entspreche aber nicht der Wahrheit.
Gegen das Urteil legte CORRECTIV Berufung ein und wurde dabei von Rechtsanwalt Ansgar Koreng aus Berlin vertreten. Das Argument: Das Landgericht habe versucht, Schraven eine „verdeckte Äußerung unterzuschieben“. Als verdeckte Äußerung gilt eine Behauptung, die nicht direkt ausgesprochen wird, sondern sozusagen zwischen den Zeilen steht. Verdeckte Äußerungen können verboten werden, wenn sie nicht nachweisbar wahr sind. Das Problem dabei: Der Text muss interpretiert werden. Nur wenn sich aus dem Text zwingend eine verdeckte, unwahre, Äußerung schließen lässt, ist es möglich, sie verbieten zu lassen. Im Berufungsverfahren folgte das Oberlandesgericht der Auffassung von CORRECTIV und interpretierte Schragens Äußerung anders als das Landgericht. Das Urteil: es gab keine mehrdeutige Äußerung.
Im Urteil heißt es dazu wörtlich: „Der Sinn einer Äußerung ist stets in dem Zusammenhang zu betrachten, in dem sie gefallen ist“. Eine Aussage muss also im Kontext gesehen werden. Daher tue es auch nichts zur Sache, so die Richter, dass Ralf K. angab, nichts von der Stasi-Vergangenheit seines Kollegen Hilmar L., oder der FSB-Vergangenheit von Sergey B. gewusst zu haben. Denn das hatte niemand im Beitrag behauptet.
Die Richter zitierten außerdem den Duden, in dem Kumpan als Kamerad oder Mittäter definiert wird. Sie urteilten: man könne Ralf K. als „Kumpan dieser Stasi-Leute“ bezeichnen, weil er „am Geschäft des ehemaligen Stasi-Agenten Hilmar L. mit HP beteiligt“ war. Und dass Hilmar L. Stasi-Agent war, hatte Schraven mit Dokumenten belegt.
Schutz vor böswilligen Interpretationen
CORRECTIV-Anwalt Koreng sagte, gerade in Interviewsituationen sei es nicht einfach, sich so auszudrücken, dass nichts missverständlich ist. Außerdem sei es problematisch, wenn die Gerichte Aussagen in Texte hineininterpretieren, die so nicht gemeint waren. Es sei schwierig, sich gegen böswillige Interpretationen zu verteidigen, die man selbst gar nicht beabsichtigt habe. Koreng sagte, er sei daher über das Urteil des Oberlandesgerichts sehr erfreut.
Das Urteil des OLG ist nicht mehr anfechtbar – die Richter haben die Revision nicht zugelassen. Wenn Ralf K. sich nun gegen die Bezeichnung „Stasi-Kumpan“ weiter wehren will, müsste er vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Vor den Bundesgerichtshof kann er nicht: Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert auf genau 20.000 Euro fest. Die Revision beim Bundesgerichtshof wird nur zugelassen, wenn der Streitwert über 20.000 Euro liegt.
Nach der abgewiesenen Unterlassungsklage ist nun auch der Beitrag aus dem RTL-Nachtjournal wieder verfügbar. Das Video könnt Ihr in unserem YouTube-Kanal sehen.