Einordnung von Rechtsextremismus

Kammergericht: Treffen in Potsdam darf als „Deportationskonferenz“ bezeichnet werden

Ein Gericht hat dem Künstler Philipp Ruch gestattet, das Potsdamer Treffen vom November 2023 weiter als „Deportationskonferenz“ zu bezeichnen. Streitgegenstand war ein Tweet über die eidesstattliche Versicherung eines Teilnehmers.

von Jean Peters , Marcus Bensmann

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und Kammergericht, Berlin, Deutschland, Europa
Neue Volte in der Justizschlacht um Potsdam. Das Kammergericht kippte die Einstweilige Verfügung gegen Philipp Ruch. Foto: Siegfried Grassegger/ picture alliance / imageBROKER |

Im Streit um das Potsdamer Geheimtreffen im November 2023, das CORRECTIV aufgedeckt hatte, gibt es ein weiteres Urteil, das die Position von CORRECTIV bestätigt. Mit Urteil vom 8. Mai 2026 hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts (Az. 10 U 1/26) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II aufgehoben, die dem Gründer des Zentrums für politische Schönheit (ZPS), Philipp Ruch, untersagt hatte, das Treffen als „Deportationskonferenz“ zu bezeichnen.

Antragsteller war der Jurist Ulrich Vosgerau, der, vertreten durch die Kanzlei Höcker, seit etwa zwei Jahren zahlreiche gerichtliche Verfahren gegen die Berichterstattung über das Potsdamer Treffen führt. Auch in diesem Fall hatte er keinen Erfolg. Der streitige Beitrag des ZPS bleibt erlaubt.

„Das ist eine krachende Niederlage“, sagt Philipp Ruch vom ZPS gegenüber CORRECTIV. „Die Strategie, das Ganze zu verharmlosen, ist damit gescheitert.“ In dem Begriff ‚Remigration’ steckten „uralte Dämonen der Vertreibung, Ausweisung und Deportation von Menschen“ – und darauf dürfe und müsse man in einer Demokratie hinweisen.

Vosgerau trägt die Kosten beider Instanzen. Gegen das Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel möglich; das Verfahren ist abgeschlossen. Offen ist, ob Vosgerau Ruch in einem regulären Klageverfahren erneut angreift – darauf antwortete seine Anwaltskanzlei nicht.

Sie meldete sich stattdessen mit einer eigenen Lesart des Urteils. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat angeblich deutlich gemacht, dass die Aussagen Vosgeraus‘ und Ahrens‘ tatsächlich gar nicht voneinander abwichen. Ruch habe seinen Tweet nur deshalb veröffentlichen dürfen, weil er damals fälschlich von einem Widerspruch ausgegangen sei. Heute – nach Aufklärung dieses angeblichen Irrtums – dürfe er den Tweet so nicht mehr äußern, schreibt die Kanzlei.

In der schriftlichen Urteilsbegründung steht davon nichts. Der 10. Senat hält dort im Gegenteil fest, die Erklärungen Ahrens’ stünden „recht klar im Gegensatz zu den Ausführungen des Verfügungsklägers“. Die von Ruch gezogene Schlussfolgerung, Vosgerau habe einen „Meineid“ begangen, beruhe „keinesfalls auf falschen Tatsachen“. Und das Gericht hat den Antrag Vosgeraus, Ruch die Äußerung zu verbieten, vollständig zurückgewiesen. Damit darf Ruch den Tweet weiterverbreiten – auch nach dem Urteil.

Was das Kammergericht entschieden hat

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Ruch hatte am 8. Oktober 2025 auf dem X-Account des Zentrums für Politische Schönheit geschrieben:

BREAKING: Der erste Teilnehmer der Potsdamer Deportationskonferenz ist bereit, vor Gericht zu bezeugen, dass es um die Ausweisung deutscher Staatsbürger ging! Damit verliert @UlrichVosgerau nicht nur seine Anwaltslizenz, sondern wird wegen Meineides im Knast landen!

Verlinkt war ein Interview mit dem Aussteiger aus der rechtsradikalen Szene, Erik Ahrens. Dieser hatte erklärt, vor Gericht aussagen zu wollen, dass es in Potsdam um die „Remigration“ auch deutscher Staatsbürger gegangen sei. Ahrens war selbst als Redner und Teilnehmer in Potsdam gewesen und hatte eine eidesstattliche Versicherung dazu unterzeichnet.

Weder im Interview noch in der eidesstattlichen Versicherung vom 12. August 2025 benutzt Ahrens allerdings das Wort „Deportation“ oder „Ausweisung“. Ahrens versichert, dass der Kopf der Identitären Bewegung, Martin Sellner, in Potsdam das Konzept der „Remigration“ auch für „nicht-assimilierte Staatsbürger“ über „Anpassungsdruck“ und „maßgeschneiderte Gesetze“ zur Abwehr der „ethnischen Wahl” als „Jahrzehnteprojekt“ vorgestellt hatte. Für Ahrens läuft dieses Konzept faktisch auf „ethnische Säuberung und Vertreibung“ hinaus.

Unterscheidung von Staatsbürgern anhand ethnischer Kategorien und Sellners Konzept der „Remigration“
Die Unterscheidung von Staatsbürgern in ethnischen Kategorien ist dann verfassungsfeindlich, wenn daraus eine politische Zielsetzung erwächst, die die rechtliche Gleichheit der Staatsangehörigen infrage stellt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Mai 2024 klar definiert. Ebenfalls eine verfassungsfeindliche Zielsetzung hat laut Bundesverwaltungsgericht Martin Sellners Konzept der „Remigration“ auch für Staatsbürger. Dieses wird von der rechten Bewegung als vermeintliche Lösung für den angeblichen „Bevölkerungsaustausch“ beworben, um die „ethnische Wahl“, Tarnbegriff für Überfremdung, zu verhindern. Diese Verschwörungserzählung behauptet, die einheimische Bevölkerung werde gezielt durch Einwanderer ersetzt.
Der Kampfbegriff „Remigration“ auch für Staatsbürger fußt auf völkischer Ideologie und ist im rechtsextremen Vorfeld der AfD maßgeblich vom österreichischen Rechtsextremisten Martin Sellner geprägt. Sellner markiert in mehreren Veröffentlichungen und Vorträgen den Schutz der „ethnokulturellen Identität“ als zentrales Ziel der rechten Bewegung. Da Sellners Forderung nach „Remigration“ auch auf Staatsbürger zielt, ordnet das Bundesverwaltungsgericht Leipzig auch diese als „menschenwürdewidrig“ und verfassungsfeindlich ein.
CORRECTIV hatte in der Recherche „Geheimplan gegen Deutschland“ Anfang Januar 2024 gezeigt, wie Sellner vor hochrangigen AfD-Funktionären und Teilnehmern über die „Remigration“ referierte, die sich offenbar selbst als bürgerlich-konservativ beschreiben. Im Zuge der Gespräche erklärte er „nicht-assimilierte Staatsbürger“ zum größten Problem, dem man aber mit „Anpassungsdruck“ und „maßgeschneiderten Gesetzen“ zur Abwehr der „ethnischen Wahl“ begegnen könne.
Seit dem Treffen in Potsdam macht die AfD „Remigration“ immer wieder zum Thema. Die Partei verwendet den Begriff auch im Bundeswahlprogramm 2025, gibt ihm jedoch einen harmloseren Inhalt. Im Programm bezieht sich das Wort nicht auf Staatsbürger, sondern ist ein Synonym für die Abschiebung von Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel. Gleichzeitig gibt es viele AfD-Mandatsträger und Funktionäre, die offen eine Nähe zu Sellner und seinem Konzept zeigen.
Auch gibt es unzählige Posts in den sozialen Medien von Vertretern des völkischen Lagers der Partei, die „millionenfache Remigration“ fordern. Der Staatsrechtler Markus Ogorek sagte gegenüber CORRECTIV, dass durch die schiere Zahl auch Staatsbürger mitgemeint sein müssen – was das Konzept klar völkisch mache.

Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts sieht in dem Post auf X von Ruch eine zulässige Meinungsäußerung. Sie sei „keinesfalls aus der Luft gegriffen“, sondern knüpfe an eine „hinreichende, zutreffende Tatsachengrundlage“ an. „Ausweisung“ und „Remigration“ trügen „im Kern das Element der erzwungenen und keineswegs ‚freiwilligen‘ Ausreise“ und würden im Beitrag synonym verwendet. Wörtlich heißt es im Urteil:

„Durch die Inbezugnahme der Erklärungen von Erik Ahrens in dem geführten Interview wird dem Rezipienten klar, welche Bedeutung dem Begriff ‚Ausweisung‘ in der Schlagzeile des Verfügungsbeklagten beizumessen ist. Entsprechend verhält es sich bei dem Begriff der ‚Deportationskonferenz‘. Auch dieser ist nicht wörtlich, sondern in einem übertragenen Sinn zu verstehen.“

„Ausweisung“ erlaubte „synonyme Verwendung“ von „Remigration“

Davor begründen die Richter ihre Lesart ausgiebig:

„Es besteht bei Einbeziehung der Aussagen des durch den Verfügungsbeklagten interviewten Erik Ahrens aber kein Zweifel daran, dass der Verfügungsbeklagte den Begriff ‘Ausweisung’ synonym für die von Erik Ahrens bezeichnete ‘Remigration’ verwendet. Hierfür spricht unter anderem, dass sich der Verfügungsbeklagte mit seinem Beitrag nicht an ein Fachpublikum, sondern an die breite Öffentlichkeit gewandt hat, sodass sich eine Interpretation des Begriffs ‘Ausweisung’ im juristisch technischen Sinn verbietet bzw. als fernliegend erscheint.“

Weiter heißt es: „Demgegenüber weisen beide Begriffe im Kern das Element der erzwungenen und keineswegs freiwilligen’ Ausreise auf. Der Begriff der ‘Remigration’ findet vor allem im politischen Bereich des rechten Spektrums Verwendung und umschreibt das Ziel, Menschen ein Leben in Deutschland so beschwerlich bzw. unattraktiv zu gestalten, dass diese selbst in Anbetracht ihrer ursprünglichen Herkunft sich gezwungen sehen, Deutschland wieder zu verlassen.“

Und: „Erik Ahrens hat dies trefflich damit bezeichnet, die in den Blick genommenen Bevölkerungsgruppen, nämlich auch Menschen mit Migrationshintergrund, die bereits eine deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, ‘langfristig aus dem Land zu ekeln’. Insoweit erscheint eine synonyme Verwendung mit dem Begriff der ‘Ausweisung’, der bei Berücksichtigung des Kontextes lediglich eine Akzentuierung darstellt und im Gegensatz zu ‘Remigration’ keiner Erläuterung bedarf, in Anbetracht der Gewährleistung von Art. 5 Abs. 1 GG als nicht zu beanstanden.“

Der Senat stellt demnach fest, es sei nicht haltbar, „einen einzelnen Begriff, hier die Bezeichnung ‘Ausweisung’ aus einer komplexen Äußerung herauszugreifen und anhand einer isolierten Wortbedeutung beziehungsweise Interpretation als unwahre Tatsachenbehauptung anzugreifen.“ Dies werde dem Verständnis der gesamten Äußerung nicht gerecht. In der Migrationsdebatte komme der Meinungsfreiheit eine „besonders ausgeprägte Bedeutung“ zu. Das gilt auch für das vom Aktionskünstler Ruch gewählte Wort „Deporationskonferenz“ in seinem Tweet.

Die Kanzlei Höcker, die Vosgerau in beiden Verfahren vertrat, hat seit Januar 2024 einige Medien wegen einzelner Formulierungen ihrer Berichterstattung über das Potsdamer Treffen abgemahnt oder verklagt, darunter das ZDF und den NDR. Gegenstand waren oft einzelne Begriffe, die aus dem CORRECTIV-Bericht aufgegriffen worden waren.

Das Landgericht Berlin II hatte in erster Instanz am 25. November 2025 im Fall von Ruchs Tweet zu Vosgerau das genaue Gegenteil entschieden (Az. 27 O 369/25 eV).

Die 27. Zivilkammer hielt Ruchs Post auf X für „aus der Luft gegriffen“ und untersagte ihm die Äußerung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro. Vosgerau hatte den Antrag mit zwei eidesstattlichen Versicherungen gestützt.

Ruch ging in Berufung. Das Kammergericht zieht nun aus demselben Befund die entgegengesetzte Konsequenz. Ahrens‘ Schilderung, schreibt der 10. Senat, stehe „recht klar im Gegensatz“ zu Vosgeraus‘ eidesstattlicher Versicherung. Die Schlussfolgerung – Meineid – sei daher „eine tragfähige tatsächliche Grundlage. Man kann sie teilen oder auch nicht. Keinesfalls beruht diese Schlussfolgerung auf falschen Tatsachen.“

Was das Landgericht entschieden hatte

Anders als Vosgerau versichert Ahrens, dass es bei „der Remigration“, wie sie Sellner in Potsdam vorgestellt hatte, nicht nur um Einzelfälle ging, sondern eben auch um Staatsbürger. Dagegen hatte Vosgerau in einer eidesstattlichen Versicherung vom 8. Februar 2024 erklärt: „Insgesamt ist also festzuhalten, dass sowohl der vortragende Sellner, wie auch die anderen Teilnehmer des Treffens zu keinem Zeitpunkt eine Remigration von Menschen mit deutschem Pass gefordert oder geplant haben.“

Bemerkenswert ist die Formulierung des Gerichts: „Aus der Luft gegriffen“ – so hatte die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II Ruchs Tweet bewertet. Vier Monate später, am 17. März 2026, urteilte dieselbe Kammer – in zwei von drei Richtern personengleich besetzt – über einen weiteren Satz am Ende der Recherche, die diese wertend zusammenfasst: „Ein ‚Masterplan‘ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen“.

Geklagt hatte die AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy gegen CORRECTIV; der Satz wurde untersagt (Az. 27 O 379/25). Die Kammer wertete ihn primär als unwahre Tatsachenbehauptung; hilfsweise erklärte sie, die Wertung wäre, behandelt als Meinungsäußerung, „aus der Luft gegriffen“.

Die Verfahren sind nicht einfach zu vergleichen, sie haben einen anderen Kontext. In dem Verfahren gegen Ruch ging es um die wertende Zusammenfassung zu den Aussagen des Teilnehmers Erik Ahrens über die Veranstaltung in Potsdam.

In dem Verfahren gegen CORRECTIV geht es um die Recherche über die Veranstaltung in Potsdam vom 10. Januar 2024 sowie einen Satz in der eidesstattlichen Versicherung von Erik Ahrens.

Das Gericht in Hamburg entschied zu Gunsten von  CORRECTIV

In dem nicht rechtskräftigen Urteil aus Berlin gegen CORRECTIV hatten die Richter Sellners Vorschlag zur „Remigration”  für „nicht-assimilierte Staatsbürger“ über „maßgeschneiderte Gesetze”  eingeordnete, und kamen zu dem Schluss, das die Forderung nicht „eindeutig” auf einen „offenkundigen Verfassungsbruch” ziele.

Mit dieser Bewertung befinden sich die Richter des II. Berliner Senats, deren Urteil im Fall Ruch gerade einkassiert wurde, in einer Minderheit. Denn Verwaltungsgerichte, vor allem das Bundesverwaltungsgericht, bewerteten das „Remigrationskonzept“ von Sellner auch für Staatsbürger eindeutig als „menschenwürdewidrig” und als Verstoß gegen das „Demokratieprinzip” und damit gegen das Grundgesetz.

Im Dezember hatte ein Gericht in Hamburg CORRECTIV in allen Punkten Recht gegeben. Im Urteil steht, dass die „detaillierte Schilderung“ der Beschreibung mit „Zitaten“ und „indirekte Rede“ der Veranstaltung in Potsdam und des Vortrags Martin Sellner zur „Remigration” auch für „nicht-assimilierte” Staatsbürger, die Einordnung zum Schluss der Recherche rechtfertigen. Die Hamburger Richter argumentieren so ähnlich wie die Richter des Kammergerichts, das jetzt über die Berufung im Fall Ruch entschieden hat.

CORRECTIV ist in Berufung gegangen. Das Kammergericht wird auch in diesem Fall über die Berufung entscheiden.