Auskunftsrechte

Der Unterschied zwischen den beiden Gesetzen im Überblick

Anders als beim Informationsfreiheitsgesetz (hier das IFG des Bundes) gibt es für Journalisten kein eigenes Bundespressegesetz. Die Journalisten müssen die Pressegesetze der Länder benutzen. Darin wird der Auskunftsanspruch in nur einem Paragraphen erläutert. In den meisten in §4. Die Ausnahmen sind: Hessen §3; Brandenburg §5; Rheinlad-Pfalz §6.

Neben dem IFG auf Bundesebene gibt es in elf von 16 Bundesländern eigene IFG. Kein IFG besitzen bislang die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen. In Baden-Württemberg diskutiert die Politik derzeit über ein solches Gesetz, in Bayern gibt es zum Teil kommunale Regelungen.

Die Unterschiede auf einen Blick:

LPG IFG
Ländersache, alle 16 Länder haben ein LPG – auf Bundesebene gibt es bislang kein Gesetz. Hier leitet sich der Auskunftsanspruch direkt aus dem Grundgesetz ab. Das IFG ist ein Bundesgesetz und zudem haben die meisten Länder für die eigenen Behörden entsprechende Gesetze
Nur für Journalisten und Vertreter der Presse Für alle Bürger
Antworten auf Fragen Originaldokumente und Daten
Gilt grundsätzlich nur für Landesbehörden, kann aber auch bei Bundesbehörden versucht werden. Das Bundesgesetz gilt für Bundeseinrichtungen. Die Landesgesetze für Landesbehörden und Kommunen. Zudem gibt es oft eigene Auskunftsregeln, die sich Kommunen selbst gegeben haben.
Kostenlos, meist unverzüglich. Die Auskunft kann kostenpflichtig sein. Der Informationszugang soll in der Regel innerhalb eines Monates erfolgen. Es kommt aber oft zu Verzögerungen.

 

Auf welches Recht berufe ich mich? Wer muss Auskunft geben?