Ermittlungen gegen unseren Chefredakteur: Das müssen Sie über die Rechtslage wissen
Wann machen sich Whistleblower und Journalisten strafbar? Wie ernst ist die Situation für Oliver Schröm? Und wie gefährdet das kommende „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" die Pressefreiheit? Die wichtigsten Fragen im Überblick
Machen sich Journalisten strafbar, wenn sie Geschäftsgeheimnisse ausplaudern?
Nach geltendem Recht kommt es auf den Weg an, auf dem Journalisten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erhalten haben. Sind diese unaufgefordert auf ihrem Schreibtisch gelandet, haben sie sich nicht am Rechtsbruch beteiligt. Bevor Medien Firmengeheimnisse veröffentlichen, müssen sie das Interesse der Öffentlichkeit gegen das des Unternehmens an Geheimhaltung abwägen. Im Fall von Cum Ex kann Frank Überall, Vorsitzender des Deutschen Journalistenvereins (DJV), zufolge schon deshalb von einem berechtigten öffentlichen Interesse ausgegangen werden, weil allein die Staatsanwaltschaft Köln mit mehreren Vollzeitstellen wegen der Aktiengeschäfte ermittelt.
Machen sich Whistleblower strafbar, wenn sie Geschäftsgeheimnisse ausplaudern?
Der Whistleblower-Schutz in Deutschland steht auf einer Stufe mit Brasilien, Indonesien und der Türkei. Zu diesem Ergebnis kam eine Studie von Transparency International aus dem Jahr 2013.
Wer Geheimnisse aus seinem Unternehmen weitergibt, macht sich in Deutschland aber nicht automatisch strafbar in Deutschland. Es kommt auf die Details an. Wenn Informationen im öffentlichen Interesse sind, darf ein Informant die Medien informieren. Genau diese oftmals komplizierte Abwägung schreckt Hinweisgeber ab.
Was droht CORRECTIV-Chefredakteur Oliver Schröm konkret?
Das Strafgesetzbuch sieht bei Anstiftung zum Verrat von Geschäftsgeheimnissen eine maximale Freiheitsstrafe von drei Jahren vor.
Klärt diese Frage nicht ein Gericht? Warum veröffentlicht ihr einen offenen Brief?
Noch ist Oliver Schröm nicht angeklagt. Doch schon die seit dem Frühjahr andauernden Ermittlungen sind aus unserer Sicht und der vieler Experten (siehe unten) hoch problematisch. In dem Brief geht es uns nicht allein um das Verfahren gegen unseren Chefredakteur, sondern darum, dass Journalisten und Whistleblower grundsätzlich besser geschützt werden. Sein Fall zeigt, dass schon das bisherige Gesetz ausreicht, investigative Journalisten auf Grundlage des Wettbewerbsrechts zu kriminalisieren. Das kommende Geschäftsgeheimnisgesetz würde die Lage zusätzlich verschlimmern. Wir fordern, dass beim Entwurf nachgebessert wird.
Musste die Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungsverfahren aus der Schweiz übernehmen?
Wenn eine ausländische Staatsanwaltschaft darum bittet, ist es Routine, den Fall zunächst einmal zu übernehmen und zu prüfen. Es wäre aber problemlos möglich, den Fall schleunigst zu beenden. Im Fall von Oliver Schröm laufen hingegen schon seit März die Ermittlungen. Und die Staatsanwaltschaft verfolgt diese offenbar intensiv: unter anderem wurden schon Zeugen angehört. Schröm erfuhr von einem Gesprächspartner, der vernommen worden war, dass gegen ihn ermittelt wird. Er selbst wurde noch nicht befragt.
Hat sich die Staatsanwaltschaft Hamburg öffentlich dazu geäußert?
Gegenüber dem NDR bestätigte die Hamburger Staatsanwaltschaft lediglich, dass Ermittlungen gegen Schröm laufen.
Welche Rolle spielt das neue geplante Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen?
Im Bundestag wird derzeit das neue „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehGe) debattiert. Dabei setzt Deutschland eine EU-Richtlinie um. Es soll Anfang 2019 in Kraft treten. Am Mittwoch (12. Dezember 2018) gab es dazu eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages.
Im Vorfeld dieser Anhörung forderte Hamburgs Justizsenator Till Steffen: „Wir müssen die Menschen rechtlich stärken, die den Mut aufbringen, illegales Treiben aufzudecken”. Das entbehrt insofern nicht einer gewissen Ironie, da seine Behörde die Dienst- und Fachaufsicht über die Staatsanwaltschaft Hamburg führt – die wiederum gegen CORRECTIV-Chefredakteur Oliver Schröm, einer dieser mutigen Menschen, vorgeht.
„Der heute diskutierte Gesetzesentwurf zu Geschäftsgeheimnissen geht am Thema effektiver Rechtsschutz von Whistleblowern vorbei”, urteilte Steffen am Mittwoch weiterhin. Diese Einschätzung teilen indes viele.
Was sind die wichtigsten Kritikpunkte am GeschGehGe?
1.) Abschreckende Wirkung für Medien. Der aktuelle Entwurf „gefährdet insbesondere in der Praxis die Recherche und Veröffentlichung“, schreibt der Rechtsanwalt Christoph Partsch in seiner Stellungnahme für den Rechtsausschuss. Er könnte einen „chilling effect“ auf Journalisten haben. Gerade freie Journalisten oder finanzschwächere Medien könnten vor einer Berichterstattung abgeschreckt werden, weil das neue Gesetz nicht konkret definiert, dass Journalisten von den Regelungen im neuen Gesetz ausgenommen sind. „Bei Presse muss es die Regel sein, dass Recherchen möglich sind und nicht die Ausnahme“, äußert sich Susanne Pfab gestern im Rechtsausschuss, die als ARD-Generalsekretärin ebenfalls als Sachverständige sprach.
2.) Whistleblower müssen ihre Motivation offenlegen. Eigentlich wollte die EU mit der Richtlinie den Schutz der Hinweisgeber verbessern. Doch es scheitert an der Umsetzung: in Zukunft müssen Hinweisgeber ihre Motivation offenlegen, wenn sie Interna an Journalisten weitergeben. Es spiele keine Rolle, ob der Zweck des Whistleblowers für die Öffentlichkeit von Interesse gewesen ist. An dieser Stelle sei die EU-Richtlinie schlichtweg falsch übersetzt worden, sagte Arne Semsrott im Rechtsausschuss. Im englischen Original heißt es: Whistleblower werden geschützt, die im „purpose of protecting the general public interest“ gehandelt haben. Im aktuellen Entwurf wurde „purpose“ mit Absicht statt Zweck übersetzt. Im Ausschuss sprach Semsrott die #CumExFiles Recherche an: hier sei offensichtlich, dass die Kenntnis von einem Millionen-Steuerbetrug im öffentlichen Interesse ist. Wird der Entwurf zum Gesetz, sei das aber nicht mehr relevant. Ein Whistleblower könnte zum Beispiel verurteilt werden, wenn er Hinweise weitergegeben habe, weil er sich im Unternehmen gemobbt fühlte.
3.) Schwammige Definition Geschäftsgeheimnis. Bisher gilt bei der Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen die Definition: wenn eine Information von öffentlichem Interesse ist, darf berichtet werden. Das Kriterium würde in Zukunft nicht mehr zählen, da Geschäftsgeheimnisse neu und nicht mehr präzise definiert werden. Im Entwurf ist „von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ die Rede. Das gewähre Unternehmen viel Spielraum, sich gegen eine Berichterstattung zu wehren oder sich der aktuell geltenden Auskunftspflicht gegenüber Journalisten zu entziehen.
4.) Informanten preisgeben. „Neu am Gesetzentwurf ist, dass ich vom Verletzer des Geschäftsgeheimnisses verlangen kann, die Namen von Informanten herauszugeben”, sagte Rechtsanwalt Christoph Partsch bei der Expertenanhörung. Umstritten ist, ob das auch Journalisten betrifft. Sollte der Auskunftsanspruch auch gegenüber Medien gelten, läge darin ein „schwerwiegender Angriff gegen die Pressefreiheit”, sagt Schröms Anwalt Jes Meyer-Lohkamp. „Eine Preisgabe der Informanten und Quellen wäre in unserem deutschen Recht ein absolutes Novum“, sagt ARD-Generalsekretärin Susanne Pfab. Ob die Journalisten im Einzelfall überhaupt „Rechtsverletzer“ sind, steht auch hier im Zweifel erst nach einem Gerichtsurteil fest. „Im Fall der Presse muss es die Regel sei, dass Recherchen möglich sind und nicht die Ausnahme“, forderte Partsch.
Auf der Webseite des Bundestages finden Sie die Stellungnahmen aller Sachverständigen, die von den Abgeordneten im Rechtsausschuss befragt wurden.
Den offenen Brief der CORRECTIV-Redaktion haben zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bereits 22.000 Menschen unterzeichnet. Hier können Sie den Brief ebenfalls unterzeichnen.
Cum-Ex-Themenseite – Häufig gestellte Fragen und aktuelle Recherchen