Auskunftsrechte

Wer muss Auskunft geben?

Zur Auskunft verpflichtet sind Bundes- und Landesbehörden sowie Einrichtungen der Kommunen. Dazu gehören Ministerien wie das Bundesministerium für Gesundheit, aber auch das Bundeskanzleramt. Die Auskunftsrechte gehen jedoch weit darüber hinaus. So haben Sie auch das Recht auf Informationen von Parlamenten, Gerichten und vom Staat finanzierten Firmen. Sogar von manchen privaten Unternehmen können Sie Informationen bekommen. Dazu gehören alle Unternehmen, die staatliche oder öffentliche Aufgaben übernehmen, zum Beispiel manche Forschungsinstitute, Jobcenter, Krankenhäuser oder Theater.

So wollte ein Fragesteller im Jahr 2011 den Jahresetat sowie das Gehalt des Präsidenten des Johann Heinrich von Thünen-Instituts erfahren. Dies ist ein Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei. Er nutzte fragdenstaat.de für die Antragstellung. Das Institut lud innerhalb von 13 Tagen die Antwort auf der Plattform hoch. Jahresetat 2011: 82.927.000,00 Euro. Gehalt des Präsidenten: 90.642,84 Euro.

Beauftragt der Staat – egal ob Bund, Land oder Kommune – Unternehmen mit öffentlichen Aufgaben, muss das zuständige Amt, das den Auftrag erteilt hat, auch Auskunft darüber geben, was das Unternehmen macht. Das gleiche gilt, wenn der Steuerzahler die Mehrheit der Anteile an einem Unternehmen besitzt. In diese Kategorie fallen zum Beispiel die lokale Stadtreinigung, Stadtwerke, die Post und die Bahn.

Ein Fragesteller wollte wissen, ob die Stadtreinigung Hamburg ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt und ob dieses auch für einen dort gelegenen Tunnel zuständig ist. Sollte es einen Vertrag zwischen der Stadtreinigung und dem Unternehmen geben, wollte er auch diesen bekommen. Den Antrag bearbeitete die Hamburger Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Sie gab dem Fragesteller kostenlos detaillierte Auskünfte zum beauftragten Unternehmen und zu den Zuständigkeiten. Für die Herausgabe des Vertrags verlangte sie jedoch 31,50 Euro. Der Antragsteller war einverstanden und erhielt so auch die schriftliche Vereinbarung zwischen Behörde und Unternehmen.

Auch Unternehmen, die ganz oder teilweise mit Steuergeldern finanziert werden, müssen Auskunft geben – etwa die öffentlich-rechtlichen Sender, aber auch Schwimmbäder, Bibliotheken und Kirchen. Hier müssen meist nur solche Informationen offenbart werden, die direkt mit der Nutzung der Steuergelder zu tun haben. Geheim bleiben dagegen Informationen wie Hintergründe zur Gestaltung des Fernsehprogramms.

„Ein freier Journalist schrieb im November 2006 einen IFG-Antrag an den WDR. Er wollte erfahren, ob bestimmte Firmen Aufträge des Senders erhielten, und wenn ja, in welchem Umfang. Der WDR antwortete erst gar nicht und behauptete dann, nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein – obwohl die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW dem Sender das Gegenteil bescheinigte. Zwei Jahre nach Eingang des Antrags berief sich der WDR auf eine Ausnahme; die angeforderte Information sei ein Geschäftsgeheimnis und müsse daher nicht herausgegeben werden. Eine Erläuterung gab der Sender nicht.

Daraufhin klagte der freie Journalist vor dem Verwaltungsgericht. Dieses lehnte die Klage ab. In der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht NRW den WDR zurecht und trug ihm auf, erneut über das Auskunftsersuchen zu entscheiden. Dagegen wollte der WDR vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehen, was dieses aber ablehnte.

Im Sommer 2013 erhielt der Journalist schließlich die Antwort des WDR: Der Sender hatte zwischen 2002 und 2006 mehrere Aufträge an Firmen vergeben, in denen Mitglieder des WDR-Rundfunkrates involviert waren – obwohl so etwas nach damaligem WDR-Gesetz nicht erlaubt war (2009 wurde das Gesetz abgeschwächt). So gehörte Herbert Reul sowohl dem WDR-Rat, als auch dem Aufsichtsrat der Rheinenergie AG an. Letztere erhielt im angefragten Zeitraum jährlich Zahlungen in Höhe von 6,8 Millionen Euro vom WDR.

Das lange Warten lohnte sich also für die Recherche des Journalisten. Und das Urteil ist auch von Vorteil für alle anderen. Denn es ist nun gerichtlich festgemacht, dass der WDR Auskunft nach dem IFG geben muss, so lange die Fragen keine Redaktionsgeheimnisse oder den Programmauftrag betreffen.

Selbst Firmen oder Vereine, die ausschließlich mit privatem Geld arbeiten und keine Steuergelder erhalten, müssen in bestimmten Fällen nach IFG und LPG Auskunft erteilen. Es geht im Kern nämlich darum, ob von einer Institution eine hoheitliche Funktion ausgeübt wird, ob sie "teleologisch", also vom Sinn und Zweck her, als Behörde zu definieren ist. Ein Beispiel ist der TÜV, der zwar eine private Institution ist, aber im Auftrag des Staates handelt. Damit ist der Bereich des TÜV, der als Aufgabe des Staates angesehen werden kann, auskunftspflichtig.

Einige Informationen über private Unternehmen wie Kapital- und Aktiengesellschaften (GmbH, KG, AG) können jedoch kostenlos unter bundesanzeiger.de eingesehen werden. Dort finden sich vor allem die Bilanzen der Unternehmen.

Unter handelsregister.de gibt es darüber hinaus weitere Informationen, die jedoch pro Dokument ein paar Euro kosten. Auf der selben Seite findest Du auch das Vereinsregister, das Dir begrenzte Auskünfte über Vereine gibt, etwa Satzungen oder Informationen zum Vorstand eines Vereines.

Um zum Vereinsregister zu gelangen, besuche Die die Webseite handelsregister.de, entscheide dich für „Normale“ oder „Erweiterte Suche“ und gib VR für Vereinsregister als Registerart ein. Dann kannst Du wählen: Entweder nach Gericht, an dem der Verein eingetragen wurde, und/oder nach Schlagwort, zum Beispiel „Umwelt“. So kannst Du alle eingetragenen Vereine in einer bestimmten Region finden, die sich mit der Umwelt befassen. Das Eintragungsdatum und die Meldeadresse kannst Du kostenlos einsehen, für die Vereinsdokumente musst Du allerdings 4,50 Euro pro Stück bezahlen.

Unterschiede zwischen LPG und IFG Wie wird ein Antrag gestellt?