Auskunftsrechte

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LPG: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

In den LPG werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse grundsätzlich gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen. Wiegt letzteres schwerer, wird die Auskunft erteilt. Hier kommt es also oft darauf an, wer besser argumentiert: Du oder die sich verteidigende Firma.

Ein Beispiel: Ein Journalist wollte von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) Auskunft erhalten. Und zwar über den Vertrag zur langjährigen Vermietung des Flughafen Tempelhof an die Modemesse Bread and Butter. Er nutzte das IFG aus Nordrhein-Westfalen, da die BIMA in Bonn ansässig ist. Die Behörde lehnte den Antrag zunächst ab, unter anderem mit der Begründung, dass der Vertrag ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sei. Daraufhin klagte der Journalist. Der Flughafen sei ein Objekt von besonderer Bedeutung. Er belaste den Etat des Landes Berlin mit etwa 14 Millionen Euro, die Modemesse zahle hingegen nur 1,65 Millionen Euro. Für die Nutzung des Grundstücks habe es zudem andere Bewerber gegeben, die bereit waren, jährlich 14 Millionen Euro zu zahlen.

Die erste Instanz lehnte die Klage ab. Der Journalist gab jedoch nicht auf und zog vor das Oberverwaltungsgericht. Es bestehe der Verdacht auf Schädigung öffentlicher Interessen, da nicht die wirtschaftlichste Vermietung gewählt worden sei. Das OVG gab ihm Recht und befahl der BIMA, Auskunft über den Inhalt des Vertrags zu geben. (Aktenzeichen: 5 A 413/11)

IFG Paragraph 6 LPG: Unzumutbarkeit